Die Struktur des Rettungsdienstes

Notfallrettung

Ein Rettungssanitäter

Die Notfallrettung umfasst die bodengebundene Notfallrettung, den Luftrettungsdienst sowie die Sonderrettungsdienste Berg- und Wasser-Rettungsdienst.

Das Land Baden-Württemberg ist in 35 Rettungsdienstbereiche (RDB) eingeteilt, deren Zuständigkeitsbereiche sich zumeist mit den politischen Kreisgrenzen decken. Maßgebliches Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen ist der Bereichsausschuss.

Dieser hat planerisch die rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung im Rettungsdienstbereich sicherzustellen. Hierzu ist vom Bereichsausschuss ein Bereichsplan aufzustellen, der jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah anzupassen ist. Im Bereichsplan werden unter anderem gemäß § 3 Absatz 3 Rettungsdienstgesetz der Standort der Integrierten Leitstelle und die Standorte der Rettungswachen sowie die jeweilige Vorhaltung an ärztlich und nichtärztlich besetzten Einsatzmitteln der Notfallrettung festgelegt.

Der Rettungsdienst wird von den Rettungsdienstorganisationen als gesetzlichen Leistungsträgern eigenständig und eigenverantwortlich wahrgenommen.

Im bodengebundenen Rettungsdienst sind dies:

  • der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
  • das Deutsche Rote Kreuz (DRK),
  • die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),
  • und der Malteser-Hilfsdienst (MHD).

Daneben gibt es in Baden-Württemberg die Berg- und Wasserrettung sowie die Luftrettung.

Rettungsfahrzeuge

Im bodengebundenen Rettungsdienst werden in Baden-Württemberg folgende Fahrzeugtypen eingesetzt:

Landesausschuss für den Rettungsdienst

Nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) obliegt dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt auf Landesebene allgemeine Grundsätze und einheitliche Standards sowie Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest.

Dem Landesausschuss gehören ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreter/innen der Leistungsträger (nach § 2 Absatz 1 RDG) sowie der Kostenträger an. Den Vorsitz hat der/die Vertreter/in des Innenministeriums. Die Vertreter/innen der Leistungs- und Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem LARD mit beratender Stimme ein Vertreter/in der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen. Hierfür können weitere Unterarbeitsgruppen (UAG) zu verschiedenen Themen, dauerhaft oder auf bestimmte Zeit, gebildet werden.

Die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst zur Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg festgelegten Grundsätze und Konzepte sowie Hinweise des Innenministeriums finden sie hier.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst in Baden-Württemberg ist das Rettungsdienstgesetz.

Der Rettungsdienstplan des Landes konkretisiert dieses Gesetz. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest und gibt den im Rettungsdienst Tätigen einen Handlungsrahmen vor.

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