Landeswahlleiterin Christiane Friedrich appellierte an alle Wahlberechtigten in Baden-Württemberg bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit auch zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen.
„Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer die Bundesrepublik Deutschland in den nächsten vier Jahren repräsentiert und regiert“, sagte Christiane Friedrich. Es entspreche guter demokratischer Tradition, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
Informationen zur Briefwahl
Damit bei der Briefwahl der rote Wahlbrief bei der zuständigen Stelle bis spätestens 18:00 Uhr am Wahlsonntag eingeht, sollte der Wahlbrief bei Versand durch die Deutsche Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens drei Werktage vor der Wahl, also sofort, eingeliefert werden.
Ab 20. September sollten die Wahlbriefe am besten direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden; die Übergabe in einem Wahllokal ist dagegen nicht möglich. Alle am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffenden Wahlbriefe dürfen bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, den 20. September 2013, 18:00 Uhr beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen (§ 25 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) sogar noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Dies gilt auch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung. Soll ein Dritter die Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen, muss dieser eine schriftliche Vollmacht des Erkrankten vorlegen.
Weitere Hinweise zur Bundestagswahl
- In 187 ausgewählten Urnen- und Briefwahlbezirken mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Wählerinnen und Wählern wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach dem Alter und Geschlecht der Wahlberechtigten bzw. der Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Einzelheiten enthält ein Merkblatt, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.
- Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen. Eine Erststimme für die Wahl einer bzw. eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.
- Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (X) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels können sich blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Dafür ist am oberen linken Rand des Stimmzettels für einige Wahlkreise eine ertastbare Kennzeichnung (z.B. eingestanztes Loch, abgeschnittene Ecke) vorgesehen.
Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch keine Vorbehalte oder Zusätze enthalten. Andernfalls ist die Stimme ungültig.
Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlkabine so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen. - In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.
- Das vorläufige amtliche Ergebnis der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im Land Baden-Württemberg wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleitungen ermittelt. Der Bundeswahlleiter rechnet mit dem vorläufigen amtlichen Ergebnis für das Bundesgebiet in den frühen Morgenstunden des 23. September 2013. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis auf Landesebene am 4. Oktober 2013 fest. Der Bundeswahlausschuss wird das endgültige Wahlergebnis auf Bundesebene voraussichtlich am 9. Oktober 2013 feststellen.
- Die Zuteilung der Sitze im Deutschen Bundestag wurde durch das 22. Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082) neu geregelt. Die Sitzver- und - zuteilung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem nunmehr angefallene Überhangmandate durch Ausgleichsmandate vollständig ausgeglichen werden.