Persönlichkeitsrecht

Allgemeines

Zweck des Datenschutzrechts ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Wortwolke zum Thema Datenschutz. Quelle: Fotolia.

Das Innenministerium wirkt im Bereich Datenschutz an der Gesetzgebung mit:

  • Es ist zuständig für das Landesdatenschutzgesetz und wirkt an der fachspezifischen Datenschutzrechtsetzung auf Landes sowie der fachübergreifenden und der fachspezifischen Datenschutzrechtsetzung auf Bundes- und EU-Ebene mit.
  • Darüber hinaus klärt es datenschutzrechtliche Grundsatzfragen.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt im Wesentlichen die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien fort und entwickelt sie weiter. Die Grundsätze des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“, der „Datenvermeidung und Datensparsamkeit“, der „Zweckbindung“ und der „Transparenz“ prägen die Datenschutz-Grundverordnung. Sie regelt auch die Betroffenenrechte, die natürlichen Personen gegen den Verantwortlichen zustehen, wie z. B. das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, das Widerspruchsrecht etc. 

Für den Polizeibereich gilt die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Sie bedarf der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber. 

Weitere wichtige Rechtsgrundlagen des Datenschutzes sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die öffentlichen Stellen des Bundes sowie den nichtöffentlichen Bereich und die Datenschutzgesetze der Länder sowie Fachgesetze des Bundes und der Länder, die datenschutzrechtliche Vorschriften enthalten (z.B. Sozialgesetzbuch, Personalausweisrecht, Personenstandsrecht, Melderecht, Polizeigesetz, Verfassungsschutzgesetz). 

Das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) wurde an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst und enthält ergänzende Vorschriften. Es gilt für alle Behörden und für öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) mit Ausnahme der so genannten Wettbewerbsunternehmen, die wie alle nichtöffentlichen Stellen vom Bundesdatenschutzgesetz erfasst werden. Es werden unter anderem die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Beschränkungen der Rechte der Betroffenen im öffentlichen Interesse, die Datenschutzkontrolle, sowie besondere Verarbeitungssituationen wie z. B. die Videoüberwachung oder der Beschäftigtendatenschutz geregelt. 

Für die Einhaltung des Datenschutzes ist jede Stelle, ob öffentlich oder privat, selbst verantwortlich. Im Land Baden-Württemberg überwacht der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen:

  • bei öffentlichen Stellen (siehe oben) und
  • bei nichtöffentlichen Stellen, zu denen freiberuflich tätige Personen (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte), juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine zählen.

Rechtsgrundlage dafür ist neben der Datenschutz-Grundverordnung vor allem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er ist eine oberste Landesbehörde und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht der Landesregierung oder eines Ressortministers. Er ist auch die zuständige Stelle für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Seine Kontaktdaten sind: 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart
Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart
Tel.: 0711/61 55 41 - 0
Fax: 0711/61 55 41 - 15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de 

Für den Südwestrundfunk (SWR) gilt eine Sonderregelung. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen kontrolliert dort der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz. 

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben eigene Datenschutzbestimmungen erlassen, deren Einhaltung von kirchlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert wird.