Das Land Baden-Württemberg ist in 35 Rettungsdienstbereiche (RDB) eingeteilt, deren Zuständigkeitsbereiche sich zumeist mit den politischen Kreisgrenzen decken. Maßgebliches Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen ist der Bereichsausschuss.
Dieser hat planerisch die rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung im Rettungsdienstbereich sicherzustellen. Hierzu ist vom Bereichsausschuss ein Bereichsplan aufzustellen, der jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah anzupassen ist. Im Bereichsplan werden unter anderem gemäß § 3 Absatz 3 Rettungsdienstgesetz der Standort der Integrierten Leitstelle und die Standorte der Rettungswachen sowie die jeweilige Vorhaltung an ärztlich und nichtärztlich besetzten Einsatzmitteln der Notfallrettung festgelegt.
Der Rettungsdienst wird von den Rettungsdienstorganisationen als gesetzlichen Leistungsträgern eigenständig und eigenverantwortlich wahrgenommen.
Im bodengebundenen Rettungsdienst sind dies:
- der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
- das Deutsche Rote Kreuz (DRK),
- die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),
- und der Malteser-Hilfsdienst (MHD).
Daneben gibt es in Baden-Württemberg die Berg- und Wasserrettung sowie die Luftrettung.
Rettungsfahrzeuge
Im bodengebundenen Rettungsdienst werden in Baden-Württemberg folgende Fahrzeugtypen eingesetzt:
Mit dem NEF rücken die Notärztin/der Notarzt und eine Rettungsassistentin / ein Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter aus, sofern der Notfallpatient eine ärztliche Versorgung benötigt. Rettungsassistent/in oder Notfallsanitäter/in unterstützt den Notarzt auch als Fahrer. An der Einsatzstelle kommt zum NEF immer ein Rettungswagen (RTW) hinzu. Diese Form des Notarztdienstes wird als Rendezvous-System bezeichnet. Gemeinsam bilden NEF und RTW ein Team zur umfassenden medizinischen Versorgung und zum anschließenden Transport von Notfallpatienten.
Der RTW kommt bei allen Notfalleinsätzen zum Einsatz. Die Besatzung und die Ausstattung ermöglichen eine qualifizierte und umfassende rettungsdienstliche Versorgung an der Einsatzstelle und einen sicheren betreuten Transport. Die Besatzung eines RTW besteht aus einer Notfallsanitäterin/einem Notfallsanitäter bzw. längstens bis zum 31.12.2025 einer Rettungsassistentin / einem Rettungsassistenten und einer Fahrerin/einem Fahrer, die/der über die Qualifikation als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter verfügen soll.
KTW werden in der Regel für nicht akute Transporte von verletzten oder erkrankten Personen eingesetzt, die während der Fahrt fachlich qualifiziert betreut werden müssen. Entsprechend den Vorgaben muss eine Person der Besatzung eines KTW mindestens über die Qualifikation als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter verfügen.
Der Verlegungstransport intensivpflichtiger Patienten von einer Klinik zu einer anderen wird von den ITWs sichergestellt.
In Baden-Württemberg besteht ein ITW-System an folgenden Standorten:
- Freiburg,
- Mannheim,
- Stuttgart,
- Ulm und
- Ludwigsburg.
Landesausschuss für den Rettungsdienst
Nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) obliegt dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt auf Landesebene allgemeine Grundsätze und einheitliche Standards sowie Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest.
Dem Landesausschuss gehören ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreter/innen der Leistungsträger (nach § 2 Absatz 1 RDG) sowie der Kostenträger an. Den Vorsitz hat der/die Vertreter/in des Innenministeriums. Die Vertreter/innen der Leistungs- und Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem LARD mit beratender Stimme ein Vertreter/in der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen. Hierfür können weitere Unterarbeitsgruppen (UAG) zu verschiedenen Themen, dauerhaft oder auf bestimmte Zeit, gebildet werden.
Die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst zur Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg festgelegten Grundsätze und Konzepte sowie Hinweise des Innenministeriums finden sie hier.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst in Baden-Württemberg ist das Rettungsdienstgesetz.
Der Rettungsdienstplan des Landes konkretisiert dieses Gesetz. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest und gibt den im Rettungsdienst Tätigen einen Handlungsrahmen vor.