Zumeldung des Innenministers Thomas Strobl zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlrechtsausschlüssen von Personen, die unter Vollbetreuung stehen, und von Straftätern, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl sagte zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019:
„Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt klar und deutlich: Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz über das Wahl- und Stimmrecht von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, für die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 alles richtig gemacht. In der mündlichen Verhandlung haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts den Baden-Württemberg-Weg ausdrücklich gewürdigt. Wir haben das Thema vorausschauend angepackt – und daher gleich nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019, die wir mit höchstem Respekt zur Kenntnis genommen haben, mit einer differenzierten Übergangsregelung eine pragmatische Lösung gefunden, die einmalig in Deutschland ist. Wir haben nach Möglichkeiten gesucht und vollbetreuten Menschen einen Weg an die Wahlurnen eröffnet. Mein besonderer Dank gilt den Regierungsfraktionen, die rasch einen gemeinsamen Gesetzentwurf vorgelegt haben, und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses, die schon vor längerem auf die Kommunalen Spitzenverbände zugegangen waren und so die praktische Umsetzung ermöglicht haben.“
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Die gesetzliche Regelung für Baden-Württemberg sieht vor, dass die Wahlrechtsausschlüsse von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, für die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 keine Anwendung finden. Auch für Bürgermeisterwahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie für Volksbegehren und Volksabstimmungen sind die Wahl- und Stimmrechtsausschlüsse dieser Personen bis zur Neuregelung im Bundestagswahlrecht, die spätestens bis zur nächsten regulären Bundestagswahl im Herbst 2021 erfolgen muss, in Baden-Württemberg ausgesetzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 29. Januar 2019 festgestellt, dass der bisher geltende Wahlrechtsausschluss von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, im Bundeswahlgesetz verfassungswidrig ist. Die Übergangsregelung für die entsprechenden Wahlrechtsausschlüsse im Landtags- und Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg soll gelten, bis die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Neuregelung im Bundestagswahlrecht erfolgt ist.