Auf Landesebene

Volksantrag, Volksbegehren, Volksabstimmung

Die Landesverfassung sieht mit dem Volksantrag, dem Volksbegehren und der Volksabstimmung verschiedene Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene vor.

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Ausschnitt einer amtlichen Stimmbenachrichtigung für eine Volksabstimmung. Quelle: Fotolia

Gegenstand eines Volksantrags kann jedes Thema der politischen Willensbildung, auch ein Gesetzentwurf sein. Die Zulassung eines Volksantrags ist beim Landtag zu beantragen. Der Antrag muss von mindestens 0,5 Prozent der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten unterschrieben sein. Nähere Auskünfte zu den formalen Anforderungen eines Volksantrags erteilt der Landtag.

Gegenstand eines Volksbegehrens kann sein:

  • ein Gesetz,
  • die Änderung der Landesverfassung oder
  • die Auflösung des Landtags

Bürgerinnen und Bürger können in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren beantragen (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.

Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Voraussetzung für die Zulassung durch das Innenministerium ist, dass der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist, die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht und für den Fall des Erlasses neuer Berufsreglementierungen die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält.

Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
    Voraussetzung hierfür ist ein Gesetzentwurf mit mindestens 10.000 rechtsgültigen Unterstützungsunterschriften von zur Landtagswahl wahlberechtigten Personen. Nach der Absenkung des aktiven Wahlalters bei Landtagswahlen sind auch 16- und 17-Jährige berechtigt, eine Unterstützungsunterschrift zu leisten.
  • Durchführung des Volksbegehrens
    Das Volksbegehren wird durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate.
    Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller baden-württembergischen Wahlberechtigten gestellt werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Daher sind derzeit rund 770.000 Unterschriften erforderlich.
  • Ist das Volksbegehren erfolgreich, aber der Landtag nimmt den Gesetzentwurf nicht an, findet die Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist, somit auch 16- und 17-Jährige. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Das Gesetz ist beschlossen, wenn es
    • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
    • bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,5 Millionen) beziehungsweise
    • bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) besteht.

Die Rechtsgrundlagen für Volksantrag, Volksbegehren und Volksabstimmung finden sich in Artikel 59, 60 und 64 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, dem Volksabstimmungsgesetz und der Stimmordnung.

Wenn ein Volksbegehren geplant wird, bietet es sich an, frühzeitig mit dem Innenministerium Kontakt aufzunehmen (poststelle@im.bwl.de).