Der Landesabstimmungsausschuss hat in einer öffentlichen Sitzung am 28. März 2025 festgestellt, dass das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ nicht von der nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 4 der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und somit nicht zustande gekommen ist. Es haben sich insgesamt 129.593 Unterstützer in amtlicher und freier Sammlung eingetragen, was 1,7 Prozent der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 entspricht. Für das Zustandekommen des Volksbegehrens wäre gemäß Artikel 59 Absatz 3 LV und § 38 Absatz 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes die rechtsgültige Unterstützung von mindestens 10 % der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 (das sind 767.104 Personen) erforderlich gewesen. Der Landesabstimmungsausschuss sah deshalb gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Stimmordnung von einer Entscheidung über die Gültigkeit fraglicher Eintragungen ab.
Das Innenministerium hatte das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ am 10. Juni 2024 zugelassen und dies im Staatsanzeiger am 12. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen war ein Zulassungsantrag für das Volksbegehren mit über 10.000 Unterstützungsunterschriften, der von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens am 13. Mai 2024 eingereicht wurde. Eintragungswillige, die das Volksbegehren unterstützen wollten, konnten dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.
Gegenstand des Volksbegehrens war die Einbringung einer Gesetzesvorlage in den Landtag von Baden-Württemberg zur Änderung des Landtagswahlgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde lag, sollte nach dem Willen der Initiatoren der Landtag verkleinert werden, was zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion beitragen sollte. Vorgesehen war die Verringerung der bisher 70 Wahlkreise auf künftig 38 Wahlkreise, die den derzeitigen Wahlkreisen der Bundestagswahl entsprechen. Gleichzeitig sollte die Mindestgröße des Parlaments von bisher 120 auf 68 Sitze verringert werden. In der Gesetzesbegründung führten sie an, es stehe zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht werde. Es sei möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwachse (Anmerkung: Mit Gesetz vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg umfassend reformiert).
Die freie Sammlung fand über einen Zeitraum von sechs Monaten von Montag, 12. August 2024 bis Dienstag, 11. Februar 2025 statt. In diesem Zeitraum bestand die Möglichkeit, sich in von den Initiatoren des Volksbegehrens herausgegebene Eintragungsblätter einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung lagen bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten der Initiatoren zur Unterstützung des Volksbegehrens bereit. Die amtliche Sammlung dauerte drei Monate und startete am Mittwoch, 11. September 2024 und endete am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag von Baden-Württemberg wahlberechtigt ist. Dies sind alle, die am Tag der Unterschriftsleistung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Bei der amtlichen Sammlung können Eintragungsberechtigte ihr Eintragungsrecht bei der Gemeinde ausüben, in der sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen), einschließlich Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), sind nicht eintragungsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Ebenfalls nicht eintragungsberechtigt sind Deutsche, die mit ihrer einzigen oder ihrer Hauptwohnung außerhalb Baden-Württembergs leben.
Jeder Eintragungswillige darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung.
Bei der freien Sammlung hat der Unterzeichner auf dem Eintragungsblatt für eine Unterstützungsunterschrift neben seiner eigenhändigen Unterschrift, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben. Der Unterzeichner muss zudem durch Ankreuzen bestätigen, dass er vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit hatte, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
Bei der amtlichen Sammlung ist die Gemeinde örtlich zuständig, bei der der Eintragungswillige zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass der Eintragungswillige tatsächlich auch eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt sind, muss sie zurückweisen.
Die Gemeinden haben nach Ablauf der amtlichen und der freien Sammlung die Eintragungslisten der amtlichen Sammlung mit dem Prüfvermerk abgeschlossen und die bei ihnen eingereichten Eintragungsblätter der freien Sammlung auf ihre Gültigkeit überprüft. Die zusammengefassten Ergebnisse der amtlichen und der freien Sammlung wurden zusammen mit allen Eintragungslisten und Eintragungsblättern von den Gemeinden an die Kreisabstimmungsleitungen übersandt.
Die Kreisabstimmungsleitungen haben die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens im Stimmkreis überprüft und das zusammengefasste Ergebnis des Stimmkreises mit den Eintragungslisten und Eintragungsblättern, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestanden, an die Landesabstimmungsleiterin übersandt. Zur Landesabstimmungsleiterin für das Volksbegehren wurde Frau Cornelia Nesch berufen, sie ist auch Landeswahlleiterin für das Land Baden-Württemberg. Sie hat die ihr übersandten Unterlagen gesichtet und überprüft sowie die Sitzung des Landesabstimmungsausschusses am 28. März 2025 zur Beschlussfassung, ob das Volksbegehren erfolgreich zustande gekommen ist, vorbereitet. Die Ergebnisse sind auf dieser Internetseite weiter unten eingestellt.
Dem Landesabstimmungsausschuss gehörten neben der Landesabstimmungsleiterin als Vorsitzende noch zwei Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und außerdem acht Beisitzerinnen und Beisitzern, die von den im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Parteien vorgeschlagen wurden, an.
Pressemitteilungen
26. März 2025: Öffentliche Sitzung des Landesabstimmungsausschusses
28. März 2025: Volksbegehren nicht erfolgreich zustande gekommen