Landesbeamtengesetz

Ministerrat beschließt Änderungen des Landesbeamtengesetzes

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Der Ministerrat hat am 30. April 2024 beschlossen, den Gesetzesentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes in den Landtag von Baden-Württemberg einzubringen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, Lücken beim Schmerzensgeld für Beamtinnen und Beamte zu schließen.

„Gewalttaten gegen Polizistinnen und Polizisten nehmen bundesweit zu und befinden sich auf einem neuen Höchststand. Das ist besorgniserregend und ist für uns ein Grund, hier weiter alles daran zu setzen, den Trend umzukehren. Daran arbeiten wir hart, auf allen Ebenen. Und wir sind für unsere Polizistinnen und Polizisten da, wenn sie verletzt werden, Schaden nehmen. Wir schützen die, die uns täglich schützen. Bereits 2018 haben wir die Regelung für eine sehr weitgehende Schmerzensgeldübernahme geschaffen – und waren damit Vorreiter mit der damals beamtenfreundlichsten Ausgestaltung bundesweit. Seit 2018 zahlt der Staat das Schmerzensgeld, wenn das Opfer Schmerzensgeldansprüche nicht durchsetzen kann, weil der Täter mittellos ist. Die Praxis hat nun gezeigt: Es gibt auch Fälle, in denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte kein Schmerzensgeld bekommen können, weil der Täter unter einer psychischen Krankheit leidet oder stark alkoholisiert ist oder weil der Täter unbekannt ist. Hier steuern wir nun nach. Konkret weiten wir die Schmerzensgeldregelung bei delikts- und schuldunfähigen oder unbekannten Tätern so aus, dass der Dienstherr auch in solchen Fällen für eine angemessene Entschädigung sorgt. Die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung und deren Höhe wird künftig eine Ombudsstelle im Innenministerium treffen, die extra dafür geschaffen wird, ohne dass zusätzliches Personal gebraucht wird. Damit setzen wir ein weiteres wichtiges Zeichen: Wir stehen für die ein, die uns schützen“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl anlässlich der gesetzlichen Änderung.

Mit der Gesetzesänderung soll der Dienstherr einer Beamtin oder einem Beamten auch dann eine Entschädigung zahlen können, wenn der Schmerzensgeldanspruch nicht eingefordert werden kann, weil eine Schuldunfähigkeit besteht oder der Täter bzw. die Täterin nicht identifiziert werden kann. Für die Entscheidung über die Entschädigungszahlung soll eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Dieser sollen im Einzelfall auch andere, besonders schwerwiegende Fälle vorgelegt werden können, in denen die Voraussetzungen der Erfüllungsübernahme nicht vorliegen, freilich eine Entschädigung recht und billig ist.

Weitere Änderungen

Die Änderung zum Schmerzensgeld ist Teil von weiteren Änderungen des Landesbeamtengesetzes: Zum Teil wurden einzelne Punkte an die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angepasst und Ministerien bekommen etwa die Möglichkeit, künftig die Einzelheiten hinsichtlich des Erscheinungsbilds ihrer Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ferner erfolgen Änderungen des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf die Ämter des Polizeivollzugsdienstes.

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