Kommunalwahl

Informationen zu den Kommunalwahlen

Am kommenden Sonntag, 25. Mai 2014, finden in Baden-Württemberg die Kommunalwahlen statt. Gleichzeitig werden die Abgeordneten zum Europäischen Parlament gewählt. Je nach Lage und Struktur der jeweiligen Wohngemeinde können sich die Wahlberechtigten damit neben der Europawahl an bis zu vier verschiedenen Wahlen beteiligen. Das teilte das Innenministerium mit.

Dabei werden in allen 1.101 Gemeinden die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats sowie in den rund 410 Gemeinden mit Ortschaftsverfassung die Mitglieder der Ortschaftsräte gewählt. Zudem werden in den 35 Landkreisen neue Kreistage gewählt. In den 179 Gemeinden der Region Stuttgart findet außerdem die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart statt. Landesweit werden rund 35.000 kommunale Mandate neu vergeben. Die Amtszeit der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den kommunalen Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. Juni 2014.

Wahlrecht ab 16

Nachdem der Landtag von Baden-Württemberg im April 2013 das Wahlalter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen herabgesetzt hat, dürfen erstmals auch 16- und 17-Jährige bei den Kommunalwahlen ihre Stimme abgeben. Landesweit sind rund 200.000 Jugendliche ab 16 wahlberechtigt.

Erstmalige Teilnahme der Bürger aus Kroatien

Die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger aus Kroatien, das der Europäischen Union zum 1. Juli 2013 beigetreten ist, sind erstmals bei den Kommunalwahlen und auf Antrag bei der Europawahl wahlberechtigt. Sie können - wie auch die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der bisherigen EU-Mitgliedsländer - nach den gleichen Regeln wie Deutsche an der Wahl der kommunalen Vertretungsorgane (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat) in Baden-Württemberg teilnehmen. Sie können damit nicht nur wie alle wahlberechtigten Deutschen wählen, sondern auch in den Kreistag, den Gemeinderat und den Ortschaftsrat gewählt werden. Die rund 74.000 Wahlberechtigten aus Kroatien stellen nach den italienischen Staatsangehörigen (circa 156.000 Wahlberechtigte) die zweitgrößte Gruppe der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Baden-Württemberg. Insgesamt sind rund 613.000 Personen aus anderen EU-Ländern bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt.

Stimmabgabe

Damit sich die Wählerinnen und Wähler in aller Ruhe auf ihre Wahlentscheidung vorbereiten können, werden ihnen die amtlichen Stimmzettel für die Kommunalwahlen vor der Wahl nach Hause übersandt. Sie können die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahllokal mitbringen oder auch im Wahllokal neue Stimmzettel verlangen, wenn sie die getroffene Entscheidung vor Abgabe des Stimmzettels ändern möchten oder wenn der übersandte Stimmzettel verlorengegangen ist. Die amtlichen Wahlumschläge, in die die Stimmzettel gelegt werden müssen, werden - ebenso wie der Stimmzettel für die Europawahl - erst im Wahllokal ausgehändigt. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses müssen alle Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe die Wahlkabine in Anspruch nehmen, andernfalls muss der Wahlvorstand die Stimmabgabe zurückweisen.

Alternativ kann man - wie bei allen Wahlen - durch Briefwahl wählen. Hierzu muss ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt werden, was noch bis Freitag, 23. Mai 2014, möglich ist. Die allen Wahlberechtigten nach Hause übersandten Stimmzettel reichen dazu nicht aus. Auch wenn man bereits per Briefwahl gewählt hat, kann es sein, dass trotzdem auch noch die normalen - für die Wahl im Wahllokal gedachten - Stimmzettel übersandt werden.

Wie wählt man richtig?

Bei der Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und des Ortschaftsrats steht jeder Wahlvorschlag auf einem eigenen Stimmzettel. Diese Stimmzettel können so miteinander verbunden sein, dass sie abgetrennt werden können.

Eine gültige Stimmabgabe und die volle Ausschöpfung der möglichen Stimmen setzt die Beachtung gewisser Regeln voraus. Wichtigster Grundsatz ist:

Bei der Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und des Ortschaftsrats haben die Wahlberechtigten jeweils so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter in die jeweiligen Organe zu wählen sind.

Diese Stimmen können folgendermaßen vergeben werden:

1. Wahlberechtigte können einen Stimmzettel unverändert (d. h. ohne jegliche Kennzeichnung) oder im Ganzen gekennzeichnet (z. B. durch ein Kreuz neben dem Namen der Partei) abgeben

oder

2. sie können einen oder mehrere Stimmzettel verändert abgeben.

Beim unveränderten oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzettel erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Stimme. Sind mehr Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt, als Stimmen zu vergeben sind (das kann bei der Kreistagswahl und bei unechter Teilortswahl der Fall sein) erhalten nur so viele Bewerber jeweils eine Stimme, wie Stimmen im jeweiligen Wahlkreis oder Wohnbezirk zu vergeben sind; maßgebend ist dann die Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel weniger Bewerberinnen und Bewerber, als Mitglieder des Gemeinderats, des Kreistags oder Ortschaftsrats zu wählen sind, so hat der Wähler in diesem Fall die zulässige Stimmenzahl nicht voll ausgeschöpft.

Bei verändertem Stimmzettel müssen die Wählerinnen und Wähler auf einem oder mehreren Stimmzetteln die Personen, denen sie Stimmen geben wollen, einzeln ausdrücklich als gewählt kennzeichnen (sogenannte positive Kennzeichnungspflicht). Soll eine Person aus dem für die Stimmabgabe verwendeten Stimmzettel eine Stimme erhalten, so wird ihr vorgedruckter Name angekreuzt. Eine Person aus einem anderen Stimmzettel erhält eine Stimme, indem ihr Name in eine freie Zeile des Stimmzettels eingetragen wird (Panaschieren). Soll eine Person zwei oder drei Stimmen erhalten, so wird bei ihrem vorgedruckten oder eingetragenen Namen die Zahl 2 oder 3 vermerkt (Kumulieren). Dies ist auch bei den aus anderen Listen übernommenen Personen möglich. Mehr als drei Stimmen pro Bewerber dürfen nicht vergeben werden.

Das bloße Streichen (negative Kennzeichnung) von Bewerbern ist keine ausreichende Stimmabgabe. Auch bei Vergabe von zwei oder drei Stimmen für nur wenige Personen erhalten die nicht gekennzeichneten und nicht gestrichenen Bewerber in solchen Fällen keine Stimmen. Beim veränderten Stimmzettel erhalten ausschließlich die „positiv gekennzeichneten“ Personen Stimmen.

Es gilt folgende Faustregel: Entweder keine Person (bei einem unveränderten oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzettel) kennzeichnen oder aber alle Personen kennzeichnen, die Stimmen erhalten sollen.

Bei unechter Teilortswahl ist zusätzlich zu beachten:

  • Die Übernahme von Personen aus anderen Stimmzetteln (Panaschieren) ist nur innerhalb desselben Wohnbezirks möglich.
  • Für jeden Wohnbezirk können nur so viele Personen mit einer, zwei oder drei Stimmen gewählt werden, wie für den Wohnbezirk Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Bei unechter Teilortswahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Stimmabgabe also zweimal kontrollieren. Nämlich zum einen die vorgegebene Gesamtstimmenzahl und zum anderen die Zahl der gewählten Personen in jedem Wohnbezirk.

Wahl der Regionalversammlung

Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart wird mit einem Einheitsstimmzettel gewählt, auf dem alle für den Wahlkreis zugelassenen Parteien und Wählervereinigungen aufgeführt sind. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, mit der einer der Wahlvorschläge gewählt werden kann.

Für die Wahl zur Regionalversammlung sind nur Deutsche wahlberechtigt und wählbar. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können an dieser Wahl nicht teilnehmen, weil sich das Unionsbürgerwahlrecht nur auf „lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe" im Sinne der EU-Richtlinien erstreckt; das sind nur die Gemeinden und Landkreise.

Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Bei allem Bemühen, die Wahlergebnisse rasch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, steht der Grundsatz der Sorgfalt im Vordergrund. Vorrangig wird das Ergebnis der Europawahl und in den Gemeinden der Region Stuttgart anschließend noch das Wahlergebnis für die Regionalversammlung ermittelt. Besonders in den größeren Gemeinden wird daher mit der Ermittlung des Ergebnisses der Kommunalwahlen überwiegend erst am Montag nach der Wahl begonnen.

Das Innenministerium wird Zwischenergebnisse ab Montag, 26. Mai 2014, täglich bekannt geben. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich im beim Statistischen Landesamt unter Kommunalwahlen in Baden-Württemberg jeweils aktuell über die Zwischenergebnisse zu informieren.

Die Bekanntgabe des vom Statistischen Landesamt zusammengestellten vorläufigen landesweiten Gesamtergebnisses der Gemeinderats- und Kreistagswahlen wird voraussichtlich am Freitag, 30. Mai 2014, erfolgen. Das Ergebnis der Ortschaftsratswahlen wird erst später vorliegen.

Die landesweiten (Zwischen-) Ergebnisse werden folgende zur Bewertung der Wahlergebnisse notwendigen Angaben enthalten:

  • die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wählenden mit der Quote der Wahlbeteiligung,
  • die Zahl und die Quote der ungültigen Stimmzettel,
  • die Zahl und die Quote der auf die Parteien und Wählervereinigungen entfallenen gleichwertigen Gesamtstimmen (dazu werden die Zahlen der gültigen Stimmen durch die Zahl der jeweils zu wählenden Bewerber geteilt, um alle Gemeinden und alle Wahlkreise wegen der besseren Vergleichbarkeit mit gleichem Stimmengewicht auszustatten) sowie
  • die Zahl der insgesamt gewählten Mitglieder und bei Verhältniswahl deren Verteilung auf die Parteien und Wählervereinigungen sowie jeweils den Anteil der gewählten Frauen.

Detaillierte Informationen zu den Kommunalwahlen sowie anschauliche Erklärungen zur Stimmabgabe mit Stimmzettelmustern hat die Landeszentrale für politische Bildung unter Kommunalwahl Baden-Württemberg bereitgestellt.

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