Am 27.02.2016 ist das neu gefasste Chancengleichheitsgesetz in Kraft getreten.
Das Gesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg. Das Chancengleichheitsgesetz hat zum Ziel:
- die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg
- die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierungen sowie der Abbau von Nachteilen für Frauen, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
- die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen
- eine deutliche Erhöhung des Anteils von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind
- die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit das Land Mitglieder für diese bestimmen kann
- die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung.
Das Chancengleichheitsgesetz enthält insbesondere die Verpflichtung der personalverwaltenden Dienststelle, einen Chancengleichheitsplan zu erstellen.
Der Chancengleichheitsplan ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung und Personalentwicklung und eine wichtige Grundlage für eine längerfristige gezielte Förderung von Frauen. Er enthält eine beschreibende Auswertung der Beschäftigtenstruktur der Dienststelle und legt Ziele für die Berücksichtigung von Frauen in den Bereichen fest, in denen sie in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer. Außerdem stellt er dar, mit welchen personellen, organisatorischen, fortbildenden und qualifizierenden Maßnahmen die Frauenanteile in den Bereichen der Unterrepräsentanz weiter erhöht werden sollen.
Das Chancengleichheitsgesetz und die amtliche Begründung sind im Internetangebot des Ministeriums für Soziales und Integration abrufbar.