Fachpersonal

Berufsbilder im Rettungsdienst

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Ein Notarzt und zwei Notfallsanitäter kümmen sich um einen verletzten Mann

Notärztinnen und Notärzte

Notärztinnen und Notärzte werden bei akuten, lebensgefährdenden Erkrankungen oder Verletzungen eingesetzt und übernehmen präklinisch die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten. Sie werden in der Regel mit einem Notarzteinsatzfahrzeug schnellstmöglich zum Einsatzort gebracht.

Eine Notärztin bzw. ein Notarzt verfügt neben einer ärztlichen Ausbildung über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin. Sie oder er ist neben der Tätigkeit im Rettungsdienst meist auch in einer Klinik oder in einer Praxis tätig.

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind in der Notfallrettung in Baden-Württemberg verantwortlich für die Betreuung und Versorgung schwer erkrankter oder verletzter Patientinnen und Patienten in der Präklinik auf dem Rettungswagen. Sie werden zudem als zweite Person auf dem Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt, § 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz).

Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter dauert nach § 5 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) mindestens drei Jahre. Die angehenden Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter lernen dabei auch, heilkundliche Maßnahmen durchzuführen. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Für festgelegte notfallmedizinische Zustandsbilder und –situationen können durch die Ärztlichen Verantwortlichen im Rettungsdienst bestimmte heilkundliche Maßnahmen anhand von standardisierten Handlungsanweisungen an die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorab delegiert werden. Hierfür bedarf es landesweit geltender und einheitlicher Vorgaben.

Das Land stellt den Leistungsträgern mit den „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfaden im Rettungsdienst der Fünf-Länder-Arbeitsgruppe der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt dauerhaft eine fachlich geeignete Grundlage zur Verfügung. Diese kann zur Erstellung von „Standardarbeitsanweisungen Baden-Württemberg“ genutzt werden.

Weitere Informationen zum Berufsbild Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter und zur Ausbildung sowie Übersichten über die Ausbildungsträger und Ausbildungsstätten finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien.

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

Bis zur Einführung des Berufs der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter 2014 war der Beruf der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten der höchstqualifizierte nichtärztliche Beruf in der Notfallrettung. Seither werden keine neuen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mehr ausgebildet.

Ihre Funktion in der Notfallrettung wurde weitgehend durch die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übernommen. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten können weiterhin auf dem Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt werden. Ein Einsatz als verantwortliche Person zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten auf dem Rettungswagen ist jedoch nur noch in begründeten Ausnahmefällen und höchstens bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten können sich bis zum 31. Dezember 2023 zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren. Hierzu muss ggf. eine weitere Ausbildung durchlaufen werden, in jedem Fall bedarf es des erfolgreichen Ablegens einer staatlichen Ergänzungsprüfung.

Weitere Informationen zur Weiterqualifizierung von ausgebildeten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien. 

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

In der Notfallrettung sind die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter die zweite Person auf dem Rettungswagen und fahren diesen. Auf dem Krankentransportwagen übernehmen sie die Betreuung der Patientinnen und Patienten.

Die Ausbildung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ist in Baden-Württemberg nicht staatlich geregelt. Sie wird durch die Hilfsorganisationen mit einem Umfang von mindestens 520 Ausbildungsstunden angeboten und durchgeführt.