Volksbegehren

Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ abgelehnt

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Auswahlmöglichkeit Ja oder Nein zum Ankreuzen. Quelle: Fotolia

Die Durchführung eines Volksbegehrens zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums ist nicht verfassungskonform. Der erhebliche Finanzaufwand und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Landeshaushalt sowie die mangelnde Bestimmtheit der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Kosten, die aus der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums als Regelfall resultieren, stehen einem Volksbegehren entgegen.

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen führt in seiner Entscheidung aus, dass nach der Landesverfassung keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über das Staatshaushaltsgesetz stattfinden dürfen (Artikel 59 Absatz 3 Satz 3 und Artikel 60 Absatz 6 der Landesverfassung). Das geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach keine Volksinitiativen über den Haushalt eines Landes zulässig sind, die „gewichtige staatliche Einnahmen oder Ausgaben auslösen und damit den Haushalt des Landes wesentlich beeinflussen“. Die Kosten, die der Gesetzentwurf im Fall einer Zustimmung bei einer Volksabstimmung verursachen würde, würden das Haushaltsgleichgewicht und die Budgethoheit des Parlaments wesentlich beeinflussen. Für die Umsetzung des Gesetzentwurfs wäre allein von Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 375 Mio. Euro jährlich auszugehen, was zu einer wesentlichen Haushaltsbeeinflussung führen würde.

Keine Kostenangabe erfolgt

Der zweite verfassungsrechtliche Grund für die Ablehnung der Zulassung ist, dass in der Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg keine Angabe der Kosten als Geldbetrag erfolgt ist. Stattdessen wurde ausschließlich eine Darstellung des Aufwands in Deputaten vorgenommen. Diese genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Gesetzesbegründung bei Volksbegehren nicht, die der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zum SPD-Volksbegehren zur gebührenfreien Kinderbetreuung gestellt hat. Danach hatte der Verfassungsgerichtshof verlangt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in diesem Punkt die Auswirkungen des Gesetzentwurfs erkennen können.

Der dritte Grund für die Ablehnung des Zulassungsantrags ist, dass der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht durch die dazu berechtigen Vertrauensleute des vorangegangenen Volksantrags gestellt wurde (§ 48 Absatz 1 Satz 3 des Volksabstimmungsgesetzes). Vorausgegangen war ein Volksantrag zum Gesetzentwurf, den der Landtag in seiner Sitzung vom 17. April 2024 abgelehnt hat. Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens wurde jedoch nicht von den Personen gestellt, die Vertrauensleute des Volksantrags waren. Er ist daher unzulässig.

Die Antragsteller haben nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Innenministeriums innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen.

Weitere Meldungen

#einervonuns
Polizei

Polizeibeamter verstirbt nach schwerem Verkehrsunfall in Titisee-Neustadt

Cyberkriminalität ist eine Gefahr für jeden
Polizei

Erneuter Schlag gegen Cyberkriminelle

Rückansicht eines Motorrads auf einer Straße
Polizei

Bilanz der Polizei Baden-Württemberg zur Motorradsaison 2025

IMK 2025
IMK2025

Innenministerkonferenz stimmt Vorschlägen von Thomas Strobl in wichtigen Punkten zu

Landtagsgebäude von Baden-Württemberg in Stuttgart.
Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“

Volksbegehren nicht erfolgreich zustande gekommen

Fahrzeug der Bundeswehr im Hochwasser. Quelle: Fotolia.
Katastrophenschutz

Novellierung des Landeskatas­trophenschutzgesetzes im Landtag beschlossen

Stark umspülter Pegelmesser (Bild: Regierungspräsidium Stuttgart)

Neue Regeln für Landeshilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen

Marktplatz Heilbronn, Videoschutz
Datenschutz

Ministerrat beschließt Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Landtag, Plenarsaal von oben
Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern“

Öffentliche Sitzung des Landesabstimmungsausschusses am 3. Dezember 2025

Wappen der Polizei Baden-Württemberg auf Polizeihubschrauber.
Polizei

Neue Vizepräsidenten bei den Polizeipräsidien Konstanz und Ravensburg

4. Cybersicherheitsforum in Stuttgart im Haus der Wirtschaft am 13. April 2022
Cybersicherheit

7. CyberSicherheitsForum – „Think global, act local“

Auszug des Gesetzblattes für Baden-Württemberg mit dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz
Kommunen

Innenministerium genehmigt erste Befreiung nach dem Regelungsbefreiungsgesetz

Übergabe von Breitbandförderbescheiden
Digitalisierung

Baden-Württemberg treibt den Gigabitausbau weiter voran

Frau nutzt Smartphone.
Aktionsplan

Baden-Württemberg entschlossen gegen Desinformation

Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl spricht im Bundesrat
Bundesrat

Baden-Württemberg unterstützt Modernisierung des Bundespolizeigesetzes im Bundesrat