Das Innenministerium hat das Volksbegehren „XXL Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 28. Februar 2025 am 6. März 2025 zugelassen und dies im Staatsanzeiger am 4. April 2025 öffentlich bekannt gemacht. Nun können die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Volksbegehrens selbst entscheiden, ob sie den Gesetzentwurf unterstützen wollen.
Mit dem Gesetzentwurf soll nach dem Willen der Antragsteller verhindert werden, dass der Landtag nach der Wahlrechtsreform seine Sollgröße von 120 Abgeordneten in erheblichem Maße übersteigt. In der Gesetzesbegründung führen sie an, der Landtag könne nach Einführung des Zweistimmenwahlrechts durch Stimmensplitting weiter aufgebläht werden. Es sei möglich, dass die Sitzanzahl auf über 200 anwachse. Die Antragsteller sorgen sich um die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und zielen mit den vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlgesetz auf eine Beschränkung der Kosten für die Volksvertretung im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ab.
Eintragungswillige, die das Volksbegehren „XXL Landtag verhindern!“ unterstützen möchten, können dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.
Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten herausgegebene Eintragungsblätter einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung stehen bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens bereit. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag von Baden-Württemberg wahlberechtigt ist. Dies sind alle, die am Tag der Unterschriftsleistung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Bei der amtlichen Sammlung können Eintragungsberechtigte ihr Eintragungsrecht bei der Gemeinde ausüben, in der sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen), einschließlich Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), sind nicht eintragungsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Ebenfalls nicht eintragungsberechtigt sind Deutsche, die mit ihrer einzigen oder ihrer Hauptwohnung außerhalb Baden-Württembergs leben.
Jeder Eintragungswillige darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung.
Bei der freien Sammlung hat der Unterzeichner auf dem Eintragungsblatt für eine Unterstützungsunterschrift neben seiner eigenhändigen Unterschrift, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie das Datum der Unterzeichnung anzugeben. Der Unterzeichner muss zudem durch Ankreuzen bestätigen, dass er vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit hatte, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie zum Beispiel unleserlich sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
Bei der amtlichen Sammlung ist die Gemeinde örtlich zuständig, bei der der Eintragungswillige zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass der Eintragungswillige tatsächlich auch eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt sind, muss sie zurückweisen.
Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, wofür eine Unterstützung von zehn Prozent der Wahlberechtigten (das sind knapp 770.000) notwendig ist, würde das Volksbegehren dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Wenn der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zustimmt, kommt es zur Volksabstimmung. Diese würde voraussichtlich im Jahr 2026 stattfinden.