Sicherheit

Zumeldung zur Abschiebung aus einer Schule in Emmendingen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg in Stuttgart.

Zur Pressemitteilung „Flüchtlingsrat und GEW kritisieren rücksichtslose Abschiebung aus einer Schule in Emmendingen“ stellt das Innenministerium richtig:

Die in der Pressemitteilung erhobenen Vorwürfe weisen wir entschieden zurück. Nach allen uns vorliegenden Informationen sind die Einsatzkräfte der Polizei sehr besonnen vorgegangen, um die Belastung für alle Beteiligten so gering als möglich zu halten.

Fatima A. und ihre Mutter waren vollziehbar ausreisepflichtig. Deshalb wurde Anfang Juni 2019 das Verfahren zur Abschiebung eingeleitet.

Am geplanten Abschiebetermin wurde die Wohnanschrift der Betroffenen von Streifenbesatzungen der Landespolizei angefahren. Vor Ort konnte allerdings nur die Mutter von Fatima A. angetroffen werden. Die Tochter befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zur Gewerblich und Hauswirtschaftlich-Sozialpflegerischen Schule Emmendingen (GHSE). Die eingesetzten Polizeikräfte kontaktierten daraufhin telefonisch das Sekretariat der GHSE und wiesen dieses auf den bestehenden Vollstreckungsauftrag zur Abschiebung von Fatime A. hin. Es wurde seitens des Sekretariats versucht, den betroffenen Lehrer zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Nach dem Eintreffen des Polizeibeamten und der Polizeibeamtin an der GHSE ließen sich diese von Mitarbeitern des Sekretariats zum Klassenzimmer von Fatime A. bringen. Es wurde an der Klassenzimmertür geklopft und der Lehrer auf den Flur gebeten. Sodann wurde ihm der Grund des Erscheinens und die geplante Maßnahme erläutert. Nach weiterer Rücksprache mit dem Rektor wurde Fatime A. durch ihren Lehrer aus dem Klassenzimmer gebeten. Das Klassenzimmer wurde durch die beiden Einsatzkräfte nicht betreten. Es wurde ihr der Grund des Erscheinens und die weiteren Maßnahmen erläutert. Während der Maßnahmen auf dem Flur war die Klassenzimmertür geschlossen. Da die Betroffene bereits ihren Rucksack bei sich trug, war ein weiteres Betreten des Klassenraumes nicht erforderlich. Auf eine Durchsuchung wurde verzichtet und Fatime A. wurde zu ihrer Mutter, welche sich bereits auf dem Polizeirevier befand, gebracht.

Abschiebungen sollen so durchgeführt werden, dass die Betroffenen nicht mehr belastet werden, als dies zur Durchführung der Maßnahme unbedingt erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Landes setzen daher alles daran, Abholungen aus Schulen möglichst zu vermeiden. Vollständig ausschließen lässt sich dies aber leider nicht. Bei der Planung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen Rahmenbedingungen, auf welche die Landesbehörden keinen Einfluss haben, wie beispielsweise Flugzeiten. Zudem handelt es sich bei einer Abschiebung um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges. Die dabei mit der Vollstreckungshandlung zwangsläufig verbundene Freiheitsbeschränkung ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die zeitliche Dauer einer zulässigen Freiheitsbeschränkung lässt sich nicht pauschal bemessen, sondern ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Entscheidend ist aber, dass sich die Wartezeiten im üblichen Rahmen bewegen. Zur Orientierung werden hierbei in aller Regel die Wartezeiten, die auch von einem normalen Fluggast eingeplant werden müssten, herangezogen. Vor diesem Hintergrund war eine frühere Abholung der Betroffenen an der Wohnanschrift nicht möglich.

Zu keinem Zeitpunkt der Maßnahmen haben die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen die Mobiltelefone der Betroffenen beschlag-nahmt oder Anrufe verwehrt. Vielmehr haben die Einsatzkräfte bei der Durchführung gewünschter Telefonate aktiv unterstützt. Da Mutter und Tochter angaben, kein Guthaben auf den Mobiltelefonen zu haben, wurde das dienstliche Mobiltelefon durch die Streifenbesatzung zur Verfügung gestellt. Das geführte Telefonat brach während des Gesprächs ab, bei einem erneuten Anwählen wurde das Telefonat nicht mehr entgegengenommen. Im Anschluss gab Fatime A. das Diensthandy mit dem Hinweis, es noch einmal am Flughafen versuchen zu wollen, wieder zurück. Weitere Telefonate oder die Kontaktaufnahme zu anderen Personen bzw. Stellen wurden von den Betroffenen nicht angefragt.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Verantwortung der Erziehungsberechtigten von betroffenen Kindern und Jugendlichen hinweisen. Die Mutter von Fatima A. war bereits durch den Voraufenthalt in Deutsch-land in den Jahren 2014 bis 2018 vollumfänglich über die aufenthaltsrechtlichen Folgen informiert. Durch eine freiwillige Ausreise hätten die Belastungen einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht für Mutter und Tochter vermieden werden können.

Abschiebungen können für alle Beteiligten, auch und gerade für Jugendliche, eine enorme Belastung darstellen können. Gleichwohl müssen die Landesbehörden im Falle einer vollziehbaren Ausreisepflicht dafür Sorge trage, zu einer Aufenthaltsbeendigung zu kommen, vorzugsweise durch freiwillige Rückkehr, erforderlichenfalls auch durch Rückführung.

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