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Veröffentlichung der Hilfsfristen für Notärzte und Rettungswagen 2012

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„Bei der Notfallversorgung ist Baden-Württemberg mit über 270 Rettungswachen, über 400 Rettungsfahrzeugen, über 140 Notarzt-Einsatzfahrzeugen und acht im Land stationierten Hubschraubern sehr leistungsfähig“, sagte Innenminister Reinhold Gall bei der Veröffentlichung der Hilfsfristen für Notärzte und Rettungswagen 2012 in den 37 Rettungsdienstbereichen.

„Die demografische Entwicklung, steigende Einsatzzahlen und eine sich verändernde Krankenhauslandschaft bedeuten für den Rettungsdienst jedoch eine enorme Herausforderung. Die Landesregierung setzt daher ihre Anstrengungen mit verschiedenen Instrumenten fort“, so Gall weiter.

Entscheidend sei die gesamte Rettungskette: von der Disposition des richtigen Rettungsmittels in den Leitstellen bis hin zu einer schnellen Aufnahme des Patienten im richtigen Zielkrankenhaus. Die Einhaltung der planerischen Hilfsfrist nach dem Landes-Rettungsdienstgesetz von möglichst nicht mehr als zehn, höchstens 15 Minuten in 95 Prozent aller Einsätze innerhalb eines Rettungsdienstbereichs sei ein Indikator für die Versorgung der Patienten, unterstrich Minister Gall. Weitere Messgrößen für die Qualität würden derzeit entwickelt.

2012 wurde die notärztliche Hilfsfrist in acht (Vorjahr: sieben) Rettungsdienstbereichen eingehalten und die Hilfsfrist für Rettungswagen in 25 (24) Bereichen. Festzustellen sei, dass höhere Vorhaltungen zum Teil durch stark steigende Einsatzzahlen aufgezehrt wurden. Beispielsweise gebe es einen Anstieg von Notarzteinsätzen um mehr als 20 Prozent im Landkreis Sigmaringen und im Rettungsdienstbereich Ulm/Alb-Donau. Landesweit kamen die Notärzte in über 255.000 Notfällen (plus 3,6 Prozent) zum Einsatz.

Bundesratsinitiative zur Verringerung von Fehleinsätzen

Um die Zahl von Fehleinsätzen deutlich zu verringern, hatte das Land gemeinsam mit Hessen eine Bundesratsinitiative eingebracht, die am 3. Mai eine Mehrheit in der Länderkammer fand. Bisher sei der Rettungsdienst, der heute intensivmedizinische Versorgung am Notfallort erbringt, im Sozialgesetzbuch V nur als Bestandteil der „Fahrtkosten“ beziehungsweise der „Versorgung mit Krankentransportleistungen“ geregelt. Kosten für einen Einsatz würden nur dann erstattet, wenn der Rettungsdiensteinsatz mit einer weiteren Leistung der Krankenkassen zusammenhänge, etwa bei Einlieferung in eine Klinik.

„Diese Verknüpfung setzt den Fehlanreiz, dass im Zweifelsfall ein Patient ohne medizinische Notwendigkeit ins Krankenhaus transportiert wird. In dieser Zeit könnten andere Notfälle schneller versorgt werden“, betonte Innenminister Gall. Die Neuregelung führe aber zu keiner Ausweitung der Leistungsansprüche der Versicherten. Die Bundesregierung hat den vom Bundesrat beschlossenen Vorstoß inzwischen abgelehnt. Nun sei der Bundestag am Zug, hob der Minister hervor. „Ich werde hier nicht locker lassen und gleich zu Beginn der nächsten Wahlperiode weiter auf eine Umsetzung drängen.“

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