Gerade bei systemrelevanten Unternehmen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (sogenannte KRITIS-Betriebe, zum Beispiel Unternehmen der Energieversorgung, der Lebensmittelversorgung oder der Medizintechnik) soll sichergestellt werden, dass es auch in der Corona-Pandemie nicht zu Lieferengpässen kommt. Diese Unternehmen werden teilweise von ihren Zulieferern nur dann beliefert, wenn sie nachweisen können, dass sie systemrelevant sind oder zur kritischen Infrastruktur zählen. Das kann die Lieferketten dieser Unternehmen beeinträchtigen.
Deshalb stellt das Land Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverbänden den Vordruck einer Bescheinigung für KRITIS-Betriebe zur Verfügung. Die Bescheinigungen können unmittelbar nach Ostern ab Dienstag, 14. April 2020, angefordert werden. Die Bescheinigung wird auf Verlangen der Unternehmen von den Ortspolizeibehörden in den Rathäusern der Städte und Gemeinden am Sitz des Unternehmens oder am Ort der Niederlassung ausgestellt. Eine Anforderung kann auch per E-Mail an die jeweilige Ortspolizeibehörde erfolgen: Erforderlich sind hierfür Name, Anschrift, Ansprechpartner und die Beschreibung, warum das Unternehmen oder die Einrichtung als KRITIS-Betreiber einzuordnen ist. Die Ortspolizeibehörden stellen dann die Bescheinigungen aus. Eine Bescheinigung erhalten Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder ähnlich ernstzunehmende Folgen eintreten würden. Die einzelnen Branchen sind in einer Liste aufgezählt, die den Ortspolizeibehörden an die Hand gegeben wird.
Zugelassene KRITIS-Betreiber sind mit der Bescheinigung berechtigt, ihren notwendigen Zulieferer- und Dienstleistungsfirmen KRITIS-Bestätigungen eigenverantwortlich auszustellen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Lieferketten gesichert sind und notwendige Güter durchgängig hergestellt und vertrieben werden können.
Von KRITIS-Unternehmen wurde in den vergangenen Tagen der Wunsch geäußert, für ihre Beschäftigten ebenfalls eine Bescheinigung ausstellen zu können, um vorbereitet zu sein, falls es zu weiteren Ausgangsbeschränkungen kommen sollte. Das Land Baden-Württemberg greift diesen Wunsch auf und stellt den Unternehmen den Vordruck einer Bescheinigung für systemrelevante Beschäftigte zur Verfügung. Dabei gilt ganz klar: Das geschieht rein vorsorglich und auf Wunsch der Unternehmen, die Landesregierung plant absehbar (Stand: 09.04.2020) keine weitergehenden Ausgangsbeschränkungen oder die Ausweisung von Quarantänegebieten. Deshalb sollen die KRITIS-Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt Bescheinigungen allenfalls vorbereiten – sie sollen davon absehen, Bescheinigungen an Beschäftige auszugeben.
Durch die vorgenommene Einstufung als KRITIS-Betreiber, als Dienstleister eines KRITIS-Betreibers oder als systemrelevante Beschäftigte begründen sich keine Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere ergibt sich kein Anspruch auf Kindernotbetreuung gemäß § 1 Absatz 4 der Corona-Verordnung der Landesregierung. Dieser ergibt sich aus-schließlich aus § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und Absatz 7 der Corona-Verordnung.
Weiterführende Informationen:
KRITIS-Liste Baden-Württemberg (PDF)
Verfahren zur Erteilung von Bescheinigungen für KRITIS-Betreiber (PDF)