Der Landesabstimmungsausschuss hat in einer öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2025 festgestellt, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ nicht von der nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 4 der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und somit nicht zustande gekommen ist. Es haben sich insgesamt 38.645 Unterstützer in amtlicher und freier Sammlung eingetragen, was 0,5 Prozent der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 entspricht. Für das Zustandekommen des Volksbegehrens wäre gemäß Artikel 59 Absatz 3 LV und § 38 Absatz 2 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes die rechtsgültige Unterstützung von mindestens 10 % der Wahlberechtigten zur Landtagswahl 2021 (das sind 767.104 Personen) erforderlich gewesen. Weil das erforderliche Quorum somit deutlich verfehlt wurde, war gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Stimmordnung eine Entscheidung des Landesabstimmungsausschusses über die Gültigkeit fraglicher Eintragungen nicht erforderlich.
Das Innenministerium hatte das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Baden-Württemberg vom 28. Februar 2025 am 6. März 2025 zugelassen und dies im Staatsanzeiger am 4. April 2025 öffentlich bekannt gemacht. Eintragungswillige, die das Volksbegehren unterstützen wollten, konnten dies im Rahmen der freien Sammlung zwischen dem 5. Mai 2025 und 4. November 2025 oder amtlichen Sammlung vom 5. Mai 2025 bis zum 4. August 2025 tun.
Gegenstand des Volksbegehrens war die Einbringung einer Gesetzesvorlage in den Landtag von Baden-Württemberg zur Änderung des Landtagswahlgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde lag, sollte nach dem Willen der Initiatoren der Landtag verkleinert werden, indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich (von 70 auf 38) verringert werden sollte. Dies sollte die Möglichkeit reduzieren, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt.
Die freie Sammlung begann am Montag, den 5. Mai 2025. Dabei bestand die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, vom 5. Mai bis 4. November 2025, in von den Initiatoren des Volksbegehrens oder deren Beauftragten herausgegebene Eintragungsblätter einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung lagen bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens bereit. Die amtliche Sammlung dauerte drei Monate, vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag von Baden-Württemberg wahlberechtigt ist. Dies sind alle, die am Tag der Unterschriftsleistung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Bei der amtlichen Sammlung können Eintragungsberechtigte ihr Eintragungsrecht bei der Gemeinde ausüben, in der sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sollen daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen), einschließlich Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), sind nicht eintragungsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Ebenfalls nicht eintragungsberechtigt sind Deutsche, die mit ihrer einzigen oder ihrer Hauptwohnung außerhalb Baden-Württembergs leben.
Jeder Eintragungswillige darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung.
Bei der freien Sammlung hat der Unterzeichner auf dem Eintragungsblatt für eine Unterstützungsunterschrift neben seiner eigenhändigen Unterschrift, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie das Datum der Unterzeichnung anzugeben. Der Unterzeichner muss zudem durch Ankreuzen bestätigen, dass er vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit hatte, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie zum Beispiel unleserlich sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
Bei der amtlichen Sammlung ist die Gemeinde örtlich zuständig, bei der der Eintragungswillige zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass der Eintragungswillige tatsächlich auch eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt sind, muss sie zurückweisen.
Die Gemeinden haben nach Ablauf der amtlichen und der freien Sammlung die Eintragungslisten der amtlichen Sammlung mit dem Prüfvermerk abgeschlossen und die bei ihnen eingereichten Eintragungsblätter der freien Sammlung auf ihre Gültigkeit überprüft. Die zusammengefassten Ergebnisse der amtlichen und der freien Sammlung wurden zusammen mit allen Eintragungslisten und Eintragungsblättern von den Gemeinden an die Kreisabstimmungsleitungen übersandt.
Die Kreisabstimmungsleitungen haben die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens im Stimmkreis überprüft und das zusammengefasste Ergebnis des Stimmkreises mit den Eintragungslisten und Eintragungsblättern, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestanden, an die Landesabstimmungsleiterin übersandt. Zur Landesabstimmungsleiterin für das Volksbegehren war Frau Cornelia Nesch berufen worden, sie ist auch Landeswahlleiterin für das Land Baden-Württemberg. Sie hat die ihr übersandten Unterlagen gesichtet und überprüft sowie die Sitzung des Landesabstimmungsausschusses am 3. Dezember 2025 zur Beschlussfassung, ob das Volksbegehren erfolgreich zustande gekommen ist, vorbereitet. Die Ergebnisse sind auf dieser Internetseite weiter unten eingestellt.
Dem Landesabstimmungsausschuss gehörten neben der Landesabstimmungsleiterin als Vorsitzende acht Beisitzerinnen und Beisitzer, die von den im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Parteien vorgeschlagen wurden und außerdem noch zwei Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an.
Pressemitteilungen
1. Dezember 2025: Öffentliche Sitzung des Landesabstimmungsausschusses am 3. Dezember 2025
3. Dezember 2025: Volksbegehren nicht erfolgreich zustande gekommen
