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Polizei kontrolliert Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

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Wappen der Polizei Baden-Württemberg. (Bild: © Steffen Schmid)

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Die verschärften Quarantäne-Regeln für Ausflugsverkehr in Skigebiete oder zum Einkaufen werden von der Polizei überwacht.

„Die verschärften Quarantäne-Regeln für Ausflugsverkehr in Skigebiete oder zum Einkaufen werden überwacht: Die Bundespolizei kontrolliert wie bisher im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Einreise nach Deutschland. Unsere Landespolizei überwacht die Einhaltung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne in den grenznahen Landkreisen. Bei diesen Kontrollen weist die Polizei verstärkt auf die Einhaltung der Quarantänevorschriften hin. Auch an den Weihnachtstagen legt die Polizei weiterhin – vor allem im öffentlichen Raum – landesweit einen Schwerpunkt auf die Überwachung der Corona-Regeln“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl an heutigen Mittwoch (23. Dezember 2020).

„Angesichts der Infektionslage habe ich keinerlei Verständnis für Ausflugsverkehr, auch stunden- oder tageweise, etwa in Skigebiete oder zum Einkaufen ins Ausland. Die Lage ist höchst ernst. Wir wissen, wir verlangen den Menschen viel ab – aber was wir abverlangen, ist absolut notwendig, um der Lage wieder Herr zu werden, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, um Menschenleben zu retten. Deshalb ist es absolut richtig und höchst überfällig zu sagen: Wer jetzt unvernünftig sein will, wer sich und andere gefährden will, wer jetzt aus Jux und Tollerei ins Ausland fahren will – der muss mit Konsequenzen rechnen. Und die Konsequenz ist eine Quarantäne. Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist deshalb seit heute nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt“, erklärte Minister Thomas Strobl.

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