Stärkung der Warnung

Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes

Um die Warnung der Bevölkerung zu stärken, stellt der Bund mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket 2020 bis 2022 Mittel für die Förderung der Sireneninfrastruktur und die Einbindung in das Modulare Warnsystem (MoWaS) bereit.

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Elektronische Sirenenanlage

Sirenen sind nach wie vor ein etabliertes Warnmittel und vor allem dort sinnvoll, wo Menschen aufgrund eines besonderen Gefahrenpotentials schnell und mit hohem Erreichungsgrad gewarnt werden müssen.

Wichtig ist dabei, die Nutzung von Sirenen in ein Gesamtkonzept „Warnung“ einzubinden. Sirenen machen die Menschen mit einem akustischen Signal auf eine Gefahrensituation aufmerksam. Konkrete Informationen zur aktuellen Gefahrenlage sowie die darauf abgestimmten Handlungsempfehlungen müssen der Bevölkerung von anderen Warnmedien wie Radio, Fernsehen, Warn-Apps, digitalen Stadtinformationstafeln oder Internetseiten übermittelt werden.

Dieser breite Ansatz im Sinne des Warnmixes ist wichtig, um die Menschen bei Gefahrenlagen auf den unterschiedlichsten Kanälen in ihren jeweiligen Lebenssituationen bestmöglich mit Warnmeldungen erreichen zu können.

Die Richtlinie zum Sonderförderprogramm Sirenen wurde am 1. Oktober 2021 veröffentlicht und trat am 2. Oktober 2021 in Kraft. Aufgrund der vom Bund verlängerten Fristen wurde am 20. Juli 2022 eine Änderungsrichtlinie veröffentlicht, die am 21. Juli 2022 in Kraft getreten ist.

Die Zweite Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes wurde am 31. Mai 2023 veröffentlicht und ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Der Bund hat nunmehr die Fristen zur Abwicklung des Förderprogramms erneut verlängert. Die Dritte Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes, die diese Fristverlängerungen umsetzt, wurde am 16. Juli 2024 veröffentlicht und ist am 17. Juli 2024 in Kraft getreten.

Die Dritte Änderungsrichtlinie, die Zweite Änderungsrichtlinie, eine konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie sowie die entsprechenden Anlagen können Sie hier herunterladen:

Dritte Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Zweite Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Innenministeriums zum Sonderförderprogramm Sirenen des Bundes (PDF)Konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie, gültig ab 17. Juli 2024 (PDF)
Anlage 1 - Technische Rahmenbedingungen der Förderung (PDF)
Anlage 2 – Förderstaffelung (PDF)
Anlage 3 – Antragsformular (PDF)
Anlage 4 – Anlage zum Antrag (Excel)
Anlage 5 – Verwendungsnachweis (Word)
Anlage 6 – Anlage zum Verwendungsnachweis (Excel)
FAQ Sirenenförderprogramm (PDF)

Antragstellung und Verwendungsnachweisverfahren

Anträge für Fördervorhaben konnten bis zum 12. November 2021 mit der Anlage 3 – Antragsformular und den darin geforderten Anlagen in elektronischer Form beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) eingereicht werden. Diesem obliegt auch die Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise:

Regierungsbezirk Stuttgart
E-Mail: sirenenfoerderung@rps.bwl.de

Regierungsbezirk Freiburg
E-Mail: referat16@rpf.bwl.de

Regierungsbezirk Karlsruhe
E-Mail: sirenenfoerderung@rpk.bwl.de

Regierungsbezirk Tübingen
E-Mail: bevoelkerungsschutz@rpt.bwl.de

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Förderrichtlinie des Innenministeriums zum Sirenenförderprogramm (Stand: 17. Juli 2024):