Gesetzesänderung

Kabinett gibt Gesetzentwurf zum Feiertagsgesetz zur Anhörung frei

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Kalender steht auf Tisch.

Das baden-württembergische Feiertagsgesetz verfügt im bundesweiten Vergleich über eine der restriktivsten Regelungen zum Tanzverbot. Diese sollen nun unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzauftrags für Sonn- und Feiertage sowie in Abhängigkeit von der abgestuften Bedeutung einzelner Feiertage an die geänderten Lebensgewohnheiten angepasst werden. „Es handelt sich um eine maßvolle Lockerung des Tanzverbots, die sowohl auf das Wesen und den religiösen Gehalt der einzelnen Sonn- und Feiertage als auch auf den gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten Rücksicht nimmt“, betonte Innenminister Reinhold Gall am Dienstag, 21. Juli 2015, in Stuttgart.

Das Landeskabinett hat bei seiner jüngsten Sitzung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Anhörung freigegeben. Vorgesehen ist, dass er am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten wird. Ein ganztägiges Tanzverbot soll künftig ausschließlich am Karfreitag als einem der schutzwürdigsten Feiertage gelten. Bisher bestand darüber hinaus auch an Gründonnerstag und am Ersten Weihnachtsfeiertag ein ganztägiges Tanzverbot. Künftig soll lediglich ein zeitlich begrenztes Tanzverbot von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr gelten.

Im Übrigen wird der Beginn des Tanzverbots mit dem Beginn der allgemeinen, in der Gaststättenverordnung geregelten Sperrzeit vereinheitlicht. Die nach der bisherigen Gesetzeslage bestehende Divergenz zwischen dem Beginn der Sperrzeit und dem Beginn des Tanzverbotes wird damit beseitigt. Durch eine entsprechende Ermächtigung der Landesregierung wird auch bei künftigen Änderungen der in der Gaststättenverordnung geregelten Sperrzeit ein Gleichklang von Tanzverbot und Sperrzeit sichergestellt.

Schließlich soll auch das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 3 bis 11 Uhr bestehende Tanzverbot aufgehoben werden. Dabei bleibt jedoch die übliche Zeit des Hauptgottesdienstes durch das sich aus § 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz für diesen Zeitraum ergebende Verbot öffentlicher Tanzunterhaltungen besonders geschützt.

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