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Leitlinien zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei in Kraft gesetzt

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Nachdem der Hauptpersonalrat der Polizei den „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ zugestimmt hat, sind diese als innerdienstliche Anordnung zum 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt worden.

„Im Interesse der Beamtinnen und Beamten berücksichtigen wir den gesellschaftlichen Wandel, der aber mit Blick auf den Signalcharakter von Uniform und weiterer Aufmachung in der Öffentlichkeit, mit Blick auf Fremdgefährdung und Eigensicherung auch Grenzen findet“, sagte Innenminister Reinhold Gall am Montag, 3. Februar 2014, in Stuttgart. Nach längerer Diskussion seien daher Base-Cap und Polo-Shirt in Kombination mit der Uniform nicht für die Streifen- und Verkehrsdienste eingeführt worden.

Die Leitlinien wurden durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Innenministeriums Baden-Württemberg entwickelt. Beteiligt waren dabei neben einem Mitglied des Hauptpersonalrates der Polizei auch Vertreter der polizeilichen Praxis verschiedener Hierarchieebenen.

Leitgedanke bei der Entwicklung der einzelnen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild waren die durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Bewertungsmaßstäbe für einheitliche Vorgaben.

Eindeutige und klare Regelungen dienen schließlich der Rechtssicherheit sowie als Orientierungsrahmen für alle Polizeibeamtinnen und -beamten.

Die Leitlinien enthalten neben Bestimmungen zum Tragen der Uniform sowie Hinweisen zum Verhalten von Polizeibeamten im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, auch Regelungen zum Gesamterscheinungsbild der Polizeibeamtinnen und -beamten, zum Beispiel zur Haar- und Barttracht sowie zum Tragen von Schmuck und sonstigen Accessoires während des Dienstes.

Im Wesentlichen sollen damit die Neutralität der Polizei zum Ausdruck kommen sowie Aspekte der Fremdgefährdung und der Eigensicherung berücksichtigt werden. Zum Schutz der Polizeibeamtinnen und -beamten vor Verletzungen bei körperlichen Auseinandersetzungen sollen zum Beispiel lange Haare nicht offen getragen werden. Auch Piercings oder große Ohrringe können deswegen problematisch sein.

In diesem Zusammenhang wurde im Vorfeld ein angebliches Verbot von Tätowierungen öffentlich diskutiert. Entgegen einiger Darstellungen in den Medien sind Tätowierungen jedoch nicht grundsätzlich verboten. Sie sollen jedoch im Dienst nicht sichtbar sein. Grundsätzlich unproblematisch sind daher Tätowierungen, die von der Dienstkleidung abgedeckt werden. Unzulässig sind allerdings Darstellungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, diskriminierende, gewaltverherrlichende oder sonstige gesetzlich verbotene Motive enthalten sowie im Einzelfall einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken. Die Regelung zu Tätowierungen dient insbesondere auch der Rechtssicherheit bei künftigen Einstellungsverfahren.

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