Das Innenministerium hat das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ am 10. Juni 2024 zugelassen und dies im Staatsanzeiger am 12. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen war ein Zulassungsantrag für das Volksbegehren mit über 10.000 Unterstützungsunterschriften, der von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens am 13. Mai 2024 eingereicht wurde. Nun können die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Volksbegehrens selbst entscheiden, ob sie den Gesetzentwurf unterstützen wollen.
Mit dem Gesetzentwurf soll nach dem Willen der Antragsteller der Landtag verkleinert werden, was zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion beitragen soll. In der Gesetzesbegründung führen sie an, es stehe zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht werde. Es sei möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.
Eintragungswillige, die das Volksbegehren unterstützen möchten, können dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.
Die freie Sammlung findet über einen Zeitraum von sechs Monaten von Montag, 12. August 2024 bis Dienstag, 11. Februar 2025 statt. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit sich in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten herausgegebene Eintragungsblätter einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung stehen bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens bereit. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, dem 11. September 2024 und endet am Dienstag, dem 10. Dezember 2024.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag von Baden-Württemberg wahlberechtigt ist. Dies sind alle, die am Tag der Unterschriftsleistung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
- seit mindestens drei Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Bei der amtlichen Sammlung können Eintragungsberechtigte ihr Eintragungsrecht bei der Gemeinde ausüben, in der sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen), einschließlich Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), sind nicht eintragungsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Ebenfalls nicht eintragungsberechtigt sind Deutsche, die mit ihrer einzigen oder ihrer Hauptwohnung außerhalb Baden-Württembergs leben.
Jeder Eintragungswillige darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung.
Bei der freien Sammlung hat der Unterzeichner auf dem Eintragungsblatt für eine Unterstützungsunterschrift neben seiner eigenhändigen Unterschrift, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben. Der Unterzeichner muss zudem durch Ankreuzen bestätigen, dass er vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit hatte, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
Bei der amtlichen Sammlung ist die Gemeinde örtlich zuständig, bei der der Eintragungswillige zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass der Eintragungswillige tatsächlich auch eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt sind, muss sie zurückweisen.
Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, wofür eine Unterstützung von zehn Prozent der Wahlberechtigten (das sind knapp 770.000) notwendig ist, würde das Volksbegehren dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Wenn der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zustimmt, kommt es zur Volksabstimmung. Diese würde voraussichtlich im Herbst 2025 stattfinden.