Sirenen sind nach wie vor ein etabliertes Warnmittel und vor allem dort sinnvoll, wo Menschen aufgrund eines besonderen Gefahrenpotentials schnell und mit hohem Erreichungsgrad gewarnt werden müssen.
Wichtig ist dabei, die Nutzung von Sirenen in ein Gesamtkonzept „Warnung“ einzubinden. Sirenen machen die Menschen mit einem akustischen Signal auf eine Gefahrensituation aufmerksam. Konkrete Informationen zur aktuellen Gefahrenlage sowie die darauf abgestimmten Handlungsempfehlungen müssen der Bevölkerung von anderen Warnmedien wie Radio, Fernsehen, Warn-Apps, digitalen Stadtinformationstafeln oder Internetseiten übermittelt werden.
Dieser breite Ansatz im Sinne des Warnmixes ist wichtig, um die Menschen bei Gefahrenlagen auf den unterschiedlichsten Kanälen in ihren jeweiligen Lebenssituationen bestmöglich mit Warnmeldungen erreichen zu können.
Die Richtlinie zum Sonderförderprogramm Sirenen wurde am 1. Oktober 2021 veröffentlicht und trat am 2. Oktober 2021 in Kraft. Aufgrund der vom Bund verlängerten Fristen wurde am 20. Juli 2022 eine Änderungsrichtlinie veröffentlicht, die am 21. Juli 2022 in Kraft getreten ist.
Die Zweite Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes wurde am 31. Mai 2023 veröffentlicht und ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.
Der Bund hat nunmehr die Fristen zur Abwicklung des Förderprogramms erneut verlängert. Die Dritte Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes, die diese Fristverlängerungen umsetzt, wurde am 16. Juli 2024 veröffentlicht und ist am 17. Juli 2024 in Kraft getreten.
Die Dritte Änderungsrichtlinie, die Zweite Änderungsrichtlinie, eine konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie sowie die entsprechenden Anlagen können Sie hier herunterladen:
Dritte Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Zweite Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie, gültig ab 17. Juli 2024 (PDF)
Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung (PDF)
Anlage 2 – Förderstaffelung (PDF)
Anlage 3 – Antragsformular (PDF)
Anlage 4 – Anlage zum Antrag (Excel)
Anlage 5 – Verwendungsnachweis (Word)
Anlage 6 – Anlage zum Verwendungsnachweis (Excel)
FAQ Sirenenförderprogramm (PDF)
Antragstellung und Verwendungsnachweisverfahren
Anträge für Fördervorhaben konnten bis zum 12. November 2021 mit der Anlage 3 – Antragsformular und den darin geforderten Anlagen in elektronischer Form beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) eingereicht werden. Diesem obliegt auch die Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise:
Regierungsbezirk Stuttgart
E-Mail: sirenenfoerderung@rps.bwl.de
Regierungsbezirk Freiburg
E-Mail: referat16@rpf.bwl.de
Regierungsbezirk Karlsruhe
E-Mail: sirenenfoerderung@rpk.bwl.de
Regierungsbezirk Tübingen
E-Mail: bevoelkerungsschutz@rpt.bwl.de
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Förderrichtlinie des Innenministeriums zum Sirenenförderprogramm (Stand: 17. Juli 2024):
Sobald Ihre Fördermaßnahme abgeschlossen ist, können Sie den Verwendungsnachweis beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) einreichen.
Als abgeschlossen gilt eine Fördermaßnahme dann, wenn alle Arbeiten, die zur Erfüllung der Förderkriterien des Sonderförderprogramms notwendig sind, an der Sirenenanlage durchgeführt worden sind. Zu diesen Arbeiten zählt unter anderem, dass die Programmierung der geförderten Sirenenanlage durchgeführt wurde.
Den Verwendungsnachweis bitten wir in elektronischer Form beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) einzureichen. Die E-Mailadresse Ihrer Bewilligungsstelle finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums.
Für die Einreichung des Verwendungsnachweises füllen Sie bitte die Anlagen 5 (Verwendungsnachweis) und 6 (Anlage zum Verwendungsnachweis) vollständig aus. Dem Verwendungsnachweis sind darüber hinaus Rechnungen in Kopie beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass für jede geförderte Einzelmaßnahme jeweils ein eigener Verwendungsnachweis auszufüllen ist. Nähere Hinweise zur Ausfüllung des Verwendungsnachweises können Sie auch dem Deckblatt des Verwendungsnachweises entnehmen.
Die Kosten für die Hubarbeitsbühne fallen unter die Errichtungskosten der Sirenenanlage und können entsprechend abgerechnet werden. Beispiele für weitere Kosten, die unter die Errichtungskosten einer Sirenenanlage fallen, sind in der Anlage 2 (Förderstaffelung) der Richtlinie zum Sonderförderprogramm Sirenen aufgeführt.
Sollten Ihnen diese Angaben nicht vorliegen, dann haben Sie vermutlich noch keine Programmierung Ihrer Sirenenanlage durchgeführt. Der Verwendungsnachweis kann jedoch erst bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden, wenn auch die Programmierung der Sirenenanlage durchgeführt wurde.
Wurde bereits die Programmierung der Sirenenanlage durchgeführt und Ihnen liegen diese Angaben noch nicht vor, wenden Sie sich bitte an die Fachfirma, die Ihre Sirenenanlage installiert und programmiert hat und bitten diese um Übermittlung der geforderten Angaben.
Die Standortidentifikationsnummer der geförderten Sirenenanlage können Sie der Anlage zu Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.
Mit Erhalt der Förderung haben Sie sich als Zuwendungsempfänger bereit erklärt, georeferenzierte Daten der geförderten Sirenenanlage zur Erstellung und Pflege des bundesweiten Warnmittelkatasters zur Verfügung zu stellen. Mit Veröffentlichung der Anlage 6 wurde festgelegt, dass die Mitteilung der georeferenzierten Daten mit Angabe der UTM-Koordinaten erfolgen muss.
Nein. Bitte beachten Sie allerdings, dass gemäß Nummer 6.1.3 der Förderrichtlinie die entsprechenden Verträge für die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen sein müssen. Die Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen kann auch in den Jahren 2024 bis 2028 erfolgen. Auf die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 7.4.1 der Richtlinie wird verwiesen.
Eine Maßnahme, für die erst im Jahr 2024 oder in den Folgejahren Verträge geschlossen wurden oder werden, ist nicht förderfähig.
In öffentlichen Erwähnungen kann gerne der folgende Satz verwendet werden:
"Das Sirenenförderprogramm wird aus Mitteln des Bundes finanziert und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) gemeinsam mit den Ländern koordiniert."
Die Förderung umfasst die gesamte Sirenenansteuerung. Die ausschließliche Förderung darin zu nutzender FRT ist nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung ist der dringenden Bitte aus Baden-Württemberg und aus anderen Ländern nachgekommen und hat die Fristen für sein Sonderförderprogramm Sirenen nochmals verlängert. Auf Grundlage der erneuten Fristverlängerung des Bundes hat das Innenministerium seine Richtlinie zum Sonderförderprogramm Sirenen entsprechend angepasst und hierbei auch die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 30. September 2028 verlängert.
Von verschiedenen Herstellern werden Sirenensteuerungsempfänger angeboten, die den Förderkriterien entsprechen.
Die Ansteuerung über verschiedene Wege ist möglich (es muss geregelt sein, welches Signal vorrangig bearbeitet wird) und wird bereits von einigen Herstellern umgesetzt.
Eine gesonderte Zertifizierung der TETRA-Sirenen-Einheit (TSE) durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) oder das Land Baden-Württemberg ist nicht erforderlich. Das in der TSE verwendete Digitalfunkgerät muss jedoch BDBOS-zertifiziert sein, so wie es zum Beispiel auch bei den Digitalfunkgeräten, die von Feuerwehren im Digitalfunk BOS genutzt werden, der Fall ist. Bei der Beschaffung sind die technischen Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie zu beachten.
Um die Notwendigkeit der zu beantragenden Maßnahme nachzuweisen, können Sie als Antragsteller nach Nummer 7.1.2 der Richtlinie beispielsweise einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates zur Errichtung eines Sirenennetzes oder Ergänzung eines bestehenden Sirenennetzes mit dem Antrag vorlegen. Als Nachweise sind aber zum Beispiel auch entsprechende Planungsunterlagen, grafische Darstellungen der geplanten Sirenenstandorte oder, sofern bereits eine Beauftragung oder Bestellung erfolgt ist, ein Nachweis über den Vertragsabschluss geeignet.
Eine Antragsstellung ist auch dann möglich, wenn Sie den genauen Standort der Anlagen noch nicht benennen können. Nach Nummer 7.1.2 der Richtlinie ist es in einem solchen Fall ausreichend, wenn die geplanten beziehungsweise angedachten Standorte der Sirenenanlagen in der „Anlage 4 – Anlage zum Antrag“ zumindest grob angegeben werden.
Nein. Wenn Sie Zuwendungen für die Errichtung von elektronischen Sirenenanlagen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b der Richtlinie beantragen (Nummer 1.1.1 und 1.1.2 des Antragsformulars), ist es nicht möglich für dieselben Sirenenanlagen zusätzlich noch Zuwendungen für Sirenensteuerungsempfänger gemäß Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie (Nummer 1.1.3 des Antragsformulars) zu beantragen. In den Zuwendungsbeträgen für die Errichtung von elektronischen Sirenenanlagen ist bereits jeweils ein Anteil für die Beschaffung und Installation eines Sirenensteuerungsempfängers enthalten. Bitte beachten Sie hierzu auch die Angaben in der „Anlage 2 – Förderstaffelung“.
Der Zusatz stellt klar, dass die Zuwendung maximal in Höhe der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gewährt wird. Falls die tatsächlichen förderfähigen Kosten geringer sind, wird der auszuzahlende Förderbetrag auf diesen Betrag verringert.
Die Errichtung einer Sirene auf einem bestehenden Mast ist förderfähig, wenn sie den Förderbedingungen entspricht. Die Errichtung kann mit bis zu 10.850 € gefördert werden. Der Förderbetrag von bis zu 17.350 € bei Errichtung von Sirenen als freistehende Mastanlage gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Förderrichtlinie berücksichtigt die Kosten für die Neu-Errichtung eines Mastes.
Mobile Sirenenanlagen sind nach den Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.
Programmierarbeiten sind nur förderfähig, wenn sie der direkten Installation der Sirenenanlage oder deren Anschluss an MoWaS über den Digitalfunk BOS dienen; und auch nur dann, wenn die Anlage ansonsten den Förderbedingungen entspricht.
Sirenen mit Sprachausgabe sind förderfähig, sofern sie ansonsten den Förderbedingungen der Förderrichtlinie, insbesondere gemäß Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung, entsprechen.
Eine Auslösung von Sprachnachrichten aus MoWaS ist im ersten Ausbauschritt nicht vorgesehen.
Das Sirenenförderprogramm wird aus Mitteln des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung 2020 bis 2022 finanziert. Wartungskosten sind nach den Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.
Nein, das ist nicht möglich. Nach Vorgabe des Bundes müssen die entsprechenden Verträge für die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen sein (vgl. Nummer 6.1.3 der Förderrichtlinie). Die Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen kann auch in den Jahren 2024 bis 2028 erfolgen. Auf die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 7.4.1 der Richtlinie wird verwiesen.
Nein, ein Förderbetrag gilt pro zu installierender Anlage. Eine Verrechnung der Förderbeträge zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standortes ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.
Ja. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen (z.B. Akkukapazität, Reichweite).
Ja, solange die Sirene selbst den Förderkriterien genügt.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die frühestens zum 1. Januar 2021 begonnen wurden. Als Beginn gilt das Datum des Vertragsabschlusses.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag als maximaler Förderbetrag pro Anlage. Die Teilbeträge stellen lediglich einen Anhalt dar. Die Teilbeträge anders aufzuteilen ist unschädlich für den Gesamtbetrag.
Nein, es besteht kein Kumulationsverbot.
Der Standortwechsel einer Bestandssirene ist nach Vorgaben des Bundes nicht förderfähig.
Nein, eine Förderung ist nicht möglich, da diese Altanlagen nicht den technischen Anforderungen der Förderung entsprechen.
Eine Anbindung an den Digitalfunk BOS ist nach Vorgabe des Bundes zur Auslösung der Sirenen über MoWaS erforderlich. Der Bund fördert Maßnahmen des Zivilschutzes, daher ist die MoWaS-Anbindung zwingend erforderlich. Hierzu entwickelt der Bund aktuell die erforderliche übergreifende Infrastruktur. Eine Anbindung der Leitstellen an den Digitalfunk BOS bzw. eine Anpassung/Änderung der Software in den Leitstellen ist hierzu nicht erforderlich.
Erklärtes Ziel des Förderprogrammes ist die Verbesserung der Warnung der Bevölkerung im Zivilschutz. Um dies zeitnah auch in überregionalen Gefährdungslagen von Seiten des Bundes und der Länder leisten zu können, ist eine Einbindung in das Modulare Warnsystem über den Digitalfunk BOS unabdingbar und deshalb Voraussetzung für die Förderung. Bei lokaler Gefährdungslage kann wie gewohnt weiter auf regionaler Ebene gewarnt werden. Der Vorteil eines MoWaS-Anschlusses ist, dass in einem Arbeitsgang Warnmittel wie Warn-Apps oder Rundfunk- und Fernsehanstalten zusätzlich zur Sirene mit der Meldung versorgt werden können.
Sirenenanlagen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b der Richtlinie sind nur förderfähig, wenn sie zur Anbindung an MoWaS über den Digitalfunk BOS angesteuert werden können.
Der Übertragungsstandard wird aktuell entwickelt. Die Ansteuerung der Sirenen aus dem Modularen Warnsystem über den Digitalfunk BOS wird für alle MoWaS-Stationen mittelfristig ermöglicht werden.
Nein. Neben dem Sirenensteuerungsempfänger zur Anbindung an MoWaS über den Digitalfunk BOS können weitere Ansteuerungsmöglichkeiten genutzt werden, womit die Auslösefähigkeit auch außerhalb des MoWaS-Netzes erhalten bleibt. Fragen Sie hierzu Ihre Hersteller.
Perspektivisches Ziel ist die Ansteuerbarkeit der Sirenen über MoWaS. Ein zusätzlicher Anschluss der Sirenenanlage an ein anderes Ansteuerungsnetz, beispielsweise ein POCSAG-Netz, ist förderunschädlich.
Eine Förderung des Sirenensteuerungsempfängers ist nur möglich, wenn die Sirenenanlage zeitgleich mit der Installation des Sirenensteuerungsempfängers entsprechend den technischen Anforderungen nachgerüstet wird, beispielsweise durch Installation einer entsprechenden Akku-Pufferung.
In der Anlage zum Förderantrag (Anlage 4 der Förderrichtlinie) ist auf diese Tatsache bei der Auflistung der entsprechenden Einzelmaßnahme im Feld Anmerkungen deutlich hinzuweisen.
Die Nachrüstung muss im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nachgewiesen werden. Die Nachrüstung ist nicht förderfähig.