STÄRKUNG DER WARNUNG

Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024

Bundesweit war das Interesse der Kommunen am Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes sehr hoch. Bund und Länder haben sich deshalb darauf verständigt, den Ausbau der Sireneninfrastruktur künftig mit dem „Sirenenförderprogramm 2.0“ zu fördern.

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Sirene

Im Unterschied zum bisherigen Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes beteiligen sich am Sirenenförderprogramm 2.0 finanziell sowohl der Bund als auch die Länder.

Damit die geförderten Sirenen auch in überregionalen Gefährdungslagen durch den Bund und die Länder ausgelöst werden können, ist deren Einbindung in das Modulare Warnsystem (MoWaS) über den Digitalfunk BOS notwendig und deshalb auch Voraussetzung für eine Förderung. Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist insbesondere, dass zukünftig zeitgleich Warnmittel wie Warn-Apps oder Rundfunk- und Fernsehanstalten zusätzlich zur Sirene mit einer Warmeldung versorgt werden können.

Neu beim Sirenenförderprogramm 2.0 ist die Förderung von Sirenen ohne Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung. Hierfür muss die autarke Funktionsfähigkeit eines 24/7 Betriebs nachgewiesen werden.

Die Förderrichtlinie und die Anlagen können Sie hier herunterladen:

Förderrichtlinie (PDF)
Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung (PDF)
Anlage 2 – Förderstaffelung (PDF)
Anlage 3 – Antragsformular (PDF)
Anlage 4 – nicht belegt
Anlage 5 – Verwendungsnachweis (Word)
Anlage 6 – Anlage zum Verwendungsnachweis (Excel)

FAQ Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024

Antragstellung und Verwendungsnachweisverfahren

Antragsberechtigt sind Gemeinden, die im Rahmen des „Sonderförderprogramms Sirenen des Bundes“ Anträge auf Fördervorhaben gestellt haben, und dort nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Die Bewilligungsstellen bei den Regierungspräsidien schreiben die antragsberechtigten Gemeinden in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zur Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm des Bundes vom 30. September 2021 an, soweit Mittel aus dem Sirenenförderprogramm 2023/2024 zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsstelle teilt den Gemeinden die Fördermaßnahmen, die voraussichtlich bewilligt werden können, mit und fordert diese unter angemessener Fristsetzung auf, einen Antrag gemäß der Anlage 3 der Richtlinie bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Bewilligungsstellen bei den Regierungspräsidien sind auch für die Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig:

Regierungsbezirk Stuttgart
E-Mail: sirenenfoerderung@rps.bwl.de

Regierungsbezirk Freiburg
E-Mail: referat16@rpf.bwl.de

Regierungsbezirk Karlsruhe
E-Mail: sirenenfoerderung@rpk.bwl.de

Regierungsbezirk Tübingen
E-Mail: bevoelkerungsschutz@rpt.bwl.de

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Richtlinie des Innenministeriums zum Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024 (Stand: 23. Oktober 2024)