Daseinsvorsorge

Kommunale Unternehmen

Gas-Wasser-Schilder. Quelle: Fotolia

Die Gemeinden und Landkreise können sich als Unternehmer betätigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und einem öffentlichen Zweck dient. Beispiele dafür sind die Versorgung ihrer Bürger mit Strom, Gas und Wasser, aber auch die Abwasser- und Abfallentsorgung, der öffentliche Personennahverkehr oder der Betrieb von Theatern, Museen und Krankenhäusern.

Außerhalb der Daseinsvorsorge dürfen sich die Kommunen seit Januar 2006 nur dann unternehmerisch betätigen, wenn der Unternehmenszweck nicht ebenso gut durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Die Kommunen in Baden-Württemberg können seit Ende Juli 1999 in eigener Verantwortung entscheiden, welche Rechtsformen ihre Unternehmen und Einrichtungen haben sollen. Denn sie können selbst am besten beurteilen, ob eine bestimmte Aufgabe am sinnvollsten innerhalb der Kernverwaltung ("auf dem Rathaus"), in einem organisatorisch selbstständigen öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb (ohne eigene Rechtsfähigkeit), in einer selbstständigen Kommunalanstalt in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (seit Dezember 2015 eingeführt) oder in einer privatrechtlichen Unternehmensform wie beispielsweise der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH) erledigt wird.

Rechtliche Regelungen für kommunale Unternehmen

Die rechtlichen Regelungen für kommunale Unternehmen befinden sich in der Gemeindeordnung und in dem im Jahr 2020 novellierten Eigenbetriebsrecht. Dieses besteht aus dem Eigenbetriebsgesetz (EigBG) und - da die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe nach § 12 Absatz 3 EigBG auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen können – aus der Eigenbetriebsverordnung-HGB sowie der Eigenbetriebsverordnung-Doppik.
Auch Unternehmen in Privatrechtsform mit kommunalen Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang und selbstständige Kommunalanstalten haben in entsprechender Anwendung des Eigenbetriebsrechts einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.

Alle Vorschriften des Eigenbetriebsrechts:

Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung (PDF). Es wurde am 17. Juni 2020 vom Landtag verabschiedet.

Die Begründung können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen: Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung (PDF)

Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs und der kommunalen Doppik sowie zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Krankenhausrechnungsverordnung (PDF)

Begründung Eigenbetriebsverordnungen, Änderung Gemeindehaushaltsverordnung und Änderung Krankenhausrechnungsverordnung (PDF)

Anlagen zur Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB (Excel) (Anlagen 1, 3-6,8)

Anlagen zur Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB (Word) (Anlage 2, 7, 9)

Anlagen zur Eigenbetriebsverordnung-Doppik – EigBVO-Doppik (Excel) (Anlagen 1-15)

Anlagen zur Eigenbetriebsverordnung-Doppik – EigBVO-Doppik (Word) (Anlage 16)

Die aktuellen Gesamtfassungen der Gesetze und Verordnungen finden Sie auf www.landesrecht-bw.de

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