Die Polizei Baden-Württemberg führt Überwachungsmaßnahmen gemäß den Maßgaben der Corona-Verordnung durch. Neben der Maskenpflicht wird dabei ein weiterer Schwerpunkt auf die maximal zugelassene Personenanzahl bei Ansammlungen gelegt.
„Die Pandemielage ist sehr ernst. Mit der am Montag in Kraft getretenen Verschärfung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung auf die sehr besorgniserregende Entwicklung reagiert. Die Einschränkungen verlangen den Menschen vieles ab. Es braucht nun Einsicht - nicht nur von Vielen, sondern von Allen. Das rettet Leben“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl.
„Auch an den vergangenen beiden Tagen hat die Polizei die Einhaltung der Regeln überwacht und dabei unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung hat den Ernst der Lage verstanden. Bei einigen scheint aber immer noch Nachholbedarf in Sachen Einhaltung der bestehenden Regeln zu bestehen. Insgesamt 3.419 Ordnungswidrigkeiten stellte die Polizei wegen Verstößen gegen die Corona-Verordnung fest, davon allein 3.182 wegen Verstößen gegen die Maskentragepflicht. 175 Personen missachteten die Regelungen bei Ansammlungen und privaten oder sonstigen Veranstaltungen. Insgesamt wurden 17.731 Personenkontrollen durchgeführt. Das macht deutlich: Im Rahmen der Pandemiebekämpfung kommt einer flächendeckenden Überwachung der erlassenen Verordnungen eine besondere Bedeutung zu“, bilanzierte der Innenminister.
Die regionalen Polizeipräsidien der Polizei Baden-Württemberg führen konsequente Überwachungsmaßnahmen gemäß den Maßgaben der Corona-Verordnung im Rahmen des Regeldienstes, von Zusatzdiensten sowie von präsidiumsweiten Schwerpunktkontrollen durch. Neben der Maskenpflicht wird dabei ein weiterer Schwerpunkt auf die maximal zugelassene Personenanzahl bei Ansammlungen gelegt.
„Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt: Ohne die Kontrollen geht es leider nicht. Die Regeln der Corona-Verordnung wurden zum Schutz unserer Gemeinschaft erlassen, also werden wir von allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft auch deren Einhaltung einfordern und unsere intensiven Kontrollen in den kommenden Wochen fortsetzen“, so Innenminister Strobl abschließend.
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Neben den bisherigen Regelungen gilt seit dem 2. November 2020 unter anderem:
- Erlaubt sind Zusammenkünfte oder private Veranstaltungen (Feiern) im privaten oder öffentlichen Raum mit Teilnehmern aus maximal zwei Haushalten oder wenn alle miteinander in gerader Linie verwandt sind, einschließlich der Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In allen Fällen gilt: Höchstens zehn Personen.
- Zusammenkünfte im privaten oder öffentlichen Raum von Personen aus ausschließlich einem Haushalt sind in unbeschränkter Zahl möglich.
- Schank- und Speisegaststätten (mit Ausnahme eines Außerhausverkaufs bzw. Lieferdienstes), Bars, Shisha- und Raucherlokale, Clubs sowie Kneipen aller Art werden geschlossen.
- Touristische Ausflüge mit Reisebussen sind untersagt.
- Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind nicht gestattet.
Die detaillierten Regeln finden sich in der Verordnung.