Basis der Verwaltungsdigitalisierung

E-Government-Gesetz

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Das Gesetz gliedert sich in drei Abschnitte und wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 zweimal inhaltlich geändert.

Der erste Abschnitt regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Im zweiten Abschnitt zum elektronischen Verwaltungshandeln sind die materiell-rechtlichen Normen zur Förderung und Unterstützung des E-Government zusammengefasst. Er enthält Regeln zum elektronischen Zugang zur Verwaltung, zur Information über Verwaltungsverfahren, zum elektronischen Bezahlen und zur Vorlage von Nachweisen auf elektronischem Weg, ferner zur elektronischen Akte, zur Verfahrensoptimierung und zu elektronischen Formularen und schließlich zur Georeferenzierung von Registerdaten, zur elektronischen Veröffentlichung in Amts-und Mitteilungsblättern, zur Barrierefreiheit, zur Informationssicherheit sowie zur Bereitstellung, Pflege und Weiterentwicklung des Dienstleistungsportals des Landes und der mit ihm verbundenen zentralen Dienste. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Standardisierungsbeschlüsse des IT-Planungsrates ergänzt diesen Abschnitt.

Im dritten Abschnitt werden die Organisation und die Strukturen der Zusammenarbeit in der Informationstechnik innerhalb der Landesverwaltung und zwischen Land und Kommunen geregelt. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie (Chief Information Officer), der IT-Rat Land, der Arbeitskreis Informationstechnik sowie der IT-Kooperationsrat mit ihren jeweiligen Aufgabenstellungen sind dort beschrieben.

E-Government-Gesetz Baden-Württemberg