Transparenz

Kabinett gibt Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes zur Anhörung frei

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Paragraphen. Quelle: Fotolia.

Die Landesregierung will den Bürgerinnen und Bürgern unter Beachtung des Datenschutzes möglichst freien Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorliegenden Informationen geben. „Damit wird die Transparenz staatlichen Handelns als wesentliches Element der demokratischen Meinungs- und Willensbildung gestärkt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Bürgerbeteiligung ist letztlich, dass die Bürgerinnen und Bürger auch die notwendigen Informationen haben, um sich fundiert einbringen zu können. Nur gut informierte Bürgerinnen und Bürger sind auch in der Lage, engagiert und kompetent mitzugestalten“, betonten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Innenminister Reinhold Gall am Dienstag (28. Juli 2015). Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz zur Anhörung freigegeben und setzt damit einen wichtigen Punkt der Koalitionsvereinbarung um.

„Die Regierung eröffnet dabei ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Es muss kein berechtigtes Informationsinteresse nachgewiesen werden“, so Kretschmann. Unter amtlichen Informationen einer Behörde sind unterschiedlichste Aufzeichnungen zu verstehen - von der klassischen Papierakte über elektronische Formate bis hin zu Tonaufzeichnungen und Videos.

Die Reform orientiert sich insbesondere am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie der dazu vorgenommenen Evaluation. Berücksichtigt wurden auch die Erfahrungen mit schon geltenden Gesetzen in den anderen Bundesländern. „In Baden-Württemberg müssen die Informationen jedoch schneller als im Bund zur Verfügung gestellt werden“, erklärten Ministerpräsident Kretschmann und Innenminister Gall. So haben die Behörden im Land innerhalb von einem Monat – in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten – die Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Bundesgesetz handle es sich lediglich um eine Soll-Regelung.

„Weitergehend als beim Bund wird unsere Regelung über die Einbeziehung von Personen des Privatrechts ausgestaltet werden, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen“, sagte der Innenminister. Hier werde die Regelung aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz übernommen. Dementsprechend sei das Land oder eine Kommune auch dann informationspflichtig, wenn einzelne Bereiche beispielsweise in eine GmbH ausgliedert sind.

Wie im Bund und in allen Bundesländern mit entsprechenden Gesetzen, wurden besonders sensible Bereiche vom Informationszugang ausgenommen. Keiner Informationspflicht unterliegen beispielsweise die Gerichte, die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie unabhängig tätig werden. Auch die Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) sind ausgenommen. „Damit begegnen wir der Gefahr, dass Extremisten den Verfassungsschutz durch Informationsanfragen praktisch lahmlegen. Das Landesamt ist ohnehin durch die kürzlich vom Landtag beschlossene Neuregelung der parlamentarischen Kontrolle bereits transparenter geworden“, hob Minister Gall hervor.

Bürgerinnen und Bürger bräuchten nicht zu befürchten, dass ihre personenbezogenen Daten einfach der Nachbarin oder dem Nachbarn offenbart werden. Insbesondere das Steuergeheimnis gelte weiterhin absolut. Im Übrigen dürften personenbezogene Daten nur dann offenbart werden, wenn das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiege. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Schutz des geistigen Eigentums blieben gewahrt, um den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg nicht zu schwächen.

Geschützt blieben außerdem besondere öffentliche Belange. Die Behörde könne einen Antrag von Bürgerinnen und Bürgern aber nur noch dann ablehnen, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliege - beispielsweise wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben könnte. Baupläne von Gefängnissen etwa würden auch künftig nicht herausgegeben.

Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, hat die Behörde der antragstellenden Person einen entsprechenden Kostenvoranschlag kostenfrei zu übermitteln. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro ergeht ein Gebührenbescheid. Anträge gegenüber Landesbehörden sind in einfachen Fällen kostenfrei. Den Kommunen wird in jedem Fall volle Kostendeckung eingeräumt.

Bürgerinnen und Bürger sollen von den Landesbehörden auch mehr Informationen als vom Bund im Internet abrufen können. Während im Bund für die sogenannte „proaktive“ Informationstätigkeit nur eine „Soll“-Regelung gilt, müssen die Landesbehörden diese Informationen unbedingt veröffentlichen – nämlich Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und  zwecke erkennen lassen, Organisations- und Aktenpläne, Informationen über die Voraussetzungen des Informationsanspruchs und das Verfahren, Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat, Geodaten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften sowie veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken. Der Katalog ist offen und kann von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

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