Ordnungswidrigkeiten

Digitalisierung des Bußgeldverfahrens

Die Digitalisierung von Behörden umfasst auch das Bußgeldverfahren. Die elektronische Aktenführung und der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz sind dabei wesentliche Punkte.

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Der Bund hat im Jahr 2017 für das Bußgeldverfahren die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ab dem 1. Januar 2026 beschlossen.

Ausführungsregelungen ermächtigen die Länder, Näheres zur Struktur, zum Format und zur barrierefreien Nutzung elektronischer Bußgeldakten zu bestimmen. 

Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2022 seine E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung erlassen. Mit dem frühzeitigen Erlass der Verordnung erhielten die Bußgeldbehörden sowie die Hersteller von Softwarelösungen eine hohe Rechtssicherheit und Planbarkeit der technischen Anforderungen für ihre jeweiligen Softwarelösungen.

PDF-Version der Verordnung samt Begründung

Aufgrund des am 12. Dezember 2025 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ haben die Länder die Möglichkeit erhalten, diese Frist für alle oder einen Teil der Bußgeldbehörden auf den 1. Januar 2027 verschieben zu können.

Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit dem für Baden-Württemberg vorgesehenen Zwei-Säulen-Modell wird die elektronische Aktenführung in Bußgeldangelegenheiten grundsätzlich zu zwei Terminen umgesetzt.

Am 1. Januar 2026 – dem in 2017 beschlossenen Starttermin – ist diese in den Behörden des Landes, den Landratsämtern, Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften mit der Funktion als untere Verwaltungsbehörde sowie weiteren Städten und Gemeinden gestartet.

Am 1. Januar 2027 startet die elektronische Aktenführung in Bußgeldangelegenheiten dann in allen anderen Verwaltungsbehörden.

Die für dieses Vorgehen erforderliche Opt-out-Verordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung) wurde im Dezember 2025 beschlossen und verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten:

Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung