Die gemeindehaushaltsrechtlichen Regelungen zum Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR), der Kommunalen Doppik, sind vom Landtag von Baden-Württemberg am 22. April 2009 im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts beschlossen worden.
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften hat der Landtag von Baden-Württemberg am 11. April 2013 die Verlängerung der Umstellungsfrist für die Kommunen auf das NKHR vom Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 beschlossen. Die Frist für die Verpflichtung zur erstmaligen Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der gesamten kommunalen Betätigung dar-gestellt wird, wurde mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts und der Gemeindehaushaltsverordnung vom 4. Februar 2021 auf das Jahr 2025 verschoben.
Die Kommunale Doppik stellt im Gegensatz zur Kameralistik, einer zahlungsorientierten Darstellungsform, in der im Wesentlichen nur Geldflüsse betrachtet werden, auf die Veranschlagung und Buchung des Ressourcenverbrauchs (Aufwand und Ertrag) sowie der Zahlungsvorgänge (Auszahlungen und Einzahlungen) in einem doppischen Rechnungswesen ab. So berücksichtigt die Kommunale Doppik beispielsweise auch Abschreibungen, die zwar Aufwand darstellen, aber nicht unmittelbar zu Auszahlungen führen. Ziel ist dabei, verbrauchte Ressourcen zumindest mittelfristig periodengerecht auszugleichen.
Mit der Kommunalen Doppik erhalten die Kommunen betriebswirtschaftliche Instrumente, die die Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für Kommunalpolitiker und Verwaltungen verbessern und zugleich die Transparenz des Haushaltsgeschehens auch für die Bürger erhöhen. Möglich werden eine ergebnisorientierte und nachhaltige Steuerung der kommunalen Leistungen und ihrer Finanzierung sowie eine Stärkung des wirtschaftlichen Denkens und Handelns in den Kommunalverwaltungen.
Den Grundstein hierfür hat die Innenministerkonferenz am 21.11.2003 gelegt, indem sie Regelungsentwürfen für eine Reform des kommunalen Haushaltsrechts im Interesse einer intergenerativen Gerechtigkeit zugestimmt hat. Diese Regelungsvorschläge lassen für länderspezifische Gegebenheiten und konzeptionelle Unterschiede Raum, gewährleisten aber gleichzeitig bundesweit die Einheitlichkeit der Grundzüge des NKHR.