Corona

KRITIS-Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes

Strommast vor dunklem Himmel.

Am 3. Mai 2022 ist die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) in Kraft getreten. Die bisherigen speziellen Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen sind entfallen, da keine Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen mehr besteht.

Die Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes von Personen in Schlüsselfunktionen in Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Baden-Württemberg vom 11. Februar 2022 sind daher am 3. Mai 2022 außer Kraft getreten.

Die aktuell geltenden Regelungen können Sie in der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) nachlesen.

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