Die Verordnung des Innen- und Sozialministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst tritt am 5. Mai 2020 in Kraft. Damit wurde eine sichere rechtliche Grundlage geschaffen, die Gesundheitsschutz und Datenschutz vereint.
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO Datenverarbeitung) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 4 dieser Verordnung ab 5. Mai 2020.
Corona-Verordnung Datenverarbeitung im PDF-Format
Mehr Schutz vor Ansteckung mit Corona-Virus
„Die Verordnung ist ein großer Schritt hin zu mehr Schutz vor dem Corona-Virus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortspolizeibehörden sowie für unsere Polizistinnen und Polizisten. Das Wissen, dass jemand an Corona erkrankt ist, ist mit der beste Schutz vor einer Ansteckung. Dann gehen unsere Polizistinnen und Polizisten gut vorbereitet in den Einsatz und können rechtzeitig Schutzvorkehrungen treffen. Deshalb war es uns wichtig, die Weitergabe von Informationen über infizierte Personen auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen – das ist jetzt geschehen“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl.
„Der Datenaustausch zwischen Gesundheitsämtern und Polizei läuft zentral und sicher über das Landesgesundheitsamt. Damit ist landesweit ein einheitliches Verfahren sichergestellt. Gesundheitsschutz und Datenschutz stehen für uns an oberster Stelle. Durch die sichere und zentrale Datenabfrage über das Landesgesundheitsamt in berechtigten Einzelfällen ist es uns gelungen, sie miteinander in Einklang zu bringen. Damit kann die Polizei Personen identifizieren, die sich nicht an die Auflagen halten und andere gefährden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Daten von Personen, die nicht mehr ansteckend sind, werden arbeitstäglich aus dem Abfragesystem gelöscht.“
„In außergewöhnlichen Zeiten geben klare Rechtsgrundlagen und transparente Verfahren die notwendige Orientierung. Der LfDI hat daher diese Verordnung mit erarbeitet, er wird auch bei ihrer Kontrolle und - so bald wie nur möglich - an ihrer Ablösung mitwirken“, erklärte Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
Rechtliche Grundlage für sicheren Datenaustausch
Die Landesregierung hat heute die Verordnung des Innen- und Sozialministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst verkündet. Die Verordnung regelt den sicheren Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, den Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst. Sie legt die zulässigen Zwecke sowie die Voraussetzungen der jeweiligen Datenverarbeitung fest und regelt das dafür einzurichtende automatisierte Bereitstellungs- und Abfrageverfahren. Die Verordnung ist mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg abgestimmt. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
„Unsere Polizistinnen und Polizisten verdienen in diesen besonderen Zeiten unseren besonderen Dank, unseren besonderen Respekt und unsere besondere Anerkennung. Die Polizei ist an sieben Tagen die Woche 24 Stunden lang für uns im Einsatz. Die Polizei unterstützt in Amtshilfe die Ortspolizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, zum Beispiel nachts, am Wochenende, aber auch sonst bei nicht ausreichenden Kapazitäten, dann ist die Polizei da und unterstützt. Und wenn Uneinsichtige und Unbelehrbare sich nicht an die Corona-Verordnung halten und damit Menschenleben gefährden, dann ist die Polizei ebenfalls da, kontrolliert und trifft alle notwendigen Maßnahmen“, erläuterte Innenminister Thomas Strobl die besondere Bedeutung der Verordnung für die Praxis.