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Hinweise zur Europawahl am 26. Mai 2019

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EU-Fahne

Vom 23. bis 26. Mai 2019 werden – unter der Prämisse, dass das Vereinigte Königreich an der Wahl teilnimmt – in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertreter dieser Staaten in das Europäische Parlament gewählt. Die Landeswahlleiterin Cornelia Nesch gibt Hinweise zur Europawahl.

Wahl des Europäischen Parlaments

Vom 23. bis 26. Mai 2019 werden – unter der Prämisse, dass das Vereinigte Königreich an der Wahl teilnimmt – in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertreter dieser Staaten in das Europäische Parlament gewählt. In der Bundesrepublik Deutschland sind 64,8 Millionen, darunter etwa 60,8 Millionen Deutsche und rund 3,9 Millionen weitere in Deutschland lebende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt. Wenn das Vereinigte Königreich an den Europawahlen teilnimmt, werden wie bisher insgesamt 751 Sitze des Parlaments vergeben, auf Deutschland entfallen 96 Sitze. Nimmt das Vereinigte Königreich an der Wahl nicht teil oder tritt während der kommenden Wahlperiode 2019-2024 aus der Europäischen Union aus, würde sich die Gesamtzahl der Sitze auf 705 Sitze verringern. Dem Vereinigten Königreich stehen aktuell 73 Sitze zu. Von diesen würden 27 Sitze auf 14 andere Mitgliedstaaten umverteilt, die restlichen 46 blieben unbesetzt. Die Zahl der Sitze für Deutschland bliebe unverändert.

Wahltag und Wahlzeit

Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland ist Sonntag, der 26. Mai 2019. In den Wahllokalen kann in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewählt werden.

96 cm langer Stimmzettel

Für die Europawahl gibt es einen landeseinheitlichen Stimmzettel mit den 40 in Baden-Württemberg zur Wahl zugelassenen Parteien (eine Landesliste, 39 Bundeslisten). Diese haben insgesamt 1380 Bewerber nominiert, davon wohnen 160 im Land. Auf dem Stimmzettel sind die ersten zehn Bewerber jeder Partei aufgeführt. Der Stimmzettel ist 96 cm lang.

Wahlrecht für Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der Europawahl 2019 teilnehmen können. Die betroffenen Personen müssen aber tätig werden, um ihr Wahlrecht ausüben zu können, weil sie nicht automatisch ins Wählerverzeichnis der Gemeinden aufgenommen werden und deshalb auch keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Gesetzeslage ist kompliziert: Unter Vollbetreuung stehende deutsche Personen müssen bei ihrer Hauptwohnsitzgemeinde einen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Unter Vollbetreuung stehende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland an der Wahl teilnehmen wollen, sowie die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter müssen dagegen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, der bis 5. Mai 2019 bei der Gemeinde eingegangen sein muss.

Antrag und Einspruch müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort der Person enthalten und persönlich und handschriftlich von dieser unterzeichnet sein, Hilfestellung – etwa durch den Betreuer – ist möglich. Muster für Antrag und Einspruch stehen ebenso wie Erläuterungen zum Vorgehen im  Informationsangebot des Bundeswahlleiters zur Verfügung. Auch die Gemeinden sind behilflich.

Nach erfolgreichem Antrag oder Einspruch erhalten die Personen eine Wahlbenachrichtigung und können an der Wahl durch Stimmabgabe entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlrecht der Unionsbürger

Auch die hier lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind prinzipiell wie in Deutschland lebende Deutsche bei der Wahl der deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament wahlberechtigt. Jeder Unionsbürger kann frei entscheiden, ob er sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in seinem Herkunftsland an der Europawahl 2019 beteiligt. Eine mehrfache Wahlteilnahme ist aber unzulässig. Die zur Wahlteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund eines früheren oder aktuellen Antrags des Unionsbürgers.

Die Gemeinde trägt die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ein, wenn sie bei einer früheren Europawahl auf ihren Antrag hin in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen und seither ohne Wegzug ins Ausland am 14. April 2019 bei der Meldebehörde gemeldet waren. Die von Amts wegen einzutragenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten wie alle anderen Wahlberechtigten automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Falls sie nicht in Baden-Württemberg, sondern im Herkunftsland wählen möchten, haben sie spätestens bis zum 5. Mai 2019 bei der Gemeinde zu beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen eingetragen werden, aber bei der Europawahl hier wählen wollen, müssen bei ihrer Gemeinde bis spätestens 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Weitere Informationen stellt  das Bundesinnenministerium im Internet in allen 24 EU-Sprachen zur Verfügung. Das erforderliche Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bei den Gemeinden oder im Internet auf den Seiten des Bundeswahlleiters erhältlich.

Brexit

Der Europäische Rat hat am 11. April 2019 erneut der Bitte des Vereinigten Königreiches, den Austrittstermin weiter zu verschieben, entsprochen. Dadurch ergeben sich verschiedene Konstellationen eines möglichen Austritts, mit unterschiedlichen Konsequenzen für die Teilnahme an der Europawahl sowohl für die im Vereinigten Königreich lebenden Deutschen als auch für die in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen.

Wenn das Vereinigte Königreich bis zum 22. Mai 2019 das Austrittsabkommen nicht ratifiziert hat, muss es an den Europawahlen teilnehmen. Im Vergleich zu früheren Europawahlen ändert sich für die genannten Personen nichts, sie können an der Wahl entweder im Herkunftsland oder im Aufenthaltsland teilnehmen.

Anders wäre es, wenn das Vereinigte Königreich nicht an der Europawahl teilnimmt, weil die Ratifizierung bis 22. Mai 2019 erfolgt und damit der Austritt zum 1. Juni 2019 feststünde. In diesem Fall wären Briten, die in Deutschland wohnen, am Wahltag noch wahlberechtigt und könnten an der Wahl in Deutschland teilnehmen und die deutschen Abgeordneten wählen. Voraussetzung wäre, dass sie entweder aufgrund eines früheren Antrags bereits im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen sind oder bis spätestens 5. Mai 2019 bei der deutschen Wohnortgemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Deutsche, die im Vereinigten Königreich leben, könnten in diesem Fall nur an der Wahl in Deutschland teilnehmen und die deutschen Abgeordneten wählen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn sie rechtzeitig bei der deutschen Gemeinde, bei der sie zuletzt gemeldet waren, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss im Original und persönlich und handschriftlich unterzeichnet bis 5. Mai 2019 bei der Gemeinde eingegangen sein.

Aktuelle Informationen zum Brexit und seinen wahlrechtlichen Folgen sind im Informationsangebot des Bundeswahlleiters eingestellt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme

Mit der Stimme ist die Partei zu kennzeichnen, die gewählt wird. Die Wählerstimme ist eine Listenstimme; die Europawahl ist in Deutschland eine Verhältniswahl nach Listen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht verändert werden, wie beispielsweise Namen durchstreichen oder hinzufügen, die Reihenfolge der Bewerber ändern, Zusätze oder Vorbehalte einfügen. Es darf auch nicht ein Teil des Stimmzettels abgetrennt werden. Das alles würde die Stimme ungültig machen.

Keine Wahlumschläge bei der Urnenwahl

Wie bereits bei den vorangegangenen Europawahlen gibt es bei der Stimmabgabe im Wahllokal keinen Wahlumschlag. Bevor die Wählerin oder der Wähler die Wahlkabine verlässt, ist der Stimmzettel so zu falten, dass Außenstehende nicht erkennen können, wie gewählt wurde. Der so gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen. Der Europawahlstimmzettel darf nicht in einen Umschlag für die Kommunalwahlen gelegt werden. Bei der Briefwahl ist dagegen aus Gründen der Geheimheit der Wahl weiterhin der Europawahlstimmzettel im blauen Stimmzettelumschlag zu verschließen und dieser anschließend zusammen mit dem ausgefüllten Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen.

Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik

In Baden-Württemberg wird in Urnen- und Briefwahlbezirken von 205 Gemeinden eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Die dort verwendeten Stimmzettel mit Kennzeichnungen des Geschlechts und sechs Altersgruppen sind gesetzlich vorgeschrieben und verletzen nicht das Wahlgeheimnis. Die Wählerinnen und Wähler in den ausgewählten Wahlbezirken erhalten eine Broschüre des Bundeswahlleiters mit Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik.

Schablonen für Blinde und Sehbehinderte

Der Blinden- und Sehbehindertenverband V.m.K. Mannheim bietet federführend für die drei Blindenvereine in Baden-Württemberg wie bei den letzten Parlamentswahlen blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten für die Wahl eine Stimmzettelschablone an. Um das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlschablone zu erleichtern, hat der Stimmzettel für die Europawahl landeseinheitlich am oberen rechten Rand eine abgeschnittene Ecke als ertastbare Kennzeichnung. Wahlberechtigte können sich telefonisch unter 0761/36122 an die Blinden- und Sehbehindertenverbände wenden und dort die Schablone und eine Audio-CD, auf welcher der gesamte Inhalt des amtlichen Stimmzettels gesprochen ist, kostenlos anfordern.

Ausübung der Briefwahl

Für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen kann der der Wahlbenachrichtigung beigefügte Wahlscheinantrag ausgefüllt werden. Auch ein elektronischer Antrag z.B. per E-Mail oder Fax ist möglich, eine SMS oder ein Telefonat reichen aber nicht aus. Wird der Wahlscheinantrag per Post an das Bürgermeisteramt versandt, ist er in einen Briefumschlag zu stecken, der zu frankieren ist.

Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen zuständigen Stelle eingegangen sein. Für den rechtzeitigen Eingang hat der Wähler selbst zu sorgen. Soll der Wahlbrief, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert zu werden braucht, durch die Post befördert werden, sollte er frühzeitig, möglichst nicht nach am 23. Mai 2019 eingeliefert oder bei Zweifeln an dem rechtzeitigen Eingang unmittelbar der zuständigen Stelle überbracht werden.

Wahlergebnisse am Wahltag

Mit den ersten Kreiswahlergebnissen wird gegen 20:00 Uhr, mit der Feststellung des vorläufigen Landesergebnisses wird nicht vor 23:00 Uhr gerechnet.

Erst wenn die Ergebnisse aus allen Bundesländern vorliegen, kann der Bundeswahlleiter das vorläufige Bundesergebnis mit der Sitzverteilung auf die Parteien und die gewählten Bewerber ermitteln und bekannt geben

Weitere Informationen

Europawahl 2019

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