Abstammungsprinzip
In Deutschland gilt – wie in den meisten anderen Staaten – das Abstammungsprinzip. Danach erwirbt ein Kind automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Geburtsortsprinzip (sogenannte Optionsregelung)
Daneben erwerben seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Mit Vollendung des 21. Lebensjahres kann die Verpflichtung bestehen, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn der/die Betroffene in Deutschland aufgewachsen ist oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt. Weitere Informationen siehe „Optionsregelung ab dem 20. Dezember 2014“.
In Deutschland seit dem 1. Januar 2000 geborene Kinder ausländischer Eltern, die unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind seit Inkrafttreten der „neuen Optionsregelung“ nicht mehr optionspflichtig, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies bedeutet, sie müssen sich nicht mehr für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden, sondern können die deutsche und ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten. Dies gilt auch für Kinder ausländischer Eltern, die bis zum 31. Dezember 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Einbürgerung erworben haben.
Das Merkmal „im Inland aufgewachsen“ erfüllt, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat oder
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder
- über eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz hat. Für alle anderen, die das Merkmal „im Inland aufgewachsen“ nicht erfüllen oder neben der deutschen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben, gilt grundsätzlich weiterhin die Optionspflicht.
Die Betroffenen werden mit Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum 22. Lebensjahr angeschrieben (Optionshinweis) und um Erklärung gebeten, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wenn sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit erklärt haben, verlieren sie diese nicht, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Optionshinweises erfolgt. Maßgeblich ist dabei das Datum des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit. Ansonsten geht mit dem Ablauf der Frist die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, wenn die ausländische fortbesteht und entweder nicht rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt oder ihre Erteilung bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die Einbürgerung ist nicht nur ein formaler Akt, sie ist eine bewusste Entscheidung, durch die Sie Rechte und Pflichten erwerben. Sie können mitentscheiden und mitgestalten.
- Sie haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden (sogenanntes aktives und passives Wahlrecht).
- Sie haben freien Zugang zu allen Berufen.
- Wenn Sie nicht bereits eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, erhalten Sie mit der Einbürgerung das „Recht auf Freizügigkeit“ und damit auch die Möglichkeit zur freien Ein- und Ausreise innerhalb der Europäischen Union.
- Sie genießen Reise- und Visumserleichterungen für viele nichteuropäische Staaten.
- Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel mehr für die Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis: Das Staatsangehörigkeitsrecht ist so komplex, dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Gerne berät Sie die zuständige Einbürgerungsbehörde, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen.
- Stellen des Antrags
Wenn Sie 16 Jahre alt oder älter sind, können Sie die Einbürgerung selbst beantragen. Für jüngere Ausländer müssen die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – den Antrag stellen.
- Zuständige Einbürgerungsbehörde
Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig. Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, ist es das Landratsamt.
- Form des Antrags
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
- Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
- Kosten
Die Einbürgerung kostet grundsätzlich 255 Euro pro Person. Für miteinzubürgernde Minderjährige ohne eigene Einkünfte fallen 51 Euro Einbürgerungsgebühr an. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie halten sich seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen „Mittel“ (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Darüber hinaus enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz eine Reihe von Ausnahmen für die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit.
- Sie haben grundsätzlich keine strafrechtlichen Verurteilungen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sind einbürgerungsunschädlich.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.
Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann eine sogenannte Ermessenseinbürgerung in Betracht kommen. Genaue Auskünfte dazu erteilen die Einbürgerungsbehörden.
Die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit/en voraus. Beim Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, kann diese Staatsangehörigkeit beibehalten werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch bei anderen Staatsangehörigkeiten ausnahmsweise Mehrstaatigkeit zu.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn die Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen oder durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben.
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Die Einbürgerungsbewerber müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese können durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest.
Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann, finden sich auf den Seiten der Volkshochschulen.
Deutsche Staatsangehörige verlieren automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Dies gilt nicht, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz angenommen wird.
In anderen Fällen kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur vermieden werden, wenn die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorher genehmigt worden ist. Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung vorliegen, entscheidet die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verliert und in Deutschland bleiben möchte, muss bei der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig einen Aufenthaltstitel beantragen.