Wahlrecht

Änderung des Kommunalwahlrechts

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Stimmzettel in Wahlurne geworfen. Quelle: Fotolia

Der Landtag von Baden-Württemberg hat eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Damit sind und bleiben Landkreise, Städte und Gemeinden die Orte, an denen Demokratie gelebt wird.

„Baden-Württemberg ist ein starkes Land mit starken Kommunen. Die 1.101 Städte und Gemeinden sowie die 35 Landkreise in unserem Land sind die Keimzelle und Grundlage unserer Demokratie. Nirgendwo sonst ist Demokratie so erlebbar, so unmittelbar spürbar, wie dort. Damit das so bleibt, schaffen wir ein modernes Wahlrecht, das auch in Zukunft eine lebendige Demokratie in den Kommunen ermöglicht und die kommunalen Amts- und Mandatsträger, vor allem die Bürgermeister, stärkt“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl, anlässlich der Änderung des Kommunalwahlrechts. Der Landtag hatte am 29. März 2023 in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen

  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.
  • Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht.
  • Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.
  • Für ehemalige Beamte, Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeister eingeführt.
  • Für Bewerbungen zu Bürgermeisterwahlen müssen künftig in allen Gemeinden Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingeholt werden. Bislang waren Unterstützungsunterschriften nur für Bewerbungen in Gemeinden über 20 000 Einwohner erforderlich.
  • Der Begriff des „Amtsverwesers“ wird – je nach Anwendungsfall – durch die zeitgemäßeren Begriffe „bestellter Bürgermeister“ bzw. „Amtsverwalter“ ersetzt.

„Das heute vom Landtag beschlossene Gesetz setzt einen klaren Schwerpunkt bei der Liberalisierung des Wahlalters. Damit kommen wir unserem Ziel, junge Menschen stärker und früher an demokratischen Prozessen zu beteiligen, ein großes Stück näher. Über den Weg kann man sicherlich, wie so oft, politisch streiten. Denn das perfekte Wahlrecht, das gibt es schlichtweg nicht. Da wir bundesweit beim Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien ab 16 Jahren Neuland betreten, haben wir uns mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit ausgiebig auseinandergesetzt. Auch in der Anhörung im Innenausschuss wurde von einem juristischen Sachverständigen ausdrücklich betont und klargestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung des Mindestalters bestehen. Und auch für die Einführung der Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen gibt es gute Argumente: Insbesondere kann sich der in der Stichwahl gewählte Bewerber zukünftig stets auf eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen stützen und erhält damit eine stabile demokratische Legitimation. Insgesamt schaffen wir mit den heutigen Änderungen eine gute Grundlage für die Kommunalwahlen im Jahr 2024 und darüber hinaus sowie für künftige Bürgermeisterwahlen. Zudem steigern wir die Attraktivität des Bürgermeisteramts“, erklärte Innenminister Thomas Strobl.

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