Abstammungsprinzip
In Deutschland gilt – wie in den meisten anderen Staaten – das Abstammungsprinzip. Danach erwirbt ein Kind automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Geburtsortsprinzip
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben seit 27. Juni 2024 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
- Stellen des Antrags
Wenn Sie 16 Jahre alt oder älter sind, können Sie die Einbürgerung selbst beantragen. Für jüngere Ausländer müssen die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – den Antrag stellen.
- Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde
Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig. Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, ist es das Landratsamt.
- Form des Antrags
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Sie können einen Antrag auf Einbürgerung online ausfüllen und an Ihre zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde versenden, soweit diese den Online-Prozess freigeschaltet hat.
- Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des Online-Antrages erhalten Sie Informationen zur Vorlage von Unterlagen/Dokumenten.
- Kosten
Die Einbürgerung kostet grundsätzlich 255 Euro pro Person. Für miteinzubürgernde Minderjährige ohne eigene Einkünfte fallen 51 Euro Einbürgerungsgebühr an. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall insbesondere für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse sowie der Sprachkenntnisse anfallen.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf,
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt,
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis,
- Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges,
- Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von öffentlichen „Mitteln“ (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
- Sie haben grundsätzlich keine strafrechtlichen Verurteilungen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sind einbürgerungsunschädlich.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommen. Hierzu erhalten Sie Informationen von Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde während des Einbürgerungsverfahrens.
Seit 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungsbewerber ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht mehr aufgeben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Deutsche Staatsangehörige benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung, um eine ausländische Staatsangehörigkeit hinzuzuerwerben.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn die Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erfüllen oder durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben. In engen Ausnahmefällen können auf Grund eines Härtefalls einfache mündliche Kenntnisse ausreichend sein, wenn der Erwerb von Sprachkenntnissen der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft erschwert ist.
Erleichterungen bei den erforderlichen Sprachkenntnissen gelten auch für die sogenannte Gastarbeitergeneration oder für die sog. Vertragsarbeitnehmer. Für diese Personen genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in einfacher deutscher Sprache mündlich verständigen können. Diese Ausnahme gilt auch für deren Ehepartner, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ihren Wohnsitz zum sog. Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer nach Deutschland verlegt haben.
Die Einbürgerungsbewerber müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese können durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen werden. Ausnahmen gibt es für die sog. Gastarbeitergeneration oder Vertragsarbeitnehmer und für Personen, für die ein Härtefall vorliegt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest.
Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann, finden sich auf den Seiten der Volkshochschulen.