Im Unterschied zum bisherigen Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes beteiligen sich am Sirenenförderprogramm 2.0 finanziell sowohl der Bund als auch die Länder.
Damit die geförderten Sirenen auch in überregionalen Gefährdungslagen durch den Bund und die Länder ausgelöst werden können, ist deren Einbindung in das Modulare Warnsystem (MoWaS) über den Digitalfunk BOS notwendig und deshalb auch Voraussetzung für eine Förderung. Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist insbesondere, dass zukünftig zeitgleich Warnmittel wie Warn-Apps oder Rundfunk- und Fernsehanstalten zusätzlich zur Sirene mit einer Warmeldung versorgt werden können.
Neu beim Sirenenförderprogramm 2.0 ist die Förderung von Sirenen ohne Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung. Hierfür muss die autarke Funktionsfähigkeit eines 24/7 Betriebs nachgewiesen werden.
Die Förderrichtlinie und die Anlagen können Sie hier herunterladen:
Förderrichtlinie (PDF)
Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung (PDF)
Anlage 2 – Förderstaffelung (PDF)
Anlage 3 – Antragsformular (PDF)
Anlage 4 – nicht belegt
Anlage 5 – Verwendungsnachweis (Word)
Anlage 6 – Anlage zum Verwendungsnachweis (Excel)
FAQ Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024
Antragstellung und Verwendungsnachweisverfahren
Antragsberechtigt sind Gemeinden, die im Rahmen des „Sonderförderprogramms Sirenen des Bundes“ Anträge auf Fördervorhaben gestellt haben, und dort nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Die Bewilligungsstellen bei den Regierungspräsidien schreiben die antragsberechtigten Gemeinden in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zur Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm des Bundes vom 30. September 2021 an, soweit Mittel aus dem Sirenenförderprogramm 2023/2024 zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsstelle teilt den Gemeinden die Fördermaßnahmen, die voraussichtlich bewilligt werden können, mit und fordert diese unter angemessener Fristsetzung auf, einen Antrag gemäß der Anlage 3 der Richtlinie bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Die Bewilligungsstellen bei den Regierungspräsidien sind auch für die Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig:
Regierungsbezirk Stuttgart
E-Mail: sirenenfoerderung@rps.bwl.de
Regierungsbezirk Freiburg
E-Mail: referat16@rpf.bwl.de
Regierungsbezirk Karlsruhe
E-Mail: sirenenfoerderung@rpk.bwl.de
Regierungsbezirk Tübingen
E-Mail: bevoelkerungsschutz@rpt.bwl.de
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Richtlinie des Innenministeriums zum Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024 (Stand: 23. Oktober 2024)
Antragsberechtigt sind Gemeinden, die im Rahmen des „Sonderförderprogramms Sirenen des Bundes“ Anträge auf Fördervorhaben gestellt haben und dort nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Die Bewilligungsstellen bei den Regierungspräsidien schreiben die antragsberechtigten Gemeinden in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zur Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes vom 30. September 2021 an, soweit Mittel aus dem Sirenenförderprogramm 2023/2024 zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsstelle teilt den Gemeinden die Fördermaßnahmen, die voraussichtlich bewilligt werden können, mit und fordert diese unter angemessener Fristsetzung auf, einen Antrag gemäß der Anlage 3 der Richtlinie bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Sobald Ihre Fördermaßnahme abgeschlossen ist, können Sie den Verwendungsnachweis beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) einreichen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Vorliegen der Gesamtrechnung bzw. nach Vorliegen der letzten Einzelrechnung vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.
Als abgeschlossen gilt eine Fördermaßnahme dann, wenn alle Arbeiten, die zur Erfüllung der Förderkriterien des Sirenenförderprogramm 2.0 notwendig sind, an der Sirenenanlage durchgeführt worden sind. Zu diesen Arbeiten zählt unter anderem, dass die Programmierung der geförderten Sirenenanlage durchgeführt wurde.
Den Verwendungsnachweis bitten wir in elektronischer Form beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) einzureichen. Die E-Mailadresse Ihrer Bewilligungsstelle finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums.
Für die Einreichung des Verwendungsnachweises füllen Sie bitte die Anlagen 5 (Verwendungsnachweis) und 6 (Anlage zum Verwendungsnachweis) vollständig aus. Dem Verwendungsnachweis sind darüber hinaus Rechnungen in Kopie beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass für jede geförderte Einzelmaßnahme jeweils ein eigener Verwendungsnachweis auszufüllen ist. Nähere Hinweise zur Ausfüllung des Verwendungsnachweises können Sie auch dem Deckblatt des Verwendungsnachweises entnehmen.
Die Kosten für die Hubarbeitsbühne fallen unter die Errichtungskosten der Sirenenanlage und können entsprechend abgerechnet werden. Beispiele für weitere Kosten, die unter die Errichtungskosten einer Sirenenanlage fallen, sind in der Anlage 2 (Förderstaffelung) der Richtlinie zum Sirenenförderprogramm 2.0 für die Jahre 2023/2024 aufgeführt.
Sollten Ihnen diese Angaben nicht vorliegen, dann haben Sie vermutlich noch keine Programmierung Ihrer Sirenenanlage durchgeführt. Der Verwendungsnachweis kann jedoch erst bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden, wenn auch die Programmierung der Sirenenanlage durchgeführt wurde.
Wurde bereits die Programmierung der Sirenenanlage durchgeführt und Ihnen liegen diese Angaben noch nicht vor, wenden Sie sich bitte an die Fachfirma, die Ihre Sirenenanlage installiert und programmiert hat und bitten diese um Übermittlung der geforderten Angaben.
Die Standortidentifikationsnummer der geförderten Sirenenanlage können Sie der Anlage zu Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.
Mit Erhalt der Förderung haben Sie sich als Zuwendungsempfänger bereit erklärt, georeferenzierte Daten der geförderten Sirenenanlage zur Erstellung und Pflege des bundesweiten Warnmittelkatasters zur Verfügung zu stellen. Mit Veröffentlichung der Anlage 6 wurde festgelegt, dass die Mitteilung der georeferenzierten Daten mit Angabe der UTM-Koordinaten erfolgen muss.
Nein. Bitte beachten Sie allerdings, dass gemäß Nummer 6.1.3 der Förderrichtlinie mit der geförderten Maßnahme unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen ist.
Von verschiedenen Herstellern werden Sirenensteuerungsempfänger angeboten, die den Förderkriterien entsprechen.
Die Ansteuerung über verschiedene Wege ist möglich (es muss geregelt sein, welches Signal vorrangig bearbeitet wird) und wird bereits von einigen Herstellern umgesetzt.
Eine gesonderte Zertifizierung der TETRA-Sirenen-Einheit (TSE) durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) oder das Land Baden-Württemberg ist nicht erforderlich. Das in der TSE verwendete Digitalfunkgerät muss jedoch BDBOS-zertifiziert sein, so wie es zum Beispiel auch bei den Digitalfunkgeräten, die von Feuerwehren im Digitalfunk BOS genutzt werden, der Fall ist. Bei der Beschaffung sind die technischen Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie zu beachten.
Der Zusatz stellt klar, dass die Zuwendung maximal in Höhe der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gewährt wird. Falls die tatsächlichen förderfähigen Kosten geringer sind, wird der auszuzahlende Förderbetrag auf diesen Betrag verringert.
Die Errichtung einer Sirene auf einem bestehenden Mast ist förderfähig, wenn sie den Förderbedingungen entspricht. Die Errichtung kann mit bis zu 10.850 € gefördert werden. Der Förderbetrag von bis zu 17.350 € bei Errichtung von Sirenen als freistehende Mastanlage gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Förderrichtlinie berücksichtigt die Kosten für die Neu-Errichtung eines Mastes.
Mobile Sirenenanlagen sind nach den Vorgaben des Förderprogramms nicht förderfähig.
Programmierarbeiten sind nur förderfähig, wenn sie der direkten Installation der Sirenenanlage oder deren Anschluss an MoWaS über den Digitalfunk BOS dienen; und auch nur dann, wenn die Anlage ansonsten den Förderbedingungen entspricht.
Sirenen mit Sprachausgabe sind förderfähig, sofern sie ansonsten den Förderbedingungen der Förderrichtlinie, insbesondere gemäß Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung, entsprechen.
Eine Auslösung von Sprachnachrichten aus MoWaS ist im ersten Ausbauschritt nicht vorgesehen.
Wartungskosten sind nicht förderfähig.
Nein, ein Förderbetrag gilt pro zu installierender Anlage. Eine Verrechnung der Förderbeträge zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standortes ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.
Ja. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen (z.B. Akkukapazität, Reichweite).
Ja, solange die Sirene selbst den Förderkriterien genügt.
Nein. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die frühestens zum 1. Januar 2023 begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind oder ein Teilkontingent aus einem bestehenden Rahmenvertrag beauftragt wurde.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag als maximaler Förderbetrag pro Anlage. Die Teilbeträge stellen lediglich einen Anhalt dar. Die Teilbeträge anders aufzuteilen ist unschädlich für den Gesamtbetrag.
Nein, es besteht kein Kumulationsverbot.
Der Standortwechsel einer Bestandssirene ist nach Vorgaben des Förderprogramms nicht förderfähig.
Nein, eine Förderung ist nicht möglich, da diese Altanlagen nicht den technischen Anforderungen der Förderung entsprechen.
Eine Anbindung an den Digitalfunk BOS ist nach Vorgabe des Bundes zur Auslösung der Sirenen über MoWaS erforderlich. Da Maßnahmen des Zivilschutzes gefördert werden, ist die MoWaS-Anbindung zwingend erforderlich. Hierzu entwickelt der Bund aktuell die erforderliche übergreifende Infrastruktur. Eine Anbindung der Leitstellen an den Digitalfunk BOS bzw. eine Anpassung/ Änderung der Software in den Leitstellen ist hierzu nicht erforderlich.
Der Übertragungsstandard wird aktuell entwickelt. Die Ansteuerung der Sirenen aus dem Modularen Warnsystem über den Digitalfunk BOS wird für alle MoWaS-Stationen mittelfristig ermöglicht werden.
Erklärtes Ziel des Förderprogrammes ist die Verbesserung der Warnung der Bevölkerung im Zivilschutz. Um dies zeitnah auch in überregionalen Gefährdungslagen von Seiten des Bundes und der Länder leisten zu können, ist eine Einbindung in das Modulare Warnsystem über den Digitalfunk BOS unabdingbar und deshalb Voraussetzung für die Förderung. Bei lokaler Gefährdungslage kann wie gewohnt weiter auf regionaler Ebene gewarnt werden.
Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist, dass in einem Arbeitsgang Warnmittel wie Warn-Apps oder Rundfunk- und Fernsehanstalten zusätzlich zur Sirene mit der Meldung versorgt werden können.
Sirenenanlagen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b der Richtlinie sind nur förderfähig, wenn sie zur Anbindung an MoWaS über den Digitalfunk BOS angesteuert werden können.
Nein. Neben dem Sirenensteuerungsempfänger zur Anbindung an MoWaS über den Digitalfunk BOS können weitere Ansteuerungsmöglichkeiten genutzt werden, womit die Auslösefähigkeit auch außerhalb des MoWaS-Netzes erhalten bleibt. Fragen Sie hierzu Ihre Hersteller.
Perspektivisches Ziel ist die Ansteuerbarkeit der Sirenen über MoWaS. Ein zusätzlicher Anschluss der Sirenenanlage an ein anderes Ansteuerungsnetz, beispielsweise ein POCSAG-Netz, ist förderunschädlich.