In Baden-Württemberg erhalten die Bürgerinnen und Bürger ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. „Das Informationsfreiheitsgesetz schafft Transparenz und erleichtert die demokratische Meinungs- und Willensbildung“, sagte Innenminister Reinhold Gall am Dienstag, 17. November 2015, in Stuttgart nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Landeskabinett zur Einbringung in den Landtag. Es liege damit auf einer Linie mit den im Oktober vom Landtag beschlossenen gestärkten Beteiligungsrechten auf kommunaler Ebene und der Verfassungsänderung zur Einführung des Volksantrags, die diesen Donnerstag auf der Tagesordnung des Ständigen Ausschusses stehe.
Das Landeskabinett hatte den Gesetzentwurf für das Informationsfreiheitsgesetz Ende Juli 2015 zur Anhörung frei gegeben. Dieser ging bereits in einigen Punkten über die bewährte Regelung des Bundes hinaus. So müssten die Informationen in Baden-Württemberg schneller als im Bund bereitgestellt werden und die Landesbehörden würden dazu verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern künftig auch deutlich mehr Informationen im Internet bereitzustellen.
Aus der Anhörung seien diverse Vorschläge der kommunalen Landesverbände und von sonstigen Stellen sowie aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern im Beteiligungsportal berücksichtigt worden. Demnach sollen sich beispielsweise die Bürgerinnen und Bürger, betroffene Personen sowie die informationspflichtigen Stellen bei Problemen und Zweifelsfragen an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden können, der zukünftig auch für die Informationsfreiheit zuständig sein soll. Auch sei gegenüber dem Anhörungsentwurf klargestellt worden, dass der Informationszugang für Menschen mit Behinderung auf Antrag barrierefrei zur Verfügung zu stellen ist.
Minister Gall wies darauf hin, dass auf der Basis dieses Gesetzes nunmehr jede Bürgerin und jeder Bürger amtliche Informationen erhalten könne. Bislang hätten sie dafür grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darlegen müssen. Wie beim Bund und den anderen Landesregelungen würden besonders sensible Bereiche vom Informationszugang ausgenommen: Keiner Informationspflicht unterliegen beispielsweise die Gerichte, die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie unabhängig tätig werden. Auch die Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) seien ausgenommen, weil hier bereits durch die Neuregelung der parla-mentarischen Kontrolle für umfassende Transparenz gesorgt sei.
Bürgerinnen und Bürger bräuchten auch nicht zu befürchten, dass ihre personenbezogenen Daten einfach der Allgemeinheit offenbart werden. Das Steuergeheimnis gelte weiterhin absolut, im Übrigen dürften personenbezogen Daten nur dann offenbart werden, wenn das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Schutz des geistigen Eigentums blieben gewahrt.
Die Behörde könne den Antrag auf Informationszugang nur ablehnen, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt, beispielsweise wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann.
Für Transparenz sorgen werde auch eine kostenfreie Information über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen. Würde ein Informationszugang mehr als 200 Euro kosten, muss die Verwaltung zunächst einen bindenden Kostenvoranschlag erstellen.