Jeder Eintragungswillige darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung.
Bei der freien Sammlung hat der Unterzeichner auf dem Eintragungsblatt für eine Unterstützungsunterschrift neben seiner eigenhändigen Unterschrift, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) sowie das Datum der Unterzeichnung anzugeben. Der Unterzeichner muss zudem durch Ankreuzen bestätigen, dass er vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit hatte, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die Person des Unterzeichners nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie zum Beispiel unleserlich sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind ungültig.
Bei der amtlichen Sammlung ist die Gemeinde örtlich zuständig, bei der der Eintragungswillige zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass der Eintragungswillige tatsächlich auch eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt sind, muss sie zurückweisen.