Die Landesregierung will erreichen, dass die Versorgung der Bevölkerung bei medizinischen Notfällen weiter verbessert wird. Deshalb soll der Rettungsdienst im Sozialgesetzbuch V auf eine eigene Grundlage gestellt werden.
Außerdem sollen die Länder den ärztlichen Bereitschaftsdienst künftig in das Notrufsystem der Leitstellen einbeziehen können. Einen entsprechenden Gesetzesvorstoß des Landes gemeinsam mit Hessen hatte der Bundesrat erstmals am 3. Mai 2013 beschlossen. Er wurde von der alten Bundesregierung aber nicht aufgegriffen. Die Initiative soll nun fortgesetzt werden, der Bundesrat hat dem erneuten Vorstoß von Baden-Württemberg und Hessen heute zugestimmt. „Wir halten diese Reformen nach wie vor für notwendig“, betonte Innenminister Reinhold Gall am Freitag, 14. März 2014, in seiner Rede vor der Länderkammer.
„Wir möchten die Leistungen unseres Gesundheitssystems verbessern und den Bedürfnissen der Patienten anpassen. Dazu gehört auch, dass wir die Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienst weiter verbessern wollen, indem wir die Zahl der Fehleinsätze deutlich verringern“, erklärte der Minister. Bisher sei der Rettungsdienst, der heute intensivmedizinische Versorgung am Notfallort erbringt, im Sozialgesetzbuch V nur als Bestandteil der „Fahrtkosten“ beziehungsweise der „Versorgung mit Krankentransportleistungen“ geregelt. Kosten für einen Einsatz würden nur dann erstattet, wenn der Rettungsdiensteinsatz mit einer weiteren Leistung der Krankenkassen zusammenhänge, etwa bei Einlieferung in eine Klinik.
„Diese Verknüpfung setzt den Fehlanreiz, dass im Zweifelsfall ein Patient ohne medizinische Notwendigkeit ins Krankenhaus transportiert wird. In dieser Zeit könnten andere Notfälle schneller versorgt werden“, betonte Minister Gall. Die Neuregelung führe aber zu keiner Ausweitung der Leistungsansprüche der Versicherten.
Die Patientenversorgung soll auch durch eine bessere Einsatzsteuerung in den Leitstellen optimiert werden. Diese sollen künftig auch Hausbesuche des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes vermitteln können - was bisher nur bei einer freiwilligen Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung möglich ist. „Vorteilhaft kann dies besonders bei größeren Krankheitswellen sein, etwa bei einer Grippe-Pandemie“, erklärte der Innenminister. In Baden-Württemberg werde diese Reform gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den örtlichen Leitstellen bereits umgesetzt.
Durch die Initiative zum Sozialgesetzbuch V soll auch die Finanzierung der Ausbildung und Nachqualifizierung der künftigen Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen durch die Krankenkassen auf eine sichere Grundlage gestellt werden. Die Ausführungen in der Begründung zum Notfallsanitätergesetz reichten offensichtlich nicht aus. „Nun sind erneut Bundesregierung und Bundestag am Zug“, sagte Minister Gall, „die Chancen haben sich verbessert.“