Wahlrecht

Zumeldung: Wahlrecht von Menschen mit Behinderung

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Zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung stellt Staatssekretär Wilfried Klenk MdL richtig:

„Selbstverständlich haben bereits heute über 99 % der Menschen mit Behinderung das Wahlrecht. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nur diejenigen, für die das Betreuungsgericht nach Begutachtung des Einzelfalls festgestellt hat, dass sie keine ihrer Angelegenheiten selbst wahrnehmen können. 

Für die Landesregierung ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein wichtiges Anliegen. Wir stehen deshalb zum Aktionsplan der Vorgängerregierung zur Umsetzung der UN-Behinderten-rechtskonvention. Ja, dort steht auch, dass die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen, für die durch richterliche Entscheidung ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist, überprüft und gegebenenfalls geändert werden soll – unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen aus einer Studie, die der Bund in Auftrag gegebenen hat, und der hierzu vom Bund zu treffenden Entscheidungen.

Dazu ist klarzustellen: Die bereits vorliegende Studie empfiehlt ausdrücklich nicht einen ersatzlosen Wegfall des Ausschlussgrunds. Dies zeigt, dass die Lösung nicht so einfach ist, wie es sich manche machen wollen.

Derzeit gibt es im Bundestags- und Europawahlrecht die gleichen Wahlrechtsausschlüsse von betreuten Personen wie in unserem Kommunalwahlrecht. Angesichts dessen, dass in diesem Jahr wieder die Europa- und Kommunalwahlen bei uns in Baden-Württemberg gemeinsam durchgeführt werden, wäre es niemandem zu vermitteln, warum der gleiche Personenkreis bei der einen Wahl wählen darf und bei der anderen nicht.

Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz sind wichtige Hinweise zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers zu erwarten, diese schwierige Materie auch anders zu regeln. Es ist deshalb nur vernünftig, diese Entscheidung abzuwarten. Wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, wird die Landesregierung selbstverständlich unverzüglich die Konsequenzen prüfen und dem Landtag über die Ergebnisse der Prüfung berichten sowie gegebenenfalls einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlrechts vorlegen. Um dieses Vorgehen hat auch der Landtag auf Antrag der Fraktionen der GRÜNEN und der CDU im vergangenen Jahr die Landesregierung ersucht.“

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