Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz) / Rechtsstellung und Aufgaben der Komm.ONE

ADVZG

Das Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADVZG) ist die Rechtsgrundlage für die Komm.ONE AöR.

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Die Neufassung des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG) im Jahr 2018 diente der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zusammenführung der drei regionalen Zweckverbände für die kommunale Datenverarbeitung und Datenzentrale Baden-Württemberg in einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der Komm.ONE. Das ADVZG regelt unter anderem die Rechtsstellung und die Aufgaben der Komm.ONE. Träger der Komm.ONE sind der Zweckverband 4IT und das Land.

Zentrale Aufgabe der Komm.ONE ist das Beschaffen, Entwickeln und Betreiben von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Die Komm.ONE kann zudem unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die kommunalen Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land erbringen.

Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG)