Die E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg wurde auf Grundlage von § 4a und § 15 EGovG BW beschlossen und dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU in nationales Recht. Mit der Verordnung wurde eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Landes Baden-Württemberg, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang von elektronischen Rechnungen geschaffen. Darüber hinaus wurde die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für Auftragnehmer des Landes eingeführt. Bei der Rechnungsstellung gegenüber Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Auftraggebern die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind, gelten besondere auf die Bedürfnisse der Kommunen zugeschnittene Regelungen.
Im Einzelnen enthält die Verordnung Regelungen über die Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung (§ 3), über die zu verwendenden Rechnungsformate (§ 4), über den Inhalt der elektronischen Rechnung (§ 5), über die Übermittlung von elektronischen Rechnungen (§ 6), über den Empfang von elektronischen Rechnungen (§ 7), über die Art und Weise der Verarbeitung von elektronischen Rechnungen (§ 8) sowie über den Schutz personenbezogener Daten (§ 9).
E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
E-Rechnung beim Zentralen Rechnungseingang des Landes einreichen