Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Schutzpolizei sind durch die getragene Uniform als solche erkennbar. Für Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte gilt dies nicht, da sie in der Regel ihren Dienst in bürgerlicher Kleidung ausüben. Sie können sich stattdessen mit dem Dienstausweis, der Dienstmarke sowie dem K-Etui zu erkennen geben.
Sowohl für uniformierte Polizistinnen und Polizisten als auch für Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei gilt, dass die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person das Vorzeigen des Dienstausweises sowie die Nennung von Namen und Dienststelle verlangen darf.
Den Beamtinnen und Beamten steht dabei ein fälschungssicherer, scheckkartengroßer Dienstausweis in blau zur Verfügung. Sofern das Vorzeigen des Dienstausweises die Amtsausübung behindert oder damit offensichtlich ein missbräuchlicher Zweck verfolgt wird, genügt die Nennung der Dienststelle.