Bevölkerungsschutz

Stärkung der Rechte ehrenamtlicher Helferinnnen und Helfer

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Ehrenamt im Bevölkerungsschutz von Baden-Württemberg

Der Landtag hat das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz beschlossen. Es bringt klare Regelungen für Außergewöhnliche Einsatzlagen wie beispielsweise die Corona-Pandemie.

„Gerade die Corona-Pandemie zeigt eindrucksvoll, dass wir uns auf unseren starken Bevölkerungsschutz verlassen können. Besonders den vielen ehrenamtlich engagierten Helferinnen und Helfern sind wir hierbei zu großem Dank verpflichtet. Diesen Dank zeigen wir in Taten – indem wir optimale Rahmenbedingungen schaffen, in denen sich dieses unverzichtbare Ehrenamt auch weiterhin gut entfalten kann. Hierzu dient das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz. Es wird das Ehrenamt im Bevölkerungsschutz weiter stärken“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl. Zuvor hatte der Landtag das von Innenminister Thomas Strobl initiierte Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer beschlossen.

Neue Regelung für Außergewöhnliche Einsatzlagen

„Für die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk konnte bereits in der Vergangenheit bei Einsätzen ein Verdienstausfall gezahlt werden – auch wenn bei diesen Einsätzen kein Katastrophenfall ausgerufen war. Bei den Hilfsorganisationen war das nicht immer der Fall. Ohne klare Grundlage ergab sich aber vor allem für das Ehrenamt immer wieder eine unbefriedigende Situation. Daher haben wir das vorliegende Gesetz erarbeitet und dem Landtag vorgelegt. Es regelt Fälle der sogenannten Außergewöhnlichen Einsatzlage, in denen ehrenamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen zum Einsatz kommen, obwohl die Dimension einer Katastrophe nicht erreicht ist. Bei einem solchen Einsatz entstehende Kosten wie Verdienstausfall, Sachschadenersatz oder Aufwendungsersatz wird das Land zukünftig zu Gunsten der Ehrenamtlichen tragen. Ebenso die Auslagen der Hilfsorganisationen bei solchen Einsätzen“, erklärte Minister Thomas Strobl.

„Obwohl die Idee zu dieser Gesetzesänderung noch aus der Zeit vor der Corona-Pandemie stammt, zeigt sich mit der derzeitigen Lage, wie sinnvoll ein solcher Zwischenschritt zwischen dem Regelbetrieb der alltäglichen Gefahrenabwehr und der Katastrophe ist. Wir haben vor, gleich nach Inkrafttreten des Gesetzes die Außergewöhnliche Einsatzlage auszurufen, um den Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte bei der Pandemiebewältigung noch besser abzusichern. Dies lässt alle Zuständigkeiten dort, wo sie richtigerweise auch bisher schon liegen – bei den Gesundheitsämtern. Auch alle Maßnahmen der Pandemiebekämpfung von Seiten des Sozialministeriums werden dadurch natürlich nicht überlagert. Aber für eine bestimmte Lücke im Bereich des ehrenamtlichen Bevölkerungsschutzes werden wir landesweit klare Bedingungen schaffen und damit die vielen wichtigen Maßnahmen des zuständigen Sozialministeriums weiter unterstützen und ergänzen“, so Minister Thomas Strobl.

Klarheit für ehreamtlichen Bevölkerungsschutz

Die Gesetzesänderung erweitert den bewährten Regelungsbereich des Landeskatastrophenschutzgesetzes im Hinblick auf die Rechte der Ehrenamtlichen auf „Außergewöhnliche Einsatzlagen“, die zwar nicht die Dimension einer Katastrophe erreichen, aber gleichwohl den Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes erfordern. Der Einsatz dieser ehrenamtlichen Kräfte wird durch die Neuregelung gesichert. Konkret zu nennen sind hier insbesondere das Recht der ehrenamtlichen Einsatzkräfte auf Freistellung am Arbeitsplatz und als „Gegenstück“ die Pflicht zur Einsatzteilnahme, die Übernahme eines möglicherweise dadurch entstehenden Verdienstausfalls durch das Land sowie die Gewährung von Schadenersatz und Aufwendungsersatz durch das Land, falls die Ehrenamtlichen bei einem Einsatz derartige Einbußen erleiden sollten.

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