Europawahl

Europawahl am 9. Juni 2024

Flagge der Europäischen Union. Quelle: Fotolia

Hinweise zur anstehenden Europawahl am 9. Juni 2024 von Landeswahlleiterin Cornelia Nesch.

Wahl des Europäischen Parlaments

Vom 6. bis 9. Juni 2024 werden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertreter dieser Staaten in das Europäische Parlament gewählt. In der Bundesrepublik Deutschland sind 65 Millionen, darunter etwa 61 Millionen Deutsche und rund 4 Millionen weitere in Deutschland lebende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt. Aktuell sind es 705 Abgeordnete im Europäischen Parlament. In der kommenden Wahlperiode steigt die Anzahl der zu vergebenden Sitze von 705 auf 720. Ursächlich dafür ist eine Anpassung an die Bevölkerungsentwicklung in einzelnen Ländern. Auf Deutschland entfallen – wie bisher – 96 Sitze.

Wahltag und Wahlzeit

Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland ist Sonntag, der 9. Juni 2024. In den Wahllokalen kann in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewählt werden.

82,8 cm langer Stimmzettel, abgeschnittene obere rechte Ecke

Für die Europawahl gibt es einen landeseinheitlichen Stimmzettel mit den 34 in Baden-Württemberg zur Wahl zugelassenen Parteien (eine Landesliste, 33 Bundeslisten). Diese haben insgesamt 1.194 Bewerber und Ersatzbewerber nominiert. Zur Wahl stehen insgesamt 169 Bewerber und Ersatzbewerber mit Wohnsitz im Land. Auf dem Stimmzettel sind die ersten zehn Bewerber jeder Partei aufgeführt.

Damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte ihren Stimmzettel in eine extra angefertigte Stimmzettelschablone richtig einlegen können, ist bei jedem Stimmzettel die obere rechte Ecke abgeschnitten.

Wahlrecht ab 16

Bei der Europawahl am 9. Juni 2024 sind erstmals auch alle 16- und 17-Jährigen wahlberechtigt. Bisher war das Mindestalter für die Wahlberechtigung 18 Jahre. Daher gibt es bei dieser Europawahl auch eine hohe Anzahl an potentiellen Erstwählern. Während bei der Europawahl 2019 bundesweit 3,7 Millionen Deutsche erstmalig wahlberechtigt waren, werden es am 9. Juni 2024 etwa 4,8 Millionen Deutsche sein. Hinzu kommen bis zu 0,3 Millionen (2019: 0,2 Millionen) junge Unionsbürgerinnen und -bürger.

Wahlrecht der Unionsbürger

Auch die hier lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind prinzipiell wie in Deutschland lebende Deutsche bei der Wahl der deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament wahlberechtigt. Jeder Unionsbürger kann frei entscheiden, ob er sich in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl 2024 beteiligt oder in seinem Herkunftsland die dortigen Abgeordneten wählt. Eine mehrfache Wahlteilnahme ist aber unzulässig. Die zur Wahlteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund eines früheren oder aktuellen Antrags des Unionsbürgers.

Die Gemeinde trägt die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ein, wenn sie bei einer früheren Europawahl auf ihren Antrag hin in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen und seither ohne Wegzug ins Ausland am 28. April 2024 (gesetzlich vorgegebener Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet waren. Die von Amts wegen einzutragenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten wie alle anderen Wahlberechtigten automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Falls sie nicht in Baden-Württemberg, sondern im Herkunftsland wählen möchten, haben sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeinde zu beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen eingetragen werden, aber bei der Europawahl hier wählen wollen, müssen bei ihrer Gemeinde bis spätestens 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Weitere Informationen stellt das Bundesinnenministerium im Internet in allen 24 EU-Sprachen zur Verfügung (www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany/). Das erforderliche Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bei den Gemeinden oder im Internet auf den Seiten der Bundeswahlleiterin erhältlich (www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html).

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme

Mit der Stimme ist die Partei bzw. die politische Vereinigung zu kennzeichnen, die gewählt wird. Die Wählerstimme ist eine Listenstimme; die Europawahl ist in Deutschland eine Verhältniswahl nach Listen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht verändert werden, wie beispielsweise Namen durchstreichen oder hinzufügen, die Reihenfolge der Bewerber ändern, Zusätze oder Vorbehalte einfügen. Es darf auch nicht ein Teil des Stimmzettels abgetrennt werden. Eine entsprechende Veränderung des Stimmzettels würde die Stimme ungültig machen.

Keine Wahlumschläge bei der Urnenwahl

Wie bereits bei den vorangegangenen Europawahlen gibt es bei der Stimmabgabe im Wahllokal keinen Wahlumschlag. Bevor die Wählerin oder der Wähler die Wahlkabine verlässt, ist der Stimmzettel so zu falten, dass Außenstehende nicht erkennen können, wie gewählt wurde. Der so gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen. Der Europawahlstimmzettel darf nicht in einen Umschlag für die Kommunalwahlen gelegt werden. Bei der Briefwahl ist dagegen aus Gründen der Geheimheit der Wahl der Europawahlstimmzettel im weißen Stimmzettelumschlag zu verschließen und dieser anschließend zusammen mit dem ausgefüllten Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen. Dass der Stimmzettelumschlag für die Europawahl weiß sein wird, ist übrigens neu. Bei den vergangenen Europawahlen war der Umschlag blau.

Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik

In Baden-Württemberg wird in einzelnen Urnen- und Briefwahlbezirken von 172 Gemeinden eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Die dort verwendeten Stimmzettel mit Kennzeichnungen des Geschlechts und sechs Altersgruppen am oberen Stimmzettelrand sind gesetzlich vorgeschrieben und verletzen nicht das Wahlgeheimnis. Die Wählerinnen und Wähler in den ausgewählten Wahlbezirken erhalten eine Broschüre der Bundeswahlleiterin mit Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik.

Schablonen für Blinde und Sehbehinderte

Der Blinden- und Sehbehindertenverband V.m.K. Mannheim bietet federführend für die drei Blindenvereine in Baden-Württemberg wie bei den letzten Parlamentswahlen blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten für die Wahl eine Stimmzettelschablone an. Um das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlschablone zu erleichtern, hat der Stimmzettel für die Europawahl landeseinheitlich am oberen rechten Rand eine abgeschnittene Ecke als ertastbare Kennzeichnung. Wahlberechtigte können sich telefonisch unter 0761/36122 an die Blinden- und Sehbehindertenverbände wenden und dort die Schablone und eine Audio-CD, auf welcher der gesamte Inhalt des amtlichen Stimmzettels gesprochen ist, kostenlos anfordern. Informationen zu den Stimmzettelinhalten stehen auch barrierefrei im Internet unter https://www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zur Verfügung.

Ausübung der Briefwahl

Für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen kann der der Wahlbenachrichtigung beigefügte Wahlscheinantrag ausgefüllt werden. Auch ein elektronischer Antrag z.B. per E-Mail ist möglich, genauso wie per Fax oder durch persönliche Vorsprache. Eine SMS oder ein Telefonat reichen aber nicht aus. Wird der Wahlscheinantrag per Post an das Bürgermeisteramt versandt, ist er in einen Briefumschlag zu stecken, der zu frankieren ist.

Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen zuständigen Stelle eingegangen sein. Für den rechtzeitigen Eingang hat der Wähler selbst zu sorgen. Soll der hellrote Wahlbrief, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert zu werden braucht, durch die Post befördert werden, sollte er frühzeitig, möglichst nicht nach dem 5. Juni 2024 eingeliefert werden. Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Eingangs kann er auch unmittelbar der zuständigen Stelle überbracht werden.

Wahlergebnisse am Wahltag

Mit den ersten Kreiswahlergebnissen wird gegen 20:00 Uhr, mit der Feststellung des vorläufigen Landesergebnisses nicht vor 23:00 Uhr gerechnet.

Erst wenn die Ergebnisse aus allen Bundesländern vorliegen, kann die Bundeswahlleiterin das vorläufige Bundesergebnis mit der Sitzverteilung auf die Parteien und die gewählten Bewerber ermitteln und bekannt geben.

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