Polizei

Fastnachtsbilanz 2016

Kelle für Polizeikontrollen mit Aufschrift "Halt Polizei".

Während der Fastnachtszeit (18. Januar bis 9. Februar 2016) haben sich in Baden-Württemberg 243 (Vorjahr 237) Verkehrsunfälle ereignet, bei denen die Fahrzeuglenker unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen. Bei diesen Unfällen sind 81 Personen (2015: 79) verletzt worden. Todesopfer waren bei den genannten Verkehrsunfällen in diesem Zeitraum nicht zu beklagen, während im Vorjahr zwei Personen ihr Leben in der Fastnachtszeit verloren.

Insgesamt 1.109 Fahrzeuglenker (2015: 1.194) müssen jetzt mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder mit einem Fahrverbot rechnen, weil sie entweder unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall verursacht haben oder weil sie bei Alkohol- und Drogenkontrollen aufgefallen sind. Innenminister Reinhold Gall betonte am Mittwoch, 10. Februar 2016, in Stuttgart erneut die Wichtigkeit der Kontrollen zur Faschingszeit: „Leider haben einige Autofahrer unseren Appell, sich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht hinter das Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, ignoriert. Jetzt ist der Katzenjammer groß und sie müssen sich mit den Folgen ihres Tuns auseinandersetzen. Die hohe Zahl von Führerscheinentzügen und Fahrverboten belegt, dass die konsequente Verkehrsüberwachung der Polizei notwendig ist, um mehr Sicherheit auf Baden-Württembergs Straßen zu erreichen.“

Die Polizei habe insgesamt 528 Autofahrer wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Strafgesetzbuch) und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Strafgesetzbuch) angezeigt. 581 Verkehrsteilnehmer müssen mit Anzeigen wegen des Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz (§§ 24a und 24c StVG) rechnen, die in der Regel Fahrverbote und hohe Bußgelder nach sich ziehen. Fahren unter Drogeneinfluss habe in der Regel auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Folge. 18 Fahrer (2015: 21) seien noch in der Probezeit gewesen und hätten trotzdem Alkohol konsumiert. Auf diese kämen ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit sowie 250 Euro Geldbuße und zwei Punkte in der Verkehrssünderdatei zu.

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