Bund und Länder haben für die vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Länder eine Aufbauhilfe in Höhe von acht Milliarden Euro bereit gestellt. Davon kann Baden-Württemberg, das bei Weitem nicht so stark betroffen ist wie andere Bundesländer, circa 74 Millionen Euro erhalten.
„Das Land hat sich mit Entschiedenheit dafür eingesetzt, dass möglichst viele betroffene Menschen, Betriebe und Einrichtungen an der Aufbauhilfe teilhaben können“, sagte Innenminister Reinhold Gall. Zur landesrechtlichen Umsetzung der Aufbauhilfen bedürfe es einer Ausführungsregelung. Diese sei gestern verabschiedet worden. „Mit den Antragsformularen können die Geschädigten nun ihre Schäden der zuständigen Stelle anzeigen und Hilfen beantragen“, sagte Gall. Zuständige Stellen für die Antragstellung und -bearbeitung sind in der Regel die Regierungspräsidien, für Hilfen an Private die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
Die Ausführungsregelung enthält folgende wesentliche Eckpunkte:
- Die Zuwendung erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- Die Anträge sind nach den bundesrechtlichen Vorgaben von den Antragsberechtigten spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu stellen. Die Bewilligung soll bis spätestens 31. Dezember 2015 erfolgen.
- Es werden die Förderquoten festgelegt. In den meisten Fällen liegt die Zuschusshöhe bei 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Härtefällen bei 100 Prozent.
- Einkommensgrenzen sind nicht vorgesehen. Selbstverständlich werden aber empfangene Hilfen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen und erhaltene Soforthilfen angerechnet.
Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift zur Aufbauhilfe und die Formulare für die Anträge können hier herunter geladen werden.