Wahlberechtigung

Ausländerwahlrecht

Frau bei der Stimmabgabe in einer Wahlkabine. Quelle: Fotolia

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland leben, hier wahlberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie vor der Wahl bei ihrer Wohngemeinde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die auf ihren Antrag hin bei den Europawahlen 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden sind, werden bei künftigen Europawahlen von Amts wegen eingetragen, sofern die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

Außerdem können Unionsbürger in Baden-Württemberg an folgenden Kommunalwahlen und Abstimmungen teilnehmen:

  • Kreistagswahl,
  • Gemeinderatswahl,
  • Ortschaftsratswahl,
  • (Ober-) Bürgermeisterwahl,
  • Bürgerbegehren, Bürgerentscheid.

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt bei diesen Wahlen und Abstimmungen von Amts wegen. Die Wahlrechtsvoraussetzungen sind gleich wie bei deutschen Staatsangehörigen.

Unionsbürger können bei den Europa- und Kommunalwahlen auch in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige kandidieren. Bei Bundestags- und Landtagswahlen sind dagegen nur Deutsche wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt auch für die Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart.

In manchen Städten und Gemeinden gibt es daneben Ausländerbeiräte oder ähnliche Gremien mit beratender Funktion. Über die Einrichtung und Besetzung solcher Gremien entscheiden die Gemeinden selbst.

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