„Rund 130 Gemeinden und Ortsteile im Land führen nun eine Zusatzbezeichnung. Wir haben jetzt den bisherigen Kreis um sechs weitere Städte, Gemeinden und Ortsteile erweitert. Mit Zusatzbezeichnungen stärken wir die Identität und das Zusammengehörigkeitsgefühl vor Ort, kurz: Wir stärken unsere Städte und Gemeinden. Deshalb habe ich mich dafür stark gemacht, dass unsere Kommunen diese Möglichkeit bekommen. Die neue Welt der Zusatzbezeichnungen ist schon recht bunt und sie wird immer bunter – so vielfältig wie unser Land und die kommunale Familie in Baden-Württemberg“, sagte der Stv. Ministerpräsident, Innen- und Kommunalminister Thomas Strobl am 21. November 2025.
Neu sind diese Zusatzbezeichnungen:
- Stadt Bopfingen (Ostalbkreis): „Die Ipfmessstadt“ für den Ortsteil Bopfingen
- Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) (Ortenaukreis): „Bollenhutgemeinde“
- Gemeinde Ilvesheim (Rhein-Neckar-Kreis): „Inselgemeinde“
- Stadt Neuenburg am Rhein (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald): „Zähringerstadt“
- Stadt Oberderdingen (Landkreis Karlsruhe): „Waldenserort“ für den Ortsteil Großvillars
- Stadt Tettnang (Bodenseekreis): „Hopfenstadt“
Die Gemeinden dürfen die Zusatzbezeichnungen formal ab dem 1. Dezember 2025 führen.
Mit den nun erteilten sechs Genehmigungen dürfen nunmehr rund 130 Gemeinden bzw. Ortsteile eine kommunalrechtliche Zusatzbezeichnung führen. Zusatzbezeichnungen können auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde beruhen. Zusatzbezeichnungen enthalten eine charakterisierende Aussage über den Status, die Eigenart oder die Funktion einer Gemeinde oder eines Ortsteils in gegenwärtiger oder historischer Hinsicht. Am 2. Dezember 2020 hatte der Landtag von Baden-Württemberg auf Initiative von Innenminister Thomas Strobl eine Änderung der Gemeindeordnung beschlossen, mit der die bislang zurückhaltende Praxis im Bereich der Zusatzbezeichnungen gelockert wurde.
Zusatzbezeichnung als identitätsstiftendes Element
Von besonderer Bedeutung ist insofern jeweils das eigene Selbstverständnis der Gemeinde oder des Ortsteils und der Bevölkerung im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung als identitätsstiftendes Element für die örtliche Gemeinschaft. Örtliche Besonderheiten, geschichtliche Bezüge und Alleinstellungsmerkmale einer Gemeinde oder eines Ortsteils können mit einer entsprechenden Bezeichnung deutlicher hervorgehoben werden. Insbesondere kann eine Zusatzbezeichnung auf den Ortstafeln an den Ortseingängen geführt werden.
Eine Zusatzbezeichnung kann über einen Gemeinderatsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beantragt werden. Dieses Quorum soll sicherstellen, dass sich der Wunsch der Gemeinde nach der Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung auf ein breites demokratisches Fundament und damit auch auf entsprechenden Rückhalt in der Bevölkerung stützt. Die Bestimmung oder Änderung einer Zusatzbezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
















