Volksbegehren

Volksbegehren „Landtag verkleinern“

Am 28. März 2025 hat der Landesabstimmungsausschuss festgestellt, dass das Volksbegehren nicht das nach der Landesverfassung erforderliche Quorum erreicht hat und somit nicht zustande gekommen ist.

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Landtag, Plenarsaal von oben

Der Landesabstimmungsausschuss hat in einer öffentlichen Sitzung am 28. März 2025 festgestellt, dass das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ nicht von der nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 4 der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und somit nicht zustande gekommen ist. Es haben sich insgesamt 129.593 Unterstützer in amtlicher und freier Sammlung eingetragen, was 1,7 Prozent der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 entspricht. Für das Zustandekommen des Volksbegehrens wäre gemäß Artikel 59 Absatz 3 LV und § 38 Absatz 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes die rechtsgültige Unterstützung von mindestens 10 % der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 (das sind 767.104 Personen) erforderlich gewesen. Der Landesabstimmungsausschuss sah deshalb gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Stimmordnung von einer Entscheidung über die Gültigkeit fraglicher Eintragungen ab.

Das Innenministerium hatte das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ am 10. Juni 2024 zugelassen und dies im Staatsanzeiger am 12. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht. Vorausgegangen war ein Zulassungsantrag für das Volksbegehren mit über 10.000 Unterstützungsunterschriften, der von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens am 13. Mai 2024 eingereicht wurde. Eintragungswillige, die das Volksbegehren unterstützen wollten, konnten dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.