Bürgerentscheide und Bürgerbegehren sind in fast allen Angelegenheiten der Gemeinde möglich, für die der Gemeinderat zuständig ist. Darunter fallen zum Beispiel der Bau, die wesentliche Erweiterung oder auch die Schließung eines Schwimmbades, einer Bücherei oder von Freizeit- und Begegnungsstätten.
Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab. Die Mehrheit der gültigen Stimmen (ja oder nein) entscheidet. Diese Mehrheit muss jedoch zugleich mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens sieben Prozent der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.