Informationen zur Landtagswahl in Baden-Württemberg am 8. März 2026
Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2026. Die Neuwahl des 18. Landtags muss vor Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden. Die Landesregierung hat den Wahltag auf Sonntag, den 8. März 2026 bestimmt. Dieser wurde im Staatsanzeiger für Baden‑Württemberg am 11. April 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wird.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gelten:
- das Landtagswahlgesetz (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist,
- und die Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 76) geändert worden ist.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig haben die Wähler im Gegensatz zu den bisherigen Landtagswahlen nicht mehr nur eine, sondern zwei Stimmen: eine Stimme für einen Kreiswahlvorschlag, mit dem sich Bewerber einer Partei oder Einzelbewerber im Wahlkreis um ein Direktmandat bewerben (Erststimme), und eine Stimme für die Landesliste einer Partei (Zweitstimme). Mit der Erststimme wird ein Abgeordneter im Wahlkreis persönlich gewählt, das Direktmandat erhält, wer die meisten Stimmen erreicht hat. Die Zweitstimme bestimmt über das Verhältnis der Sitzverteilung im Landtag und ist maßgeblich für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien. Zu wählen sind mindestens 120 Abgeordnete. Die 70 Direktmandate werden durch Mehrheitswahl in den 70 Wahlkreisen vergeben, die übrigen (Regelzahl: 50) über Landeslisten (Listenmandate).
Zudem wurde mit der Gesetzesreform das Wahlalter von 18 auf 16 Jahres abgesenkt.
Die 70 Wahlkreise mit dem jeweils zugehörigen Gebiet sind in der Anlage zum Landtagswahlgesetz aufgeführt. Eine Karte der Wahlkreise kann auf der Internetseite des Statistischen Landesamtes abgerufen werden. Im Vergleich zur letzten Landtagswahl am 14. März 2021 ergab sich keine Änderung der Wahlkreiszuschnitte.
Wahlberechtigt bei der Landtagswahl sind Deutsche, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Damit sind bei der Landtagswahl am 8. März 2026 erstmals auch rund 180.000 16- und 17-Jährige wahlberechtigt. Bei der Landtagswahl 2021 galt für die Wahlberechtigung noch das Mindestalter 18 Jahre.
Nicht wahlberechtigt sind Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländer sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass der Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Zuständig hierfür ist das jeweilige Bürgermeisteramt.
Wählbar ist grundsätzlich jede bei der Landtagswahl wahlberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Bei (Ersatz-)Bewerbern für einen Kreiswahlvorschlag ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, nicht erforderlich. Alle Kandidaten müssen aber mindestens drei Monate vor dem Wahltag eine Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg innehaben.
Kreiswahlvorschläge bilden die Grundlage für die Stimmabgabe der Erststimme bei der Wahl. Sie können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden.
Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen.
Wahlberechtigte können einen Einzelbewerber vorschlagen. Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ersatzbewerber für Einzelbewerber sind nicht möglich.
Niemand darf in mehreren Wahlkreisen antreten oder in einem Wahlkreis in verschiedenen Kreiswahlvorschlägen als Bewerber oder als Ersatzbewerber benannt werden.
Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Die Parteien können in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Für jeden Listenbewerber kann ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Hierbei kann ein Bewerber in derselben Landesliste als Listenbewerber und als Listenersatzbewerber für einen anderen Listenbewerber vorgeschlagen werden. Niemand darf in verschiedenen Landeslisten vorgeschlagen werden. Bewerber aus Kreiswahlvorschlägen dürfen auch als Listenbewerber antreten, wobei ein von einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber nur in einer Landesliste derselben Partei vorgeschlagen werden darf.
Jede Partei kann nur eine Landesliste vorschlagen, die mit der Zweitstimme gewählt werden kann.
Parteien müssen ihre Bewerber und ggf. Ersatzbewerber in einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode – also frühestens seit 1. Februar 2025 – in geheimer Wahl aufstellen.
Bei Kreiswahlvorschlägen setzt sich die Mitgliederversammlung aus Parteimitgliedern, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis wahlberechtigt sind, zusammen. Die Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteimitgliedern, die von den im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern aus ihrer Mitte als Vertreter der Parteimitglieder für die Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags gewählt worden sind; die Wahl der Vertreter durfte nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 17. Landtags – also nicht vor dem 1. November 2024 – erfolgen.
Bei der Aufstellung von Landeslisten setzt sich die Mitgliederversammlung aus Parteimitgliedern, die zu diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg wahlberechtigt sind, zusammen. Die Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteimitgliedern, die von den in Baden-Württemberg wahlberechtigten Parteimitgliedern aus ihrer Mitte als Vertreter der Parteimitglieder für die Aufstellung einer Landesliste gewählt worden sind; auch die Wahl der Vertreter für die Aufstellung einer Landesliste durfte nicht vor dem 1. November 2024 erfolgen.
Es müssen mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer an einer Versammlung teilnehmen, um das Merkmal der geheimen Wahl erfüllen zu können. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Neben den gesetzlichen Vorgaben sind für das Bewerberaufstellungsverfahren die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend. In den Stadtkreisen Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim können, da sie mehrere ganze Wahlkreise umfassen, die Bewerber und ggf. Ersatzbewerber für die Kreiswahlvorschläge aller dieser Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.
Die Kreiswahlvorschläge müssen spätestens am 75. Tag vor der Wahl (23. Dezember 2025) bis 18:00 Uhr, schriftlich bei dem zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Das Gleiche gilt entsprechend für die Einreichung der Landeslisten bei der Landeswahlleiterin. Die Frist ist eine absolute Ausschlussfrist und daher zwingend einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nicht. Sofern Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht bzw. abgegeben werden müssen oder unterzeichnet sein müssen, reicht es nicht aus, sie durch Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht. Das Wahlrecht ist ein formenstrenges Recht und verlangt, dass vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterschrieben und im Original eingereicht werden müssen. Die frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist erwünscht und liegt auch im Interesse der Wahlvorschlagsberechtigten, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Die Landeswahlleiterin hat mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2025, im Staatsanzeiger für Baden‑Württemberg veröffentlicht am 30. Mai 2025, zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
Die Kreiswahlleiter haben in den Bekanntmachungsorganen der Stadt- und Landkreise ebenfalls zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen aufgefordert.
Ein Verzeichnis mit den Namen, Anschriften und Erreichbarkeitsdaten der Kreiswahlleiter und deren Geschäftsstellen für die 70 Wahlkreise wurde am 21. März 2025 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht und ist unter folgendem Link abrufbar: Kreiswahlleiter für die Landtagswahl 2026.
Bezeichnungen
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Andere Kreiswahlvorschläge müssen mit dem Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" versehen sein.
Alle Kreiswahlvorschläge müssen den Familiennamen, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des aufgestellten Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers enthalten.
Landeslisten müssen ebenfalls den Namen der einreichenden Partei und ihre Kurzbezeichnung (falls vorhanden) enthalten und ansonsten ebenfalls die für die Kreiswahlvorschläge genannten Angaben für die jeweiligen Bewerber. Die Bewerber müssen in einer erkennbaren Reihenfolge angeführt sein, weil sich danach später die Mandatsvergabe richtet. Es kann für jeden Listenbewerber jeweils ein Listenersatzbewerber angegeben werden.
Vertrauensleute
Im Wahlvorschlag sollen außerdem zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Die Vertrauensleute vertreten den Wahlvorschlag im Zulassungsverfahren; sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Wie die Vertrauensleute für einen Wahlvorschlag bestellt werden, entscheiden die Parteien autonom.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt (bei Kreiswahlvorschlägen) bzw. die im Bereich des Landes liegen (bei Landeslisten), in gleicher Weise unterzeichnet sein.
Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von drei im Wahlkreis wahlberechtigten Unterzeichnern des Kreiswahlvorschlags auf dem Kreiswahlvorschlag selbst persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
Die Wahlvorschläge von Parteien, die in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag von Baden‑Württemberg vertreten sind, müssen ferner von mindestens 150 im Wahlkreis Wahlberechtigten bei Kreiswahlvorschlägen, bzw. von 2.000 in Baden-Württemberg Wahlberechtigten bei Landeslisten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis der 150 Unterschriften gilt auch für die Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten für Einzelbewerber (zu Unterstützungsunterschriften vgl. Abschnitt "Unterstützungsunterschriften").
Anlagen zum Wahlvorschlag
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Zustimmungserklärungen der Bewerber und ggf. der Ersatzbewerber zur Aufstellung, mit der bei Kreiswahlvorschlägen zugleich erklärt wird, in keinem anderen Wahlkreis und in keinem anderen Kreiswahlvorschlag und auch nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien anzutreten. Bei Listen(ersatz-)bewerbern enthält die Zustimmungserklärung zugleich die Erklärung, für keine andere Landesliste und im Wahlgebiet für keinen Kreiswahlvorschlag einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei anzutreten. Parteibewerber müssen zugleich an Eides statt versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind.
- die Bescheinigungen über die Wählbarkeit der Bewerber und ggf. der Ersatzbewerber,
- mindestens 150 Unterstützungsunterschriften bei Kreiswahlvorschlägen und mindestens 2.000 für Landeslisten (nur bei Wahlvorschlägen von Parteien, die in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertreten sind, und bei Kreiswahlvorschlägen für Einzelbewerber) und
- bei Wahlvorschlägen von Parteien die Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlags bzw. der Landesliste, sowie
- eine schriftliche eidesstattliche Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weiteren von der Versammlung hierzu bestimmten Teilnehmern, dass die Aufstellung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers des Kreiswahlvorschlags bzw. der Bewerber und Ersatzbewerber der Landesliste in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Vorschlagsrecht der Versammlungsteilnehmer und das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Parteisatzung erfolgt ist; bei Landeslisten muss sich die Versicherung an Eides statt auch darauf erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Form
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und für Landeslisten sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet werden. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge werden von den Kreiswahlleitern, diejenigen für eine Landesliste von der Landeswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei an die Wahlvorschlagsträger ausgegeben.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Unterstützen sie mit ihrer Unterschrift einen Kreiswahlvorschlag, müssen sie zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein. Für die Unterstützung einer Landesliste muss die Wahlberechtigung im Land Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein. Neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und die Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterstützer ist auf dem jeweiligen Formblatt eine Wahlrechtsbescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts erforderlich. Die Bescheinigung des Wahlrechts erteilen die zuständigen Bürgermeisterämter kostenfrei. Sie darf für jeden Wahlberechtigten jeweils nur für einen Kreiswahlvorschlag und nur für eine Landesliste erfolgen.
Anforderung der Formblätter
Bei der Anforderung der Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift für einen Kreiswahlvorschlag beim zuständigen Kreiswahlleiter sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers anzugeben. Außerdem sind bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" anzugeben. Parteien müssen außerdem bestätigen, dass sie ihren Bewerber und ggf. auch ihren Ersatzbewerber in einer Mitglieder‑ oder Vertreterversammlung ordnungsgemäß aufgestellt haben.
Bei der Anforderung der Formblätter für eine Landesliste bei der Landeswahlleiterin sind Name und Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Ebenso muss die ordnungsgemäße Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 24 Absatz 1 Landtagswahlgesetz bestätigt werden.
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Sammlung von Unterstützungsunterschriften
Die Wahlberechtigten dürfen nur eine Unterstützungsunterschrift für einen Kreiswahlvorschlag leisten; unterzeichnet jemand mehr als einen Kreiswahlvorschlag, so ist die Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Ebenso darf nur eine Unterstützungsunterschrift für eine Landesliste geleistet werden. Wird mehr als eine Landesliste unterzeichnet, sind auch hier die Unterschriften auf allen Landeslisten ungültig. Wer für mehrere Kreiswahlvorschläge oder für andere Landeslisten Unterstützungsunterschriften leistet, macht sich darüber hinaus auch strafbar nach § 108d i.V.m. § 107a des Strafgesetzbuches. Es ist aber möglich, einen Kreiswahlvorschlag und daneben eine Landesliste zu unterstützen.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach der Nominierung des Bewerbers bei Kreiswahlvorschlägen bzw. nach der Nominierung der Bewerber für die Landesliste gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem zuständigen Kreiswahlleiter bei Kreiswahlvorschlägen bzw. gegenüber der Landeswahlleiterin bei Landeslisten zurückgenommen oder geändert werden bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 23. Dezember 2025, 18:00 Uhr). Danach ist eine Zurücknahme des Wahlvorschlags noch bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (58. Tag vor der Wahl, 9. Januar 2026) zulässig; eine Änderung ist bis dahin nur noch bei Kreiswahlvorschlägen möglich und auch nur dann, wenn der Bewerber oder der Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Die Änderung einer Landesliste nach Ablauf der Einreichungsfrist ist ausgeschlossen.
Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss, über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (58. Tag vor der Wahl, 9. Januar 2026). Gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde muss bis zum 55. Tag vor der Wahl (12. Januar 2026, 18:00 Uhr), beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss. Der Landeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Januar 2026 die Landeslisten von 21 Parteien zugelassen.
Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom jeweiligen Kreiswahlleiter, die Landeslisten von der Landeswahlleiterin spätestens am 34. Tag vor der Wahl (2. Februar 2026) öffentlich bekannt gemacht. Die Landeswahlleiterin hat die Landeslisten der 21 Parteien im Staatsanzeiger vom 23. Januar 2026 öffentlich bekannt gemacht. Eine Zusammenstellung aller Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeslisten) befindet sich am Seitenende bei den weiterführenden Links.
Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises.
In den Wahllokalen ist die Stimmabgabe am Wahlsonntag vom 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. In welchem Wahllokal gewählt werden kann wird jedem Wahlberechtigten in der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Zur Wahl bringen die Wähler ihre Wahlbenachrichtigung mit, ebenso ihren Personalausweis oder Reisepass, damit sie sich auf Verlangen des Wahlvorstands ausweisen können.
Für die Briefwahl muss ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei dem für den Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Ausführliche Informationen über die Möglichkeit Briefwahl zu beantragen, enthält die Wahlbenachrichtigung. Die Briefwahl kann auch persönlich bei dem Bürgermeisteramt beantragt werden. Dies hat zugleich den Vorteil, dass sofort vor Ort gewählt werden kann. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Mit diesen Einschränkungen soll der Gefahr von Missbräuchen bei der Briefwahl begegnet werden. Eine schriftliche Vollmacht ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwählern wird empfohlen, die Hinweise in den Unterlagen, insbesondere auf der Rückseite des Wahlscheins, sorgfältig zu beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die Versicherung an Eides statt über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; dieser Abschnitt darf nicht vom Wahlschein getrennt werden. Weiter wird empfohlen, Wahlbriefe, die mit einem Postunternehmen befördert werden sollen, möglichst frühzeitig aufzugeben, weil die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, bei der Stelle eingegangen ist, die auf dem Wahlbriefumschlag angegeben ist. Die Landeswahlleiterin empfiehlt deshalb, den Wahlbrief so rechtzeitig aufzugeben, dass er spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag von der Post weitertransportiert werden kann. Wem das zeitlich nicht gelingt, sollte den Wahlbrief bei der angegebenen Adresse abgeben oder einwerfen, um sicherzugehen, dass seine Stimmen im Wahlergebnis berücksichtigt werden.
Jeder Wähler hat eine Erststimme, die für einen Kreiswahlvorschlag abgegeben werden kann, und eine Zweitstimme, mit der für die Landesliste einer Partei gestimmt werden kann.
Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen, sondern 70 verschiedene Stimmzettel. Sie unterscheiden sich bei den Kreiswahlvorschlägen für die Erststimme, nicht aber bei den Landeslisten für die Zweitstimme. Die Reihenfolge der Landeslisten der Parteien und die Namen der Bewerber der jeweiligen ersten fünf Listenplätze sind auf allen Stimmzetteln identisch. Die Reihenfolge der Parteien richtet sich nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen. Somit werden zuerst die aktuell im Landtag vertretenen Parteien in der folgenden Reihenfolge aufgeführt: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, anschließend die Landeslisten der übrigen bei der letzten Landtagswahl angetretenen Parteien. Alle weiteren Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge der Parteien richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten, weshalb es auf manchen Stimmzetteln leere Zeilen bei der Erststimme geben kann, wenn ein Kreiswahlvorschlag von dieser Partei nicht eingereicht wurde. Im Anschluss hieran sind Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien in der alphabetischen Reihenfolge aufzuführen. Sodann folgen die Kreiswahlvorschläge der Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter.
Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Sonst ist die Stimme ungültig.
Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Damit die Stimmzettelschablone richtig angelegt werden kann, ist jeder Stimmzettel an der rechten oberen Ecke gelocht oder es ist die rechte obere Ecke abgeschnitten.
In landesweit ausgewählten Wahlbezirken und Briefwahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt, mit der das Wahlverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen untersucht wird. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Die betroffenen Wahlberechtigten werden von ihren Gemeinden rechtzeitig individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung informiert. Nähere Einzelheiten enthält auch ein Flyer mit Informationen der Landeswahlleiterin und der Präsidentin des Statistischen Landesamtes, das bei den betroffenen Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Noch am Abend des Wahltags wird ein vorläufiges Wahlergebnis ermittelt. In den Tagen nach der Wahl werden die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände durch die Kreiswahlleiter sowie die Kreiswahlausschüsse überprüft. Der Kreiswahlausschuss stellt dann das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Im Anschluss an die Feststellungen der Kreiswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land sowie das Ergebnis der Landeslistenwahl. Das endgültige Wahlergebnis im Land sowie die gewählten Bewerber werden anschließend im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem neuen Wahlrecht in Baden-Württemberg kommt ein personalisiertes Verhältniswahlrecht zur Anwendung. Die Direktmandate werden durch Mehrheitswahl in den 70 Wahlkreisen und die übrigen Mandate (Regelzahl: 50) nach dem Zweitstimmenergebnis der Parteien vergeben (Listenmandate).
Jeder Bewerber, der im Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinigt hat und damit ein Direktmandat erworben hat, hat einen Sitz gesichert.
Für die Berechnung der einer Partei zustehenden Sitze werden zunächst für jede Landesliste die gültigen Zweitstimmen aus allen Wahlkreisen addiert. Bei der im Weiteren erfolgenden Sitzverteilung werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben – sogenannte 5-Prozent-Hürde. Darüber hinaus bleiben die Zweitstimmen der Wähler unberücksichtigt, die ihre Erststimme abgegeben haben für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Partei, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht hat, oder für die keine Landesliste zugelassen ist. Die Sitzverteilung wird sodann nach den verbliebenen Zweitstimmen der Landeslisten, die die 5-Prozent-Hürde erreicht haben, berechnet. Die Berechnung erfolgt mit dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Von der Anzahl der Sitze einer Partei, die nach dem Zweitstimmenanteil ermittelt wird, werden zunächst die von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. Wurden in den Wahlkreisen weniger Sitze erlangt, als der Partei nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, kommt es in Höhe der Differenzzahl zur entsprechenden Verteilung von Listenmandaten. Die Reihenfolge der Sitzvergabe richtet sich nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste. Wurden in den Wahlkreisen mehr Direktmandate erlangt als der Partei Sitze nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, bleibt die Landesliste der Partei unberücksichtigt. Es entstehen Überhangmandate, die vollständig durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze über 120 hinaus erhöht und die Berechnung der Sitzverteilung auf die anderen Parteien nach dem Höchstzahlverfahren so lange fortgesetzt, bis die Anzahl der Sitze der Partei mit den meisten Überhangmandaten erreicht ist. Dadurch erhöht sich die Zahl der Sitze im Landtags entsprechend.
Lehnt ein gewählter Bewerber im Wahlkreis das Direktmandat ab, stirbt er oder verliert die Wählbarkeit vor der Annahme der Wahl oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, rückt der Ersatzbewerber der Partei in dem betreffenden Wahlkreis nach. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste der Partei, von der der ausgeschiedene Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
Betreffen die genannten Nachfolgefälle einen gewählten Listenbewerber bzw. einen über die Landesliste gewählten Abgeordneten, so tritt sein Listenersatzbewerber an seine Stelle. Fehlt ein solcher, wird der Sitz nach der Reihenfolge der Liste mit dem nächsten Listenbewerber besetzt.
Vergangene Landtagswahlen
Am 14. März 2021 wurde der 17. Landtag von Baden-Württemberg gewählt. Die neue Legislaturperiode hat am 1. Mai 2021 begonnen, sie dauert regulär bis 30. April 2026.
Das endgültige Wahlergebnis wurde vom Landeswahlausschuss am 1. April 2021 festgestellt:
| Wahlberechtigte | 7.671.039 |
| Wähler | 4.894.500 |
| Wahlbeteiligung | 63,8 Prozent |
| Ungültige Stimmen | 34.849 (0,7 Prozent) |
| Gültige Stimmen | 4.859.651 |
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
| Stimmen | % | |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | 1.586.192 | 32,6 % |
| Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 1.168.975 | 24,1 % |
| Alternative für Deutschland (AfD) | 473.485 | 9,7 % |
| Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 535.489 | 11,0 % |
| Freie Demokratische Partei (FDP) | 508.429 | 10,5 % |
| DIE LINKE (DIE LINKE) | 173.317 | 3,6 % |
| Ökologisch-Demokratische Partei / Familie und Umwelt (ÖDP) | 37.819 | 0,8 % |
| Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) | 2.878 | 0,1 % |
| Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) | 59.463 | 1,2 % |
| FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) | 146.259 | 3,0% |
| Menschliche Welt - für das Wohl und Glücklichsein aller (MENSCHLICHE WELT) | 975 | 0,0 % |
| Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) | 4.081 | 0,1 % |
| Deutsche Kommunistische Partei (DKP) | 107 | 0,0 % |
| Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) | 48.497 | 1,0 % |
| DEMOKRATIE IN BEWEGUNG (DiB) | 1.005 | 0,0 % |
| Eine für Alle - Partei | 178 | 0,0 % |
| Klimaliste Baden-Württemberg (KlimalisteBW) | 42.685 | 0,9 % |
| Partei der Humanisten (Die Humanisten) | 976 | 0,0 % |
| Partei für Gesundheitsforschung (Gesundheitsforschung) | 468 | 0,0 % |
| Partei WIR2020 (W2020) | 41.128 | 0,8 % |
| Volt Deutschland (Volt) | 22.782 | 0,5 % |
| Einzelbewerber | 4.463 | 0,1 % |
Hieraus ergab sich folgende Sitzverteilung im 17. Landtag von Baden-Württemberg:
| Erstmandate | Zweitmandate | Zusammen | |
| GRÜNE | 581) | - | 58 |
| CDU | 12 | 302) | 42 |
| AFD | - | 173) | 17 |
| SPD | - | 194) | 19 |
FDP | - | 185) | 18 |
| Landtag | 70 | 84 | 154 |
1)darunter 13 Überhangmandate, davon 7 im Regierungsbezirk Stuttgart, 4 im Regierungsbezirk Karlsruhe und 2 im Regierungsbezirk Freiburg
2)darunter 5 Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk Stuttgart, 3 Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk Karlsruhe und 1 Ausgleichsmandat im Regierungsbezirk Freiburg
3)darunter 2 Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk Stuttgart und jeweils 1 Ausgleichsmandat in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg
4)darunter jeweils 2 Ausgleichsmandate in den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe
5)darunter jeweils 2 Ausgleichsmandate in den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe
Das endgültige Endergebnis der Wahl wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 9. April 2021 bekannt gegeben. Das Ergebnis mit Sitzverteilung und den gewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist auch im Internetangebot des Statistischen Landesamtes eingestellt.
Der 16. Landtag von Baden-Württemberg wurde am 13. März 2016 gewählt. Die Legislaturperiode dauerte vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2021.
Das endgültige Wahlergebnis der Landtagswahl 2016 wurde vom Landeswahlausschuss am 1. April 2016 festgestellt:
| Wahlberechtigte | 7.683.464 |
| Wähler | 5.411.945 |
| Wahlbeteiligung | 70,4 Prozent |
| Ungültige Stimmen | 50.695 (0,9 Prozent) |
| Gültige Stimmen | 5.361.250 |
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
| Stimmen | % | |
| Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 1.447.462 | 27,0 % |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | 1.623.107 | 30,3 % |
| Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 679.727 | 12,7 % |
| Freie Demokratische Partei (FDP) | 445.498 | 8,3 % |
| DIE LINKE (DIE LINKE) | 156.240 | 2,9 % |
| Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) | 21.775 | 0,4 % |
| DIE REPUBLIKANER (REP) | 17.475 | 0,3 % |
| Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) | 23.609 | 0,4 % |
| Ökologisch-Demokratische Partei / Familie und Umwelt (ÖDP) | 38.517 | 0,7 % |
| Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) | 17.048 | 0,3 % |
| Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo) | 166 | 0,0 % |
| Deutsche Kommunistische Partei (DKP) | 144 | 0,0 % |
| Allianz für Fortschritt und Aufbruch (ALFA) | 54.713 | 1,0 % |
| Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz (Tierschutzallianz) | 480 | 0,0 % |
| Alternative für Deutschland (AfD) | 809.564 | 15,1 % |
| ARMINIUS – Bund des deutschen Volkes (ARMINIUS – Bund) | 49 | 0,0 % |
| Bündnis C – Christen für Deutschland – AUF&PBC (Bündnis C) | 602 | 0,0 % |
| DIE EINHEIT (DIE EINHEIT) | 214 | 0,0 % |
| DIE RECHTE (DIE RECHTE) | 718 | 0,0 % |
| FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) | 4.647 | 0,1 % |
| Menschliche Welt für das Wohl und Glücklich-Sein aller (MENSCHLICHE WELT) | 877 | 0,0 % |
| PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) | 17.488 | 0,3 % |
| Einzelbewerber | 1.130 | 0,0 % |
Hieraus ergab sich folgende Sitzverteilung im 16. Landtag von Baden-Württemberg:
| Erstmandate | Zweitmandate | Zusammen | |
| CDU | 22 | 202) | 58 |
| GRÜNE | 461) | 1 | 47 |
| SPD | - | 193) | 19 |
| FDP | - | 124) | 12 |
AFD | 2 | 215) | 23 |
| Landtag | 70 | 73 | 143 |
1)darunter 8 Überhangmandate, davon 4 im Regierungsbezirk Stuttgart, 3 im Regierungsbezirk Karlsruhe und 1 im Regierungsbezirk Freiburg
2)darunter jeweils 3 Ausgleichsmandate in den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe und 1 Ausgleichsmandat im Regierungsbezirk Freiburg
3)darunter 1 Ausgleichsmandat im Regierungsbezirk Stuttgart und 2 Ausgleichsmandate in den Regierungsbezirken Karlsruhe
4)darunter 2 Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk Stuttgart
5)darunter 2 Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk Stuttgart und jeweils 1 Ausgleichsmandat in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg
Das endgültige Wahlergebnis wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 8. April 2016 bekannt gegeben. Das Ergebnis mit Sitzverteilung und den gewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist auch im Internetangebot des Statistischen Landesamtes eingestellt.
Pressemitteilungen zur Landtagswahl 2026
18. März 2025: Landtagswahl 2026 wird voraussichtlich am 8. März 2026 stattfinden
8. April 2025: Landtagswahl 2026 findet am 8. März statt
23. Dezember 2025: 21 Parteien reichen Landesliste für Landtagswahl ein
9. Januar 2026: Landeswahlausschuss lässt 21 Landeslisten zu
20. Januar 2026: Kreiswahlvorschläge stehen endgültig fest
23. Januar 2026: Zahlen, Daten, Fakten
