Landtagswahl

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Kleines Landeswappen und Schriftzug Landtagswahl in Baden-Württemberg. Quelle: Fotolia

Wenige Tage vor der Landtagswahl am 13. März 2016 hat Landeswahlleiterin Christiane Friedrich noch auf folgendes hingewiesen:

1. Wahlzeit, Öffentlichkeit des Wahlgeschäfts

In den Wahllokalen kann am Wahlsonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr gewählt werden. Nur in Gemeinden unter 1.000 Einwohnern kann eine kürzere Wahlzeit bestehen. Ab 18:00 Uhr schließt sich die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände an.
Sowohl die Wahlhandlung in den Grenzen, die sich aus der Geheimheit der Wahl ergeben, als auch die Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Vor diesem Hintergrund weist Christiane Friedrich darauf hin, dass sich Zuschauer im Wahllokal zu Recht aufhalten und das Wahlgeschäft beobachten können, solange und soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht stören. Zur Beseitigung von Störungen steht dem Wahlvorstand das Hausrecht zu.

2. Stimmzettel

Wie für die vorangegangenen Landtagswahlen wird auch für die Wahl am 13. März 2016 wieder eine repräsentative Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 des Landtagswahlgesetzes (LWG) erstellt. In die Auswahl sind insgesamt 186 Urnen- und Briefwahlbezirke einbezogen. Ermittelt werden die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe. In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken wird gewählt und das Wahlergebnis festgestellt wie in allen anderen Wahlbezirken auch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck am rechten oberen Rand des Geschlechts und einer der sechs Altersgruppen (unter 25, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 59, 60 bis 69 Jahre sowie 70 Jahre und älter) versehen sind. Landeswahlleiterin Friedrich weist darauf hin, dass die Wahlberechtigten in den repräsentativen Wahlbezirken nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 LWG verpflichtet sind, bei der Stimmabgabe die Stimmzettel mit den Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden. Das Wahlgeheimnis sei durch mehrere gesetzliche Vorgaben, so z.B. der Größe der ausgewählten Bezirke, der Auszählung nach repräsentativen Merkmalen nur durch das Statistische Landesamt und dem Verbot der Bekanntgabe der Ergebnisse der Statistik auf Wahlbezirksebene, sichergestellt und auch der Datenschutz bliebe selbstverständlich gewahrt, so die Landeswahlleiterin.

Blinde und sehbehinderte Menschen dürfen sich zur selbstbestimmten Wahl, ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen (§ 35 Abs. 4 der Landeswahlordnung). Damit ein blinder oder sehbehinderte Wähler selbst erkennen kann, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist und so den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen kann, haben die Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke, eines gestanztes Loches oder einer Perforation. Christiane Friedrich hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur auf diesem so amtlich hergestellten Stimmzettel die Stimme abgegeben werden kann und, da alle Stimmzettel im jeweiligen Wahlkreis dieselbe Tasthilfe enthalten, die Geheimheit der Wahl gewahrt bleibt. Die Tasthilfe sei in annähernd allen 70 Wahlkreisen vorgesehen. In Wahlkreisen, die auf die Tasthilfe verzichtet hätten, könne sich der blinde oder sehbehinderte Wähler bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person seines Vertrauens, auch eines vom Wähler bestimmten Mitglieds des Wahlvorstandes, bedienen, wobei sich die Hilfeleistung auf eine rein „technische“ Hilfestellung beschränke und eine Hilfe beim Fassen des Willensentschlusses unzulässig sei, so Friedrich weiter.

3. Briefwahlunterlagen jetzt zurückschicken

Damit bei der Briefwahl der rote Wahlbrief bei der zuständigen Stelle bis spätestens 18:00 Uhr am Wahlsonntag eingeht, sollte der Wahlbrief bei Versand durch die Post möglichst frühzeitig aufgegeben werden. Der Wahlbrief sollt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens drei Werktage vor der Wahl, am Donnerstag, dem 10. März 2016, bei entfernter liegenden Orten noch früher, bei dem Postunternehmen eingeliefert werden. Ab 11. März 2016 sollten die Wahlbriefe am besten direkt bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden; die Übergabe am Wahltag in einem normalen Wahllokal ist dagegen nicht möglich. Alle am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffenden Wahlbriefe dürfen bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Kurzfristige Beantragung der Briefwahlunterlagen

Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, dem 11. März 2016, 18:00 Uhr, beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies sogar noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich. Soll ein Dritter die Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen, muss dieser eine schriftliche Vollmacht des Erkrankten vorlegen.

Quelle:

Landeswahlleiterin

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