Volksbegehren

Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ abgelehnt

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Auswahlmöglichkeit Ja oder Nein zum Ankreuzen. Quelle: Fotolia

Die Durchführung eines Volksbegehrens zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums ist nicht verfassungskonform. Der erhebliche Finanzaufwand und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Landeshaushalt sowie die mangelnde Bestimmtheit der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Kosten, die aus der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums als Regelfall resultieren, stehen einem Volksbegehren entgegen.

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen führt in seiner Entscheidung aus, dass nach der Landesverfassung keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über das Staatshaushaltsgesetz stattfinden dürfen (Artikel 59 Absatz 3 Satz 3 und Artikel 60 Absatz 6 der Landesverfassung). Das geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach keine Volksinitiativen über den Haushalt eines Landes zulässig sind, die „gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslösen und damit den Haushalt des Landes wesentlich beeinflussen“. Die Kosten, die der Gesetzentwurf im Fall einer Zustimmung bei einer Volksabstimmung verursachen würde, würden das Haushaltsgleichgewicht und die Budgethoheit des Parlaments wesentlich beeinflussen. Für die Umsetzung des Gesetzentwurfs wäre allein von Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 375 Mio. Euro jährlich auszugehen, was zu einer wesentlichen Haushaltsbeeinflussung führen würde.

Keine Kostenangabe erfolgt

Der zweite verfassungsrechtliche Grund für die Ablehnung der Zulassung ist, dass in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg keine Angabe der Kosten als Geldbetrag erfolgt ist. Stattdessen wurde ausschließlich eine Darstellung des Aufwands in Deputaten vorgenommen. Diese genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Gesetzesbegründung bei Volksbegehren nicht, die der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zum SPD-Volksbegehren zur gebührenfreien Kinderbetreuung gestellt hat. Danach hatte der Verfassungsgerichtshof verlangt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in diesem Punkt die Auswirkungen des Gesetzentwurfs erkennen können.

Der dritte Grund für die Ablehnung des Zulassungsantrags ist, dass der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht durch die dazu berechtigen Vertrauensleute des vorangegangenen Volksantrags gestellt wurde (§ 48 Absatz 1 Satz 3 des Volksabstimmungsgesetzes). Vorausgegangen war ein Volksantrag zum Gesetzentwurf, den der Landtag in seiner Sitzung vom 17. April 2024 abgelehnt hat. Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens wurde jedoch nicht von den Personen gestellt, die Vertrauensleute des Volksantrags waren. Er ist daher unzulässig.

Die Antragsteller haben nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Innenministeriums innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen.

Weitere Meldungen

Das Dienstgebäude des Innenministeriums in der Willy-Brandt-Straße 41.
Rettungsdienst

Zumeldung zur Verfassungsbeschwerde gegen das neue Rettungsdienstgesetz

Wappen von Baden-Württemberg auf dem Ärmel einer Polizeiuniform. (Bild: Innenministerium Baden-Württemberg)
Polizei

Zumeldung zum Schlag gegen subkulturelle Gewaltkriminalität im Großraum Stuttgart

Dichter Verkehr. Quelle: Fotolia
Polizei

Wochenendprognose für den Verkehr

Stimmzettel für die Bundestagswahl. Quelle Fotolia.
Sitzung des Landeswahlausschusses am 11. März 2025

Endgültiges Landesergebnis und vorläufig gewählte Bewerber der Bundestagswahl 2025

Verkehrssicherheit

Verkehrsunfallbilanz 2024

Rückenansicht eines Polizisten der Polizei Baden-Württemberg.
Innere Sicherheit

Einsatzkonzepte der Polizei gingen auf

Polizeisportlerehrung am 07.03.2025 mit Innenstaatssekretär Thomas Blenke
Polizei

Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern der Polizei Baden-Württemberg

Dichter Verkehr. Quelle: Fotolia
Polizei

Wochenendprognose für den Verkehr

Ausstellung im Donauschwäbischen Zentralmuseum. Quelle: Donauschwäbisches Zentralmuseum
Kulturerbe im Osten

Ausschreibung des Donauschwäbischen Kulturpreises 2025

Mannheim
Mannheim

Auto fährt in Mannheimer Innenstadt in Menschen

Stau auf der Autobahn. Quelle: Fotolia
Verkehrssicherheit

Jahresbilanz 2024 des Verkehrswarndienstes Baden-Württemberg

Stimmzettel in Wahlurne geworfen. Quelle: Fotolia
Bundestagswahl 2025

Sicherheitsbilanz zur Bundestagswahl

Wappen der Polizei Baden-Württemberg. (Bild: © Steffen Schmid)
Polizei

Neue stellvertretende Leiterin des Polizeipräsidiums Ludwigsburg

von links nach rechts: Landespolizeipräsidentin Dr. Stefanie Hinz, Prorektor der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Prof. Dr. Berthold Kastner und Staatssekretär Thomas Blenke.
Polizei

Neuer Prorektor für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Landtag, Plenarsaal von oben
Urteil des Verfassungsgerichtshof

Volksbegehren gegen drohende Aufblähung des Landtags ist rechtens