In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, die an einem bestimmten Stichtag ihre Hauptwohnung in diesem Wahlbezirk haben und voraussichtlich am Wahltag wahlberechtigt sind. Bei den Europawahlen gelten für wahlberechtigte Unionsbürger zum Teil abweichende Regelungen.
Bei Landtags-, Bundestags- und Europawahlen erfolgt bei einem Umzug keine automatische Änderung des Wählerverzeichnisses! Wenn Sie an Ihrem neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können bei der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies geht jedoch nur bis zum 21. Tag vor der Wahl. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich keine Umtragung in den neuen Wahlbezirk möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei der Bundestagswahl: Hier kann eine Umtragung in den neuen Wahlbezirk auch erfolgen, wenn mit dem Umzug innerhalb der Gemeinde zusätzlich der Umzug in einen anderen Wahlkreis verbunden ist.
Zudem haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen, jedoch nur wenn diese zum gleichen Wahlkreis oder bei Europawahlen zum gleichen Landkreis gehört.
Sie können bei der alten Gemeinde einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen und per Briefwahl wählen.
Bei Kommunalwahlen gelten wegen der örtlichen Begrenzung der Wahlen zum Teil abweichende Regelungen.
Bei einem Wegzug aus dem jeweiligen Wahlgebiet vor dem Wahltag (zum Beispiel bei Bürgermeisterwahlen aus der Gemeinde oder bei Landtagswahlen aus Baden-Württemberg) erlischt Ihr Wahlrecht!
Für Volksabstimmungen gilt Entsprechendes wie für Landtagswahlen, für Bürgerentscheide wie für Bürgermeisterwahlen.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung.