Landeswahlleiterin Cornelia Nesch gibt wichtige Hinweise rund um die Landtagswahl am 14. März 2021 und appelliert an alle Wahlberechtigten, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Am Sonntag, dem 14. März 2021, findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Landeswahlleiterin Cornelia Nesch appellierte an alle Wahlberechtigten in Baden-Württemberg, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen. „Nur wer zur Wahl geht, entscheidet mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert.“, so Landeswahlleiterin Cornelia Nesch.
Infektionsschutz im Wahllokal
Der Tradition entspricht es, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Pandemiebedingt werden aber viele Wählerinnen und Wähler vermutlich aus Furcht vor einer Infektion mit dem Coronavirus Scheu haben, im Wahllokal zu wählen, so
Nesch. Mit der Regelung in der Corona-Verordnung sei aber bereits Vorsorge getroffen worden. Wichtig ist, dass die Wählerinnen und Wähler für die Wahl im Wahllokal dieses Mal nicht nur die Wahlbenachrichtigung und den Ausweis mitbringen, sondern auch FFP2-Masken oder medizinische Masken. Denn: Zum Schutz vor einer Corona-Infektion kann im Wahllokal nur wählen, wer Maske trägt. Ausnahmen sind nur mit ärztlicher Bescheinigung oder aufgrund eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Händedesinfektion und Abstandhalten sind ebenso Pflicht.
Wer am Wahlsonntag Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweist oder in den letzten 14 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatte, darf ebenfalls nicht ins Wahllokal. Für kurzfristig auftretende Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen gibt es sogar bis 15 Uhr am Wahlsonntag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.
Stimmabgabe per Briefwahl
Alternativ zur Urnenwahl bestehe die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Es zeichne sich jetzt schon ab, dass unter den aktuellen Pandemiebedingungen dies deutlich mehr Wählerinnen und Wähler nutzen im Vergleich zu früheren Wahlen. Wichtig sei, in jedem Fall die Stimme abzugeben und von seinem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch zu machen, so Nesch.
Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnortgemeinde Briefwahlunterlagen einschließlich leicht verständlicher Hinweise zur Durchführung der Briefwahl.
Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, den 14. März 2021, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Denn nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb dessen möglichst frühzeitige Aufgabe bei der Post dringend empfohlen. Der Wahlbrief sollte deshalb so früh aufgegeben werden, dass ihn die Post spätestens am Donnerstag, 11. März 2021 mitnehmen kann, bei entfernter liegenden Orten noch früher. Später kann nur der sichergehen, der den Wahlbrief unmittelbar bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgibt oder in den dortigen Briefkasten wirft.
Weitere Hinweise zur Wahl
Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen, sondern 70 unterschiedliche Stimmzettel.
Bei der Landtagswahl gibt es keine Landeslisten von Parteien.
Die für die Wahl insgesamt zugelassenen 872 Wahlvorschläge der 21 Parteien und acht Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums unter Landtagswahl 2021 eingestellt.
Auf den Stimmzetteln sind die Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge sind landesweit einheitlich nummeriert.
In über 200 landesweit ausgewählten Wahl- und Briefwahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten bzw. Wählern wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach dem Alter und Geschlecht der Wahlberechtigten bzw. der Wählerinnen und Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Einzelheiten dazu enthält ein Merkblatt, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.
Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
c) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Kein Wahlrecht besteht für im Ausland oder in einem anderen Bundesland, früher in Baden-Württemberg wohnhafte Personen. Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht wahlberechtigt. Daher sind in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber, sofern eine entsprechende Ersatzbewerbung von den Parteien nominiert wurde; die Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber rückt bei einem späteren Ausscheiden der gewählten Bewerberin bzw. des gewählten Bewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.
Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Damit diese Personen den Stimmzettel richtig in die Stimmzettelschablone einlegen können, ist jeder Stimmzettel im Wahlkreis entweder an der oberen rechten Ecke abgeschnitten oder gelocht. Ebenso besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, die Möglichkeit, sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person zu bedienen. Dabei kann Hilfsperson auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Hilfeleistungen sind auf eine rein „technische“, d.h. unterstützende Hilfestellung beschränkt. Eine Hilfe beim Fassen des Willensentschlusses ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Andernfalls ist die Stimme ungültig.
Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlkabine so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen.
Für die Briefwahl sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail, nicht aber per SMS) oder mündlich (nicht aber telefonisch) ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Diese ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwählerinnen und Briefwähler sollten die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden.
In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.
Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleitungen ermittelt. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis voraussichtlich am 1. April 2021 fest.
Zur Sitzverteilung:
a) Das Land ist in 70 Wahlkreise eingeteilt.
b) In jedem dieser 70 Wahlkreise ist die Bewerberin oder der Bewerber direkt gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat (Erstausteilung, Direktmandat).
c) Der Landtag von Baden-Württemberg hat mindestens 120 Sitze. Es müssen also noch weitere Sitze zugeteilt werden. Dabei wird wie folgt verfahren:
- Es wird nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf Landesebene berechnet, wie viele Sitze den einzelnen Parteien nach den von ihnen landesweit erreichten Stimmenzahlen zustehen. Dabei bleiben die Parteien unberücksichtigt, die weniger als 5 % der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
- Die danach den einzelnen Parteien zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Regierungsbezirke weiterverteilt im Verhältnis der Stimmenzahlen, die die Parteien dort erreicht haben.
- Diese Sitzzahlen werden mit den bei der Erstausteilung im Regierungsbezirk erlangten Sitzzahlen verglichen.
- Stehen den Parteien in den Regierungsbezirken danach noch weitere Sitze zu, werden sie den nicht direkt gewählten Bewerberinnen und Bewerbern dieser Parteien in der Reihenfolge der von ihnen im Wahlkreis erreichten prozentualen Stimmenanteile zugeteilt (Zweitausteilung, Zweitmandat).
- Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate erlangt, als ihr nach dem Stimmenanteil dort zustehen, so verbleiben ihr diese Mandate (Überhangmandate). Entspricht dabei das Verhältnis der Sitzzahlen der Parteien nicht mehr dem Verhältnis der Stimmenzahlen auf Regierungsbezirksebene, so werden den anderen Parteien weitere Sitze zugeteilt (Ausgleichsmandate), bis die Sitzverteilung wieder dem Stimmenanteil entspricht. Die Ausgleichsmandate werden an die Bewerberinnen und Bewerber wie bei der Zweitausteilung vergeben.
Weiterführende Informationen
Informationen rund um das Thema Wahlen während der Corona-Pandemie sowie weitere hilfreiche Informationen für Wählerinnen und Wähler zur Landtagswahl am 14. März 2021 finden Sie in unserem FAQ Wahlen.
Wenn Sie sich darüber hinaus für die Landtagswahl 2021 und die Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin interessieren, werden Sie unter Landtagswahl 2021 fündig.
Hinweis 9. März 2021: In einer früheren Version stand, dass Personen, die in den letzten 10 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, nicht im Wahllokal wählen dürfen. Mit der Anpassung der Corona-Verordnung vom 7. März wurde dieser Zeitraum auf 14 Tage erhöht.